Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Schneeberger Urteil vom 28. September 2016
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____
betreffend Nachbarrecht (Einholen bezirksärztlicher Bericht) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Juni 2016 (CG140018-I)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien führen seit dem 28. März 2014 vor dem Bezirksgericht Uster ein Verfahren betreffend Nachbarrecht (Urk. 7/2/3). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 schlossen sie einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. I S. 18; Urk. 7/51). Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 liess die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) den Vergleich widerrufen (Urk. 7/52), worauf die Vorinstanz am 16. Juni 2016 die Einholung eines Berichts über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Bezirksarzt Dr. med. C._____ anordnete (Urk. 7/56 = Urk. 2). 2. Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckung des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2016 aufzuschieben." 3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– und der Klägerin, Widerklagebeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist am 11. Juli 2016 (Urk. 8). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Frage der aufschiebenden Wirkung erfolgte am 18. Juli 2016, wobei sie gegen den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden hatte (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 12). Der Beschwerdegegnerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 3. August 2016 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 13). Sie verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2016 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 14).
- 3 - 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-63). II. 1. Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde - von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen - nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 31a; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40). Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 13 f.). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012; OGer ZH RB130002 vom 21. März 2013 = ZR 112/2013 Nr. 52). 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im durch die amtsärztliche Untersuchung verursachten Stress und den dadurch bei ihr ausgelösten Beschwerden sei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. Sie sei 79 Jahre alt und bereits der ordentliche Verfahrensgang bedeute für sie eine äusserst grosse psychische Belastung und bewirke bei ihr eine erhebliche Unruhe und Nervosität,
- 4 was sich in Schlaflosigkeit, Angstzuständen und einer grossen Verunsicherung niederschlage (Urk. 1 S. 3). Ihr Hausarzt, Dr. med. D._____, habe bereits damals darauf hingewiesen, dass ihre Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 für sie eine grosse Belastung darstelle. In Bezug auf die angeordnete Untersuchung durch den Bezirksarzt habe dieser festgehalten, dass eine solche geeignet sei, eine Schädigung oder mindestens eine deutliche Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität zu bewirken (Urk. 1 S. 4). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein tatsächlicher Nachteil in der Verletzung von absoluten Rechten (worunter auch die Persönlichkeitsrechte fielen) bestehen könne, sowie in Anbetracht der durch die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bei ihr ausgelösten Belastungssituation sei die nicht indizierte und auch in rechtlicher Hinsicht nicht angezeigte medizinische Untersuchung geeignet, einen Nachteil zu bewirken, welcher nicht leicht resp. gar nicht wiedergutgemacht werden könne (Urk. 1 S. 4). 1.2. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV dar, was immer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Diese Ansicht vertritt auch das Bundesgericht in einem unpublizierten Entscheid (BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 1.1 ff. mit Verweis auf BGer 1P.662/2004 vom 3. Februar 2005, E. 1.1). Von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ist demnach auszugehen, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - III. 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der Vorinstanz, über die Beschwerdeführerin einen amtsärztlichen Bericht zur Klärung ihrer Urteils- bzw. Prozessfähigkeit einzuholen (Urk. 2 S. 3). 2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), wobei damit die Fähigkeit bezeichnet wird, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen (KUKO ZPO-Domej, Art. 67 N 1 m.w.H.). Art. 67 ZPO knüpft die Prozessfähigkeit an die privatrechtliche Handlungsfähigkeit. Sie setzt bei natürlichen Personen somit Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB); der erforderliche Grad der Urteilsfähigkeit hängt vom Gegenstand des Verfahrens ab und ist somit nicht abstrakt, sondern konkret zu ermitteln (KUKO ZPO-Domej, Art. 67 N 3 m.w.H.). Es muss stets geprüft werden, ob der betreffenden Person in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit vernunftmässiges Handeln möglich ist oder nicht. Dementsprechend kann die Urteilsfähigkeit in zeitlicher und/oder in sachlicher Hinsicht begrenzt sein. So kann eine sehr betagte Person in Bezug auf Alltagsgeschäfte durchaus urteilsfähig sein (Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 67 N 12 m.w.H.). Wichtig für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit sind auch die Schwierigkeit und Tragweite der in Frage stehenden Handlung (Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 9 N 28). Die Feststellung der Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit ist zwar auf den Geisteszustand des rechtsgeschäftlich Handelnden abzustützen, bezieht sich indessen nicht auf die Person, sondern auf die Handlung (das Rechtsgeschäft), dessen Rechtswirksamkeit im Streite steht. Amtliche Tatsachenermittlung ist dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte, insofern kann von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime gesprochen werden (KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5 m.w.H.; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 16 und 20; ZK ZPO- Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.H.). Erscheint Urteilsunfähigkeit auf Grund genügender
- 6 - Indizien möglich, so kann das Gericht gehalten sein, eine medizinische Expertise anzuordnen (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., § 9 N 30). 3. Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Einholung eines amtsärztlichen Berichts damit, dass während der Vergleichsgespräche anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 bei der Gerichtsbesetzung der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin habe nicht richtig verstanden, worüber gesprochen worden sei. Ihre Zwischenrufe an die Adresse der Beschwerdegegnerin hätten keinen Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand gehabt. Zudem sei es auch ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführerin den Inhalt des erarbeiteten Vergleichs zu vermitteln, weshalb eine Widerrufsfrist in die Vereinbarung aufgenommen worden sei. Schliesslich dränge sich auch mit Blick auf die mündliche Begründung des Widerrufs durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Eindruck auf, dass die Meinungsbildung nicht von ihr ausgehe. Vielmehr scheine sich der Rechtsvertreter direkt über den Gärtner und über den Sohn instruieren zu lassen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte, geistige Beeinträchtigung vorliegen könne, infolge derer sie nicht in der Lage sei, ihren Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren zu instruieren. Angesichts dieser bestehenden Unsicherheit erscheine es angezeigt, beim Bezirksarzt einen Bericht über den Zustand der Beschwerdeführerin anzufordern (Urk. 2 S. 2 f.). 4. Vorweg gibt die Vorgehensweise der Vorinstanz zu folgenden Bemerkungen Anlass: 4.1. Die Vorinstanz unterbreitete den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 einen Vergleichsvorschlag, welchen sie bzw. ihre Rechtsvertreter unterzeichneten. Der Beschwerdeführerin wurde eine Widerrufsmöglichkeit bis zum 26. Mai 2016 gewährt (Prot. I S. 18; Urk. 7/51 S. 2), von welcher sie schliesslich Gebrauch machte (Urk. 7/52 S. 2). Zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Vergleichsvorschlags hatte die Vorinstanz bereits Kenntnis vom Verhalten und den Zwischenrufen der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung. Zudem wusste sie bei Unterzeichnung des Vergleichs auch um den Umstand, dass es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht gelun-
- 7 gen war, dieser den Inhalt der Vereinbarung vor Ort zu erläutern. Die geschilderten Umstände stellten für die Vorinstanz am 19. Mai 2016 jedoch offensichtlich keine ausreichend deutlichen Indizien für eine mögliche Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin dar, andernfalls es nicht zulässig gewesen wäre, mit ihr Vergleichsgespräche zu führen und ihr einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vergleichsvorschlags keine erheblichen Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. Wären die Anzeichen für eine fehlende Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits während der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 derart deutlich gewesen, wie dies die Vorinstanz nun im Beschluss vom 16. Juni 2016 erwogen hat, hätte die Instruktionsverhandlung unterbrochen und eine Abklärung der Beschwerdeführerin angeordnet werden müssen. Somit spricht die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht dafür, dass Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin angebracht waren. 4.2. Dass die Vorinstanz nach Eingang des Widerrufs erstmals die Frage der Urteils- bzw. Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin aufwirft und die Einholung eines amtsärztlichen Berichts anordnet, ohne den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Prozessfähigkeit zu äussern, mutet nicht nur seltsam an, sondern stellt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO- Sutter-Somm/Chevalier Art. 53 N 26 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist jedoch nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 m.w.H.). Da die Verletzung vorliegend gravierend ist und die Beschwerdeinstanz in Tatsachenfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist der angefochtene
- 8 - Beschluss aufzuheben. Von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund nachfolgender Ausführungen abzusehen. 5. In Ergänzung zu den vorstehenden Erwägungen ist auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Sie wendet gegen den vorinstanzlichen Beschluss zusammengefasst ein, die von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Indizien vermöchten keine amtsärztliche Untersuchung und den damit einhergehenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 10). 5.1. Hinsichtlich der Anforderungen, welche an ihre Urteilsfähigkeit zu stellen seien, macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, Streitgegenstand des Verfahrens bilde die Bepflanzung ihres Grundstücks, wobei sich der Streit einerseits auf die zulässige Höhe und andererseits auf die Positionierung der betreffenden Pflanzen beziehe. Die im Streit liegende Angelegenheit betreffe somit die Ausgestaltung ihres eigenen Lebensraums und damit ihre elementarsten menschlichen Bedürfnisse, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an ihre Urteilsfähigkeit gestellt werden dürften (Urk. 1 S. 5 f.). Richtig ist, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im konkreten Fall und damit mit Bezug auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand zu beurteilen ist. Korrekt dargelegt hat die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren auf einer nachbarrechtlichen Streitigkeit zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin fusst und Hauptthema die Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenze, insbesondere die Höhe wie auch der Abstand der Bepflanzung zum Grenzzaun ist. Die Handlungen der Beschwerdeführerin, bezüglich welcher ihre Urteilsfähigkeit zur Diskussion steht, bestehen einerseits in der Instruktion ihres Rechtsvertreters im Rahmen des Gerichtsverfahrens und in der Willensbildung und -äusserung im Hinblick auf die im Streit liegende Bepflanzung. Die von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Handlungen sind damit nicht von besonders erheblicher Tragweite und beziehen sich auf einen eingeschränkten Problemkreis. Demnach sind an ihre Urteilsfähigkeit im konkreten Fall keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
- 9 - 5.2. Sodann wendet die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgeführten Zwischenrufe anlässlich der Instruktionsverhandlung ein, ihre Verlautbarungen seien nicht protokolliert worden, weshalb nicht mehr festgestellt werden könne, ob sie mit dem Prozessgegenstand in Zusammenhang gestanden haben. Ihre Unmutsbekundungen hätten sich tatsächlich nicht unmittelbar auf die Hecke bezogen, sondern es habe sich um Unmutsbekundungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensleitung gehandelt. Ihre Zwischenrufe hätten demnach nicht unmittelbar die Bepflanzung ihres Gartens betroffen, jedoch habe es sich um in Nachbarschaftsstreitigkeiten allgegenwärtige Äusserungen gehandelt, aus denen nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit habe geschlossen werde können (Urk. 1 S. 8). Der Protokollnotiz der Vorinstanz ist der Inhalt der Zwischenrufe der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (Prot. I S. 18), weshalb vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ihre Verlautbarungen sachbezogen erfolgten. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Äusserungen der Beschwerdeführerin hätten nicht mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang gestanden, lassen sich damit allein keine Zweifel an ihrer Urteilsfähigkeit begründen. So ist es notorisch, das nachbarrechtliche Streitigkeit in der Regel höchst emotional und verbittert geführt werden und die Parteien sich oftmals ungehalten gegenübertreten. Ebenso ist notorisch, dass Zwischenrufe seitens einer Partei im Gerichtssaal nichts Ungewöhnliches sind, sondern vielmehr regelmässig vorkommen, ja geradezu als alltäglich zu gelten haben. Dies ist insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien zu beobachten, welche im Rahmen der Gerichtsverhandlungen nur selten zu Wort kommen und sich daher durch entsprechendes Verhalten Gehör verschaffen wollen. Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, es könne aufgrund dieser Zwischenrufe nicht auf ihre Urteilsunfähigkeit bzw. Zweifel daran geschlossen werden. 5.3. Auch das von der Vorinstanz aufgeführte Argument, es sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dieser den Inhalt des anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 erarbeiteten Vergleichs zu vermitteln, reicht nicht aus, um die Einholung eines amtsärztlichen Berichts zu begründen.
- 10 - Dass eine Gerichtsverhandlung für eine bald 80-jährige Frau eine erhebliche Stresssituation darstellen kann, ist nachvollziehbar und selbst bei wesentlich jüngeren Parteien oft zu beobachten. Allein der Umstand jedoch, dass eine Gerichtsverhandlung für eine Partei belastend ist, vermag an sich noch keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit dieser Partei zu begründen. Die in der Regel juristisch formulierten Vergleichsvorschläge und deren Begründung sind auch bei einem beschränkten Thema wie vorliegend für Laien nicht immer einfach zu verstehen. Genau um diese Schwierigkeiten zu überwinden, haben die Parteien regelmässig einen Rechtsvertreter an ihrer Seite. Dass es diesem im konkreten Fall nicht gelungen ist, der Beschwerdeführerin den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung abschliessend zu erläutern, weshalb der Rechtsvertreter die Vereinbarung an ihrer Stelle unterzeichnete und ein Widerrufsvorbehalt angebracht wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Verfahrens nicht in der Lage sein soll, einen Willen hinsichtlich der Bepflanzung ihres Gartens und der nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zu begründen und ihren Rechtsvertreter entsprechend zu instruieren, selbst wenn ihr dies vor Schranken schwer gefallen sein sollte. 5.4. Schliesslich folgert die Vorinstanz aus den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur mündlichen Begründung des Widerrufs, wonach er die Streitsache auch mit dem Sohn derselben und ihrem Gärtner besprochen habe (Urk. 7/53 und Urk. 7/54), dass die Meinungsbildung nicht von der Beschwerdeführerin ausgehe und ihr Rechtsvertreter sich stattdessen von Drittpersonen instruieren lasse (Urk. 2 S. 2 f.). Auch aus diesen Umständen können keine ernsthaften Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. So ist ihr zuzustimmen, wenn sie ausführt, es sei ein gängiges Verhalten, dass sich eine Partei im Rahmen eines laufenden Verfahrens mit ihren Angehörigen bespreche und sich bei Fachpersonen erkundige, ob ein Vergleich umsetzbar sei (Urk. 1 S. 9). Aus diesem Verhalten allein kann nicht geschlossen werden, sie sei nicht in der Lage, den Streitgegenstand zu verstehen und ihrem eigenen Willen folgend zu handeln bzw. ihren Rechtsvertreter zu instruieren.
- 11 - 5.5. Die von der Vorinstanz aufgeführten objektiven Anhaltspunkte vermögen weder für sich allein noch in Kombination ausreichende Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen, welche die Einholung eines amtsärztlichen Berichts rechtfertigen würden. 6. Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 ist daher ersatzlos aufzuheben. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 und 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, weshalb sie ausgangsgemäss nicht kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO e contrario). Dem Grundsatz folgend, wonach eine Partei im Verfahren nicht dadurch ihre Parteistellung verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und demgemäss bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c.), hätte die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch unter Berücksichtigung zu tragen, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete. Vorliegend ist jedoch in Erwägung zu ziehen, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahrens nicht verursacht hat. Weder wurde von ihr die Einholung eines ärztlichen Berichts über die geistige Gesundheit der Beschwerdeführerin beantragt, noch konnte sie sich vor Vorinstanz dazu äussern. Aus Billigkeitsgründen ist daher davon abzusehen, der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 25). Sie sind stattdessen mit Verweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist freizugeben.
