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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2018 RB180018

18 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,238 mots·~16 min·7

Résumé

Forderung (Herausgabe von Steuererklärungen / Einwilligungserklärung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 18. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Herausgabe von Steuererklärungen / Einwilligungserklärung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 9. Mai 2018; Proz. CG140029

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien bilden eine einfache Gesellschaft, deren Aktiven primär aus zwei Wohnungen im Stockwerkeigentum bestehen. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beim Zivilgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Liquidation der einfachen Gesellschaft sowie auf Einsetzung eines Liquidators (act. 5/2). Nach Durchführung eines Verfahrens anerkannte der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) schliesslich diese Begehren (act. 5/32), worauf die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2016 hiervon Vormerk nahm (act. 5/33) und in der Folge mit Beschluss vom 25. November 2016 C._____, c/o D._____ AG, … [Adresse] zum Liquidator ernannte (act. 5/46). 1.2. Im Rahmen der Durchführung seines Auftrages gelangte der Liquidator mit Eingabe vom 18. September 2017 an die Vorinstanz und ersuchte um einen Entscheid betreffend Herausgabe der Steuererklärungsunterlagen der einfachen Gesellschaft der Jahre 2010 bis 2016 (act. 5/54). Nach dem Einholen von Stellungnahmen der Parteien (vgl. act. 5/56, act. 5/58 und act. 5/60) forderte die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. November 2017 das Steueramt der Stadt Uster auf, dem Gericht je eine Kopie der Steuererklärungen 2010-2016 des Beschwerdeführers einzureichen (act. 5/61 = act. 7/3; nachfolgend zitiert als act. 5/61). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2017 (act. 7/2) wies die Kammer mit Urteil vom 25. Januar 2018 ab (Geschäfts- Nr. RB170049, act. 5/69 = act. 7/8; nachfolgend zitiert als act. 7/8). Das Steueramt der Stadt Uster bzw. das kantonale Steueramt weigerten sich jedoch, die verlangten Unterlagen herauszugeben (vgl. act. 5/63-65). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer daraufhin mit Beschluss vom 9. Mai 2018, dem Gericht innert 14 Tagen ab Zustellung des Entscheides dem Gericht je eine Kopie seiner Steuererklärungen 2010-2016 oder aber eine Erklärung, wonach er mit deren

- 3 - Herausgabe durch das Steueramt einverstanden sei, einzureichen (act. 5/71 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Antrages auf Herausgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin inklusive Erstattung der ihm mit Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 auferlegten zweitinstanzlichen Entscheidgebühr (act. 2). Zudem reichte er mit Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein (act. 4). 1.4. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 8). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 9; act. 10). 1.5. Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1-72) sowie die Akten des Verfahrens RB170049 (act. 7/1-9) wurden beigezogen. Das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht nötig (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Ergänzung dazu zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist – was hinsichtlich des vorliegenden angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist – oder aber wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben (act. 2 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 festgehalten wurde, droht im Falle einer Anordnung der Edition von Unterlagen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, kann doch die daraus resul-

- 4 tierende Kenntnisnahme des Inhalts der fraglichen Dokumente durch Dritte nicht wieder rückgängig gemacht werden (act. 7/8 E. 2.1-2). 2.2. Im Übrigen wurden sowohl die Beschwerde vom 18. Mai 2018 (Poststempel vom 22. Mai 2018) als auch deren Ergänzung vom 22. Mai 2018 (Poststempel vom 22. Mai 2018) innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides und damit rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. 2 ZPO sowie act. 5/72), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses erwog die Vorinstanz, es sei nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin bzw. dem Liquidator die sachdienlichen Unterlagen für die Liquidation zur Verfügung zu stellen. Erneut sei zu betonen, dass die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2010 bis 2016 für die Erstellung der Liquidationsbilanz durch den Liquidator nötig seien. Der Beschwerdeführer sei daher aufzufordern, diese Dokumente dem Gericht zuhanden des Liquidators einzureichen oder eine Erklärung abzugeben, wonach er der Herausgabe dieser Steuererklärungen zustimme. Komme der Beschwerdeführer dem nicht nach, würde das Gericht zuhanden des Steueramtes im Sinne von Art. 344 Abs. 1 ZPO einen vollstreckbaren Entscheid erlassen, der die Erklärung des Beschwerdeführers ersetze (act. 6 E. 2).

