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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2018 RB180021

6 août 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,928 mots·~10 min·6

Résumé

Forderung (Revision)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. August 2018

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Mai 2018 (BR180007-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) schloss am 10. Juli 1998 mit einer Rechtsvorgängerin der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) einen Werkvertrag betreffend "Elektroarbeiten mit abgeschirmten Kabeln und Dosen" (Urk. 5/3/21/2). Daraus entsprang ein langjähriger Rechtsstreit mit Gerichtsverfahren, bei welchen die Leistung des Pauschalpreises einerseits sowie Minderungs- und Herausgabeansprüche anderseits Streitgegenstand waren (Urk. 5/22/20, Urk. 5/19/3, Urk. 5/19/4, Urk. 5/19/1). Mit der dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Klage (Prozess-Nr. CG140089-L) forderte die Revisionsklägerin von der Revisionsbeklagten Kostenersatz für eine Gesamtsanierung der Elektroinstallation, für angebliche Gesundheitsschädigungen und Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 119'642.90 zuzüglich Verfahrenskosten (Urk. 5/1, Urk. 5/2 S. 25, Prot. CG140089-L S. 41, Urk. 5/38, Urk. 5/55 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich. Darin reduzierte die Revisionsklägerin ihre Forderung auf Fr. 3'000.– netto, die Revisionsbeklagte anerkannte sie in diesem Umfang und verpflichtete sich zur Zahlung des Forderungsbetrags bis 28. Januar 2018 unter Übernahme der Gerichtskosten zu einem Viertel, die Revisionsklägerin zu drei Vierteln. Auf Parteientschädigungen wurde gegenseitig verzichtet (Urk. 5/115). Gestützt darauf wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2018 abgeschrieben (Urk. 5/116 = Urk. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. April 2018 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Revisionsbegehren und beantragte im Wesentlichen, es sei der ihr am 19. Januar 2018 "abgenötigte Vergleich" zu annullieren (Urk. 1 S. 4). Mit Urteil vom 3. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Revisionsbegehren unter Kostenfolgen zu Lasten der Revisionsklägerin ab (Urk. 8 S. 17 = Urk. 14 S. 17). 1.3. Dagegen erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 13. Juni 2018 innert Frist (Urk. 10, Urk. 13) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 13 S. 1):

- 3 - Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2018, basierend auf der Vereinbarung vom 19. Januar 2018, für ungültig zu erklären. Es sei die Klage vom 8. September 2014 (im Prozess CG140089-L) mit den Anträgen wieder ins Recht zu setzen, unter Berücksichtigung der Überprüfungsberichte der elektrischen Installation mit Fotos durch C._____ AG vom 5.4.2017 sowie der Aktenüberprüfung vom 31. Mai 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei Bezirksrichterin D._____ im Verfahren CG140089-L wieder einzusetzen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – vorbehältlich eines geradezu ins Auge springenden Mangels – von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (umfassendes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Urteil auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie erwog im Wesentlichen, mit dem pauschalen Vorwurf der Revisionsklägerin, wonach ihr vom Gerichtsgremium unter dreistündigem Druck und nach zwei Versuchen ein Vergleich abgenötigt worden sei, habe sie die Bedrohungslage, den Zustand der gegründeten Furcht sowie dessen Kausalität für den

- 4 - Vergleichsabschluss nicht konkretisiert. Die Einschätzung der Rechtslage – vorliegend die Frage der Verjährung der klägerischen Ansprüche – sei die gesetzliche Aufgabe des Gerichts und damit von vornherein keine widerrechtliche Drohung. Sodann lägen für die Behauptung, wonach die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht habe, auch jedes höhere Gericht käme zu "diesem Urteil", keine Beweismittel vor und es sei darin selbst bei gemachter Äusserung keine Drohung, sondern lediglich eine Warnung zu sehen. Es gehöre zu den Aufgaben einer unteren Instanz, auf allfällige Prozessrisiken hinzuweisen. Seien es die Umstände selbst, welche die Furcht erregten, liege keine Furchterregung im Sinne von Art. 29 OR vor (Urk. 14 S. 6 f.). Auch eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR sei unter Hinweis auf die mangelhafte Substantiierung des Vorwurfs sowie mangels erfüllter Voraussetzungen zu verneinen. Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR scheitere bereits daran, dass das Gericht die Revisionsklägerin gar nicht übervorteilen könne, da ihm keine Parteistellung zukomme (Urk. 14 S. 7 f.). 3.2. Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, namentlich wegen Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2. und 1.3.). Zu den materiellen Voraussetzungen der erwähnten Vertragsmängel kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 14 S. 4 f.). 3.3.1. Die Revisionsklägerin rügt mit ihrer Beschwerde zunächst, vor der Verhandlung (gemeint wohl die Hauptverhandlung im Prozess CG140089-L vom 19. Januar 2018, Prot. S. 51 ff.) sei ihr weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt worden, dass Referentin D._____ von ihrem Fall abzogen worden sei, sodass sie nicht darauf vorbereitet gewesen sei (Urk. 13 S. 2). Dies trifft nicht zu. Erneut ist auf das Schreiben vom 13. Februar 2017 hinzuweisen, worin der Referentenwechsel den Rechtsvertretern der Parteien schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 5/81/1+2, vgl. auch Urk. 14 S. 4). Sollte der Revisionsklägerin diese Information durch ihren rechtsgenügend bevollmächtigten Rechtsvertreter (vgl.