- 12 - 3. Mangels eines diesbezüglichen Antrags ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird freigegeben. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
- 13 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Schneeberger
versandt am: mc
Urteil vom 28. September 2016 Erwägungen: I. 1. Die Parteien führen seit dem 28. März 2014 vor dem Bezirksgericht Uster ein Verfahren betreffend Nachbarrecht (Urk. 7/2/3). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 schlossen sie einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. I S. 1... 2. Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– und der Klägerin, Widerklagebeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme zu... 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-63). II. 1. Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde - von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen - nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumache... 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im durch die amtsärztliche Untersuchung verursachten Stress und den dadurch bei ihr ausgelösten Beschwerden sei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. Sie sei 79 Jahre alt und bereits der... 1.2. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV dar, was immer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Die... 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h.... III. 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der Vorinstanz, über die Beschwerdeführerin einen amtsärztlichen Bericht zur Klärung ihrer Urteils- bzw. Prozessfähigkeit einzuholen (Urk. 2 S. 3). 2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), wobei damit die Fähigkeit bezeichnet wird, Prozesshandlungen... 3. Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Einholung eines amtsärztlichen Berichts damit, dass während der Vergleichsgespräche anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 bei der Gerichtsbesetzung der Eindruck entstanden sei, die Bes... 4. Vorweg gibt die Vorgehensweise der Vorinstanz zu folgenden Bemerkungen Anlass: 4.1. Die Vorinstanz unterbreitete den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 einen Vergleichsvorschlag, welchen sie bzw. ihre Rechtsvertreter unterzeichneten. Der Beschwerdeführerin wurde eine Widerrufsmöglichkeit bis zum 2... 4.2. Dass die Vorinstanz nach Eingang des Widerrufs erstmals die Frage der Urteils- bzw. Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin aufwirft und die Einholung eines amtsärztlichen Berichts anordnet, ohne den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sic... Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletz... 5. In Ergänzung zu den vorstehenden Erwägungen ist auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Sie wendet gegen den vorinstanzlichen Beschluss zusammengefasst ein, die von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Indizien vermöcht... 5.1. Hinsichtlich der Anforderungen, welche an ihre Urteilsfähigkeit zu stellen seien, macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, Streitgegenstand des Verfahrens bilde die Bepflanzung ihres Grundstücks, wobei sich der Streit einerseits auf die z... Richtig ist, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im konkreten Fall und damit mit Bezug auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand zu beurteilen ist. Korrekt dargelegt hat die Beschwerdeführerin, dass das Verfahr... 5.2. Sodann wendet die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgeführten Zwischenrufe anlässlich der Instruktionsverhandlung ein, ihre Verlautbarungen seien nicht protokolliert worden, weshalb nicht mehr festgestellt werden könne, o... Der Protokollnotiz der Vorinstanz ist der Inhalt der Zwischenrufe der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (Prot. I S. 18), weshalb vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ihre Verlautbarungen sachbezogen erfolgten. Selbst wenn jedoc... 5.3. Auch das von der Vorinstanz aufgeführte Argument, es sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dieser den Inhalt des anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 erarbeiteten Vergleichs zu vermitteln, reicht nicht... 5.4. Schliesslich folgert die Vorinstanz aus den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur mündlichen Begründung des Widerrufs, wonach er die Streitsache auch mit dem Sohn derselben und ihrem Gärtner besprochen habe (Urk. 7/53 und... Auch aus diesen Umständen können keine ernsthaften Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. So ist ihr zuzustimmen, wenn sie ausführt, es sei ein gängiges Verhalten, dass sich eine Partei im Rahmen eines laufenden Verf... 5.5. Die von der Vorinstanz aufgeführten objektiven Anhaltspunkte vermögen weder für sich allein noch in Kombination ausreichende Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen, welche die Einholung eines amtsärztlichen Berichts... 6. Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 ist daher ersatzlos aufzuheben. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 und 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, weshalb sie ausgangsgemäss nicht kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO e contrario). Dem Grundsatz folgend, wonach eine Partei im Verfahren nicht dadurch ihre Parteistel... 3. Mangels eines diesbezüglichen Antrags ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird freigegeben. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...