- 5 - 3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet, die fraglichen Steuererklärungen einzureichen, und bringt diverse Argumente für seinen Standpunkt vor (act. 2 S. 2 ff.). Zudem rügt er auch die Absicht der Vorinstanz, im Falle der Verweigerung der verlangten Erklärung betreffend die Herausgabe der Steuerdokumente einen seine Willenserklärung ersetzenden Beschluss zu erlassen (act. 4 S. 2 f.). Auf diese Vorbringen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3.3. Prozessleitende Verfügungen sind im Unterschied zu sonstigen Entscheiden grundsätzlich abänderbar (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 16; Kaufmann, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 24; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 6). Allerdings müssen wegen des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben sachliche Gründe vorliegen, damit eine Änderung vorgenommen werden kann, insbesondere, wenn durch eine prozessleitende Verfügung einer Partei Rechte zuerkannt wurden (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 24). Gewisse Autoren sind sogar der Ansicht, zuerkannte Rechte dürften nicht wieder entzogen werden, sofern die ZPO nichts anderes vorsieht, und auch die Rechtssicherheit könne gegen die Abänderbarkeit sprechen (vgl. BK ZPO-Frei, Art. 124 N 16; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 6). Kann gegen eine prozessleitende Verfügung zudem von Gesetzes wegen ohne weitere Voraussetzung das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen werden oder ist dies zwar nicht der Fall, aber wurde Beschwerde erhoben und diese von der Rechtsmittelinstanz auch (inhaltlich) behandelt, so ist die fragliche prozessleitende Verfügung nur noch abänderbar, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Ansonsten ist das Gericht an sein Handeln bzw. den Entscheid der Rechtsmittelinstanz gebunden (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 16; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 25 mit Verweis auf OGer ZH PP120005 vom 14. März 2013 E. 2.2.2). 3.4. Im Beschluss der Vorinstanz vom 20. November 2017 (act. 5/61) wurde formell das Steueramt der Stadt Uster aufgefordert, der Vorinstanz die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2010 bis 2016 einzureichen. Dem zugrunde lag der Entscheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die fraglichen Steuererklärungen der Beschwerdegegnerin und dem Liquidator zur Verfügung zu stellen und herauszugeben, was die Vorinstanz bejahte. Entspre-

- 6 chend befasste sich denn auch die Kammer im diesbezüglichen Beschwerdeentscheid vom 25. Januar 2018 mit dieser Thematik (act. 7/8). Im nun angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2018 wurde neu nicht mehr das Steueramt, sondern der Beschwerdeführer selbst zur Edition der Steuererklärungen bzw. zur Abgabe einer Einverständniserklärung zur Einholung beim Steueramt durch die Vorinstanz verpflichtet (act. 6). Diesem Entscheid liegen aber dieselben Überlegungen zugrunde wie im bereits ergangenen vorinstanzlichen Beschluss vom 20. November 2017. Da die Kammer die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers dagegen inhaltlich beurteilte, ist der damalige Entscheid nur noch abänderbar, sofern sich die Verhältnisse geändert haben. Solche veränderten Verhältnisse bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor und es ist dies auch nicht ersichtlich. Entsprechend können alle bereits von der Vorinstanz und der Kammer in ihren früheren Entscheiden behandelten Fragen nicht mehr erneut aufgeworfen resp. anders beurteilt werden. Im Einzelnen betrifft dies folgende Vorwürfe des Beschwerdeführers: a) Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Nachweise erbracht, welche die Herausgabe der fraglichen Steuerunterlagen rechtfertigen würde (act. 2 S. 2). Im Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 wurde bereits erwogen, dass es sich bei der Frage, ob die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2010 bis 2016 für das Erstellen der Liquidationsbilanz erforderlich seien, um eine Rechtsfrage handelt, weshalb dafür keine Beweise zu erbringen sind (act. 7/8 E. 3.5). b) Die in den Steuererklärungen enthaltenen, eventuell relevanten Informationen könnten durch die Beschwerdegegnerin selbst beigebracht werden, zumal sie entgegen der falschen Annahme der Vorinstanz und der Kammer über diese verfüge (act. 2 S. 2). Soweit sich diese Rüge auf frühere Erwägungen der Kammer bezieht, erfolgt sie zu spät, hätte der Beschwerdeführer derartige Beanstandungen doch mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 ans Bundesgericht geltend machen müssen. Im besagten Urteil ging es im Übrigen lediglich darum, ob auch die Beschwerdegegnerin über die fraglichen Steuerunterlagen des Beschwerdeführers verfüge, was – korrekterweise – verneint wurde (act. 7/8 E. 3.9). Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin könne

- 7 sämtliche in den Steuererklärungen enthaltenen Informationen auf anderen Wegen beschaffen, wurde erstmals in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, ohne dass ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im früheren Beschwerdeverfahren oder sogar in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 (act. 5/58) hätte darlegen können. Da keine veränderten Verhältnisse vorliegen, erfolgt dieser Einwand folglich zu spät und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin selbst dann, wenn ihr gewisse der in den fraglichen Steuererklärungen des Beschwerdeführers enthaltenen Informationen bereits vorlägen oder sie einige davon beschaffen könnte, dennoch einen Anspruch auf den durch die Steuererklärungen vermittelten Überblick über die Vermögenslage der einfachen Gesellschaft hätte (vgl. E. 3.4.d). c) Durch den angefochtenen Entscheid werde sowohl der Anspruch auf das Steuergeheimnis als auch auf das Bankkundengeheimnis des Beschwerdeführers aufgehoben (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer kann, wie bereits im Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 festgehalten, aus dem Steuergeheimnis nach § 120 Abs. 1 StG nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diesem – anders als die Steuerbehörden – nicht unterstellt ist (act. 7/8 E. 3.8). Dasselbe gilt in analoger Weise für das Bankgeheimnis. d) Die verlangten Steuererklärungen seien für die Feststellung der Vermögenslage der einfachen Gesellschaft nicht erforderlich. Es werde mit keinem Wort erklärt, welche Zahlen in den Steuererklärungen tatsächlich notwendig sein sollten. Der Antrag auf Herausgabe der Steuererklärungen sei auch nicht genügend substantiiert worden, es werde lediglich pauschal behauptet, die Steuererklärungen seien für die Inventarisierung der Vermögenssituation erforderlich. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die erforderlichen näheren Substantiierungen zu verlangen. Die Kammer hingegen habe an den Beschwerdeführer unverhältnismässige Anforderungen gestellt, indem sie im Urteil vom 25. Januar 2018 reklamiert habe, der Beschwerdeführer habe seine Bestreitung der Erforderlichkeit der gesamten Steuererklärungen nicht im Detail begründet. Obwohl eigentlich unnötig, führe er dies nun aber genauer aus. So seien in den fraglichen Steuererklärungen diverse

- 8 vertrauliche Angaben enthalten, welche für die Liquidation nicht relevant seien, wie etwa das Einkommen, diverse, genauer aufgelistete Abzüge, Vermögenswerte und Beilagen. Entsprechend sei die Herausgabe der gesamten Steuererklärungen nicht begründbar. Allenfalls von Relevanz könnten höchstens die Angaben zu den Liegenschaftenerträgen, zu den Unterhaltskosten, zu den Schulden im Zusammenhang mit den Liegenschaften und zu den Steuerwerten der Liegenschaften sowie der Kontostand des Verbindungskontos sein. Bei näherer Betrachtung seien jedoch auch diese nicht erforderlich, weil entweder doch nicht von Bedeutung (Eigenmietwert, allfällige Unterhaltskosten, Steuerwert der Liegenschaften) oder weil die Beschwerdegegnerin als Miteigentümerin über die entsprechenden Unterlagen bereits verfüge, sie erhältlich machen könnte oder jährlich vom Beschwerdeführer erhalte (act. 2 S. 2 ff.). Im Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 wurde die Frage der Erforderlichkeit der Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2010 bis 2016 für die Erstellung der Liquidationsbilanz bereits geprüft und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bejaht. Zunächst wurde grundsätzlich festgehalten, dass die Parteien verpflichtet seien, sich gegenseitig Rechenschaft über die Vermögensund Ertragslage der einfachen Gesellschaft zu geben und sich bzw. dem Liquidator insbesondere hierfür sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen (E. 3.4). Zur Erforderlichkeit der fraglichen Steuererklärungen wurde im Einzelnen erwogen, die Begründung des Liquidators und der Beschwerdegegnerin, wonach die Steuererklärungen benötigt würden, um einen vollständigen Überblick über die Vermögenswerte der einfachen Gesellschaft zu erhalten, der so noch nicht vorliege, sei nachvollziehbar. Die Steuererklärungen der Parteien als einfache Gesellschafter würden tatsächlich eine – für den Liquidator nötige – Übersicht über die Vermögenswerte und Schulden der einfachen Gesellschaft verschaffen, der aus anderen Dokumenten zu einzelnen Teilen des Gesellschaftsvermögens so nicht ersichtlich sei. Zudem könnten die verlangten Steuerunterlagen auch Aufschluss über im Rahmen der Liquidation ebenfalls relevante allfällige Auslagen und Beiträge der Gesellschafter für bzw. an die Gesellschaft geben (act. 7/8 E. 3.6).