- 5 - Urk. 5/77) nicht weitergeleitet worden sein, hat dies nicht das Gericht zu vertreten. Die Revisionsklägerin dringt mit dieser Rüge nicht durch. 3.3.2. Die Revisionsklägerin behauptet ferner, die streitgegenständliche Vereinbarung der Parteien beruhe auf der Aussage des Gerichtsgremiums, wonach bereits mit der Minderung im Erstprozess des Bezirksgerichts Zurzach jeglicher Anspruch der Revionsklägerin abgegolten worden sei (Urk. 13 S. 1). Weiter hinten in der Beschwerdeschrift bringt sie vor, das "3er Gremium" (gemeint wohl der Spruchkörper des Verfahrens CG140089-L) hätte wissen müssen, dass es nie einen Zweitprozess hätte geben können, wenn der Erstprozess durch Minderung abgeschlossen worden wäre, und nimmt ferner Bezug auf die Übermittlung eines Protokolls vom 19. Dezember 2007 (Urk. 13 S. 3, Urk. 14 S. 7 f.). Will die Revisionsklägerin damit geltend machen, das Gericht habe mit seiner Einschätzung der Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung eine Fehlbeurteilung vorgenommen, wodurch sie getäuscht und zum Abschluss des Vergleichs gebracht worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst wenn eine Fehlbeurteilung des Gerichts vorgelegen hätte, darin keine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu erblicken wäre. Es fehlte diesfalls an der notwendigen Absicht. Selbst unter Zugrundelegung der Sachdarstellung der Revisionsklägerin wäre demnach kein Revisionsgrund gegeben. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klage wäre nach Ansicht der Vorinstanz wegen Verjährung abzuweisen gewesen, und diese Einschätzung sei Grundlage für den abgeschlossenen Vergleich gewesen (Urk. 14 S. 9 ff., S. 16). Dagegen wendet die Revisionsklägerin beschwerdeweise nichts ein (Urk. 13 S. 1 ff.). Die Rüge im Zusammenhang mit der behaupteten Minderung erweist sich somit ebenfalls als nicht stichhaltig. 3.3.3. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffen den Verfahrensgang im Hauptprozess, teilweise auch in früheren Verfahren, und enthalten zudem materielle Ausführungen zu den behaupteten klägerischen Ansprüchen (Urk. 13 S. 2 ff.). Damit bringt die Revisionsklägerin lediglich ihren Standpunkt in der Sache vor und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, welche die Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2018 zum Gegenstand haben. Auch mit der (erneut) vorgebrach-

- 6 ten Behauptung, sie habe die rechtswidrige Vereinbarung vom 19. Januar 2018 (Urk. 5/115, Urk. 5/116) nach dreistündigem Widerstand unter Druck unterzeichnet (Urk. 13 S. 2, S. 7), kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Sie wiederholt damit lediglich den vor Vorinstanz erhobenen Vorwurf, ohne auf die dazu gemachten Ausführungen im angefochtenen Entscheid einzugehen (vgl. Urk. 14 S. 5 f.). Dies gilt ebenso für die Behauptung, das Gerichtsgremium habe den Gegenanwalt in dessen aggressiven Äusserungen und Falschangaben unterstützt, indem es der Revisionsklägerin die Vereinbarung abgenötigt habe (Urk. 13 S. 7). Es bleibt somit bei den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Revisionsklägerin die Furchterregung nicht hinreichend dargetan hat. Da die Beschwerde insofern den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag (Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist auf sie in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.3.4. Ebenfalls nicht zielführend sind schliesslich die Ausführungen der Revisionsklägerin zur "kurzfristigen Vertretung und Mandatsniederlegung" ihres Rechtsvertreters (Urk. 13 S. 7), zumal sie daraus keine Mängel am angefochtenen Entscheid herleitet. 3.3.5 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Revisionsklägerin auf "Wiedereinsetzung von Bezirksrichterin D._____" im Hauptsachenprozess obsolet (Urk. 13 S. 1), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet resp. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 119'642.90 (Urk. 14 S. 8), in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG auf Fr. 3'180.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, da die Revisionsklägerin unterliegt und der Revisionsbeklagten keine ent-

- 7 schädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119'642.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 6. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Urteil vom 6. August 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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