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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2015 RB150018

24 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·749 mots·~4 min·3

Résumé

Forderung (Wiederherstellung einer Frist)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juni 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung (Wiederherstellung einer Frist) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Mai 2015 (CG100257-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Wiederherstellung der ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2015 in Dispositivziffer 5 angesetzten Frist ab. Die entsprechende Beweisabnahme unterbleibe zu seinem Nachteil (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Der Kläger erhob dagegen innert Frist Beschwerde. Er stellte dabei den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): " Die Verfügung vom 29. Mai 2015 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Wiederherstellung einer Frist sei aufzuheben und die Frist sei wiederherzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

2. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), weshalb vorliegend für das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung findet. 3. Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet im Verfahren der Wiederherstellung nach Anhörung der Gegenpartei das Gericht endgültig. So führte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss korrekterweise auch keine Rechtsmittelbelehrung an (vgl. Urk. 2 S. 4). Der prozessleitende Entscheid ist weder mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO noch mittels einer Beschwerde an das Bundesgericht selbstständig anfechtbar. Im Rahmen des Endentscheids kann aber eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung gerügt werden (vgl. Merz, in: DIKE- Komm-ZPO, Art. 149 N 8 m.w.H. [Online-Stand 21.11.2012]; BGE 139 III 478). Nach dem Gesagten steht die Beschwerde gegen den angefochtenen prozessleitenden Beschluss nicht zur Verfügung und das eidgenössische Zivilprozessrecht sieht auch kein anderes Rechtsmittel vor, in welches die vorliegende Beschwerde allenfalls konvertiert werden könnte. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Folglich fehlt es an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

- 3 - 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Urk. 1 und von Kopien der Urk. 3 und 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 24. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Urk. 1 und von Kopien der Urk. 3 und 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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