- 9 - Die Rügen des Beschwerdeführers an diesem Entscheid sind grundsätzlich nicht weiter beachtlich, wären diese doch mit Beschwerde gegen das Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 an das Bundesgericht geltend zu machen gewesen, was der Beschwerdeführer aber unterlassen hat. Abgesehen davon sind seine Vorwürfe auch nicht zutreffend. So wurde im fraglichen Entscheid wie soeben aufgezeigt sehr wohl dargelegt, weshalb die verlangten Steuererklärungen für die Liquidation erforderlich sind. Dies erfolgte gestützt auf die Begründung des Antrages auf Herausgabe der Steuererklärungen durch die Beschwerdegegnerin bzw. den Liquidator, womit auch dargetan ist, dass diese genügend substantiiert war. Dass die Bestreitung der Erforderlichkeit durch den Beschwerdeführer in seiner damaligen Beschwerde im Gegensatz dazu lediglich eine pauschale und damit ungenügende Behauptung war (vgl. act. 7/8 E. 3.6), zeigt sich bereits daran, dass er in der vorliegenden Beschwerde viel detaillierter darlegen konnte, inwiefern die Steuererklärungen seiner Meinung nach für den Liquidator nicht relevant seien. Diese nachgeschobenen Argumente werden aber zu spät vorgebracht. So macht der Beschwerdeführer weder Gründe geltend noch ist ersichtlich, weshalb er die fraglichen Einwände nicht bereits im früheren Beschwerdeverfahren oder gar in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 (act. 5/58) hätte vorbringen können. Damals wären seine Ausführungen zu prüfen gewesen. Im heutigen Zeitpunkt ist dies hingegen nicht mehr möglich, zumal keine veränderten Verhältnisse vorliegen, welche ein Zurückkommen auf den damaligen Entscheid erlauben würden. Damit bleibt es bei der bereits früher getroffenen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die für die Liquidation erforderlichen Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 zur Verfügung zu stellen (vgl. act. 7/8 E. 3.6). 3.5. Im angefochtenen Entscheid neu angeordnet und damit noch überprüfbar wäre hinsichtlich der Edition der Steuerunterlagen lediglich noch, ob der Beschwerdeführer selbst hierzu verpflichtet werden kann. Dies beanstandet der Beschwerdeführer allerdings nicht spezifisch und es ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, weshalb nicht er persönlich zur Herausgabe der fraglichen Unterlagen verpflichtet werden könnte.

- 10 - 3.6. In Bezug auf die ebenfalls erstmals im angefochtenen Entscheid getroffene und damit noch überprüfbare Anordnung betreffend die vom Beschwerdeführer verlangte Erklärung rügt der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes: Die Vorinstanz wolle einen Beschluss fassen, der seine Willenserklärung ersetzen solle, ohne dass die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Damit verstosse die Vorinstanz gegen die Bindung an die Parteianträge (act. 4 S. 2 f.). Art. 344 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass bei Vorliegen eines Entscheides auf Abgabe einer Willenserklärung die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt wird. Der Entscheid tritt somit – sobald er vollstreckbar ist – automatisch an die Stelle der abzugebenden Willenserklärung, sodass diese dann als abgegeben gilt. Die Durchführung eines separaten Vollstreckungsverfahrens im Sinne von Art. 338 ff. ZPO, welches gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO ein Vollstreckungsgesuch beim Vollstreckungsgericht erfordert, ist demnach nicht notwendig (Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 344 N 8 und 12; ZK ZPO- Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 344 N 4 f.). Die im angefochtenen Beschluss alternativ zur direkten Edition der fraglichen Steuererklärungen enthaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Erklärung, wonach er mit deren Herausgabe durch das Steueramt einverstanden sei (act. 6), wird in Anwendung von Art. 344 Abs. 1 ZPO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides an die Stelle der Erklärung des Beschwerdeführers treten, sofern er eine solche innert angesetzter Frist nicht abgegeben hat. Ein Vollstreckungsverfahren und ein Gesuch zu dessen Einleitung sind folglich nicht nötig, weshalb auch kein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin erforderlich war. Die Vorinstanz verletzte daher die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anders zusprechen darf, als sie verlangt. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 11 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Zufolge seines Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 85'295.– (vgl. act. 8) ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sofern der Beschwerdeführer im Übrigen um Erstattung der ihm im Urteil der Kammer vom 25. Januar 2018 auferlegten Entscheidgebühr ersucht, so besteht dazu sowohl angesichts des Umstandes, dass der fragliche Entscheid mangels Anfechtung beim Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr korrigierbar ist, als auch weil die Auflage der Kosten aufgrund des Ausgangs des früheren und des vorliegenden Verfahrens berechtigt ist, kein Anlass. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin nicht mangels erheblicher Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Urteil vom 18. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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