Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Beschluss und Urteil vom 20. August 2015
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage (Teilerledigung etc.) / unentgeltliche Prozessführung
Beschwerde gegen ein Urteil des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2015; Proz. CG140009
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte A._____ dem Bezirksgericht Uster nachstehende Abänderung ihrer Aberkennungsklage vom 28. April 2014 ein (sinngemässe Wiedergabe). Die Aberkennungsklