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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2017 RB170005

17 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,858 mots·~9 min·5

Résumé

Forderung (Rechtsverzögerung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB170005-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung (CG160090-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 30. September 2016 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte im Hauptverfahren eine Klage anhängig, mit welcher sie Auskunft über die Verwendung des Vermögens zweier Stiftungen sowie die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund EUR 17.2 Mio verlangt. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/2). Mit Beschluss vom 9. November 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Verbesserung ihrer Klage und des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 3/5). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, was mit Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg bestätigt wurde (Urk. 3/6, Urk. 3/16). In ihrer gleichentags verfassten Eingabe an die Vorinstanz teilte die Klägerin mit, dass das gerichtliche Schriftstück (der Beschluss vom 9. November 2016) aufgrund des "Fremdnamens A._____-B._____" nicht habe angenommen und rechtswirksam zugestellt werden können und verlangte die (direkte) Zustellung an ihre Wohnadresse unter Angabe des richtigen Namens "A._____" (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 beantwortete der vorinstanzliche Referent die klägerische Eingabe (Urk. 3/10), worauf sich die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 bei der Vorinstanz beschwerte (Urk. 4/12/1-2) und folgende Anträge stellte: (1) die Zustellung des Beschlusses vom 9. November 2016, (2) die Zustellung des Formulars zum "Antrag auf Prozesskostenhilfe" nach Art. 119 ZPO, (3) die Öffnung des Zugangs zum unabhängigen Gericht, (4) den Ausstand des Referenten sowie (5) der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen und im Falle beklagtischer Säumnis das Urteil zu fällen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 wies die Vorinstanz sowohl das Ausstandsgesuch als auch die übrigen in der klägerischen Eingabe vom 13. Dezember 2016 gestellten Anträge ab (Urk. 3/15). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2017 einerseits Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, mit welcher sie (1) erneut die Zustellung des Beschlusses vom 9. November 2016 an sie, (2) erneut die

- 3 - Zustellung des Formulars betreffend Prozesskostenhilfe, (3) die Zustellung der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch und (4) die Entscheidung über die gestellten Anträge im Schriftsatz vom 12. [recte: 13.] Dezember 2016 beantragte (RB170002-O). Die Beschwerde wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Januar 2017 abgewiesen (RB170002-O Urk. 4). Die gleichentags erhobene Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des vorinstanzlichen Ausstandsgesuchs wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 15. März 2017 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (RB170001-O Urk. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 erhob die Klägerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "Es wird beantragt, das Bezirksgericht unter Fristansetzung zu verpflichten, 1. über die gestellten Anträge zu entscheiden, 2. den Beschluss vom 9. Oktober (recte: November) 2016 zu berichtigen und an meine Person zuzustellen, 3. über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden und den freien Zugang zum Gericht zu gewährleisten, 4. die Klage an die Beklagte zur Klagebeantwortung unter Fristansetzung nach ZPO zu leiten, 5. für [die] Führung eines fairen Verfahrens die unabhängige Besetzung des Gerichts zu bestellen." Mit ihrer Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte die Klägerin sodann erneut um "die unabhängige Besetzung der Justiz" und um Unterlassung der "fortgesetzten Rechtverhinderungen über die prozesswidrigen Einreden" (Urk. 4). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu

- 4 berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). 3.1. Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, ihre Schadenersatzklage sei seit September 2016 beim Gericht anhängig; es sei während fünf Monaten keine Rechtspflege eingeleitet worden. Auch über den gleichzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrag sei noch immer nicht entschieden worden. Überdies weigere sich die Vorinstanz nach wie vor, den Beschluss vom 9. Oktober (recte: November) 2016 an ihre Person zuzustellen. Schliesslich seien ihre Anträge zum Schreiben des Bezirksrichters C._____ noch nicht beantwortet worden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.2. Wie der Prozessgeschichte zu entnehmen ist, fällte die Vorinstanz fünf Wochen nach Anhängigmachung der Klage den verfahrensleitenden Kollegialbeschluss vom 9. November 2016, mit welchem sie der Klägerin mit einlässlicher Begründung erläuterte, dass ihre (einstweilige) Klagebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Art. 221 ZPO), und sie zur Verbesserung der Klage anhielt. Insofern zielt der Vorwurf der Klägerin ins Leere, wonach seit Anhängigmachung des Prozesses keine "Rechtspflege" erfolgt sei. Vielmehr gab die Vorinstanz der Klägerin nicht nur Gelegenheit, ihre Klageschrift zu verbessern, sondern erläuterte ihr als anwaltlich nicht vertretenen Partei auch detailliert (Art. 56 ZPO), in welcher Weise diese Verbesserung zu erfolgen habe. Gleiches gilt für das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches laut Beschluss vom 9. November 2016 nicht beurteilt werden könne, da aufgrund der klägerischen Vorbringen und Aktenlage weder eine Beurteilung ihrer Mittellosigkeit noch der Prozesschancen möglich sei. Folglich wurde der Klägerin auch insofern Frist angesetzt, um den Mangel zu beheben. Es lag nunmehr bei der Klägerin, die notwendigen Schritte für die Fortführung des

- 5 - Verfahrens zu unternehmen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist vor diesem Hintergrund haltlos. Im Übrigen erging der entsprechende Kollegialbeschluss innert nützlicher Frist und diente der zügigen Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO), weshalb eine Pflichtverletzung der Vorinstanz auch insofern in keiner Weise auszumachen ist. 3.3. Soweit die Klägerin erneut die Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 9. November 2016 verlangt, ist sie auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Januar 2017 (RB170002-O) hinzuweisen, mit welchem über den nämlichen Antrag abschlägig entschieden wurde. Dem ist nichts hinzuzufügen. Gegen das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2017 hat die Klägerin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (vgl. RB170002-O). Bis zu deren Erledigung bleibt es beim obergerichtlichen Entscheid. Im Übrigen wurde der Klägerin bereits mehrfach sowohl seitens der Vorinstanz (Urk. 3/10) als auch der erkennenden Kammer (RB170001-O, Urk. 14) erklärt, wie eine rechtsgültige Zustellung an sie zu erfolgen habe. 3.4. Gleiches gilt für die verlangte Entscheidung über die in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2016 gestellten Anträge (Urk. 1 S. 2 oben). Auch darüber hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 (RB170002-O) abschlägig entschieden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich aus diesem Grund. Es gilt das vorstehend unter Ziffer 3.3. Ausgeführte. 3.5. Sodann dringt die Klägerin mit ihrem beschwerdeweise erhobenen Antrag nicht durch, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Klage der Beklagten zur Beantwortung zuzustellen. Hat die Klägerin innert der ihr mit Beschluss vom 9. November 2016 angesetzten Frist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klagebegründung nachgereicht, kann die Klage (samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) androhungsgemäss abgewiesen werden (Dispositiv- Ziffer 3 des Beschlusses vom 9. November 2016, Urk. 3/5 S. 15). Diesfalls wäre demnach auf die Einholung einer Klageantwort zu verzichten. Ob die Vorinstanz die Klage in diesem Sinne beurteilt, ist ihr anheim gestellt und wird sie nunmehr zu entscheiden haben. Es bleibt auf den Umstand hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten während laufendem Rechtsmittelverfahren bei der Rechtsmit-

- 6 telinstanz verbleiben (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Der Verfahrenslauf vor Vorinstanz ist in dieser Zeit blockiert. Dies ist aufgrund der Beschwerden der Klägerin (RB170001-O, RB170002-O und RB170005-O) seit 5. Januar 2017 der Fall. Auch vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung verfehlt. 3.6. Der klägerische Antrag, die Vorinstanz sei zur unabhängigen Besetzung des Gerichts zu verpflichten, ist Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Das Beschwerdeverfahren darüber wurde kürzlich mit Beschluss vom 15. März 2017 erledigt und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (RB170001-O Urk. 17). Während des hängigen Rechtsmittelverfahrens bestand kein Handlungsbedarf der Vorinstanz, weshalb insofern von Vornherein keine Rechtsverzögerung vorliegen kann. Die mit Eingabe vom 23. Februar 2017 vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen Angehörige der Oberstaatsanwaltschaft und des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 4) sind sodann unbehelflich. Ein konkreter Ablehnungsantrag gegen einen oder mehrere konkret bezeichnete Angehörige des Obergerichts wurde nicht gestellt. 4. Insgesamt kann von einer Pflichtverletzung der Vorinstanz im Sinne einer Rechtsverzögerung keine Rede sein. Die Beschwerde ist ohne Weiteres abzuweisen. 5.1. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses wäre denn auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. 5.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Hauptverfahrens und an die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4 gegen Empfangsschein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 17. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo

Urteil vom 17. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Hauptverfahrens und an die Vor-instanz, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4 gegen Empfangsschein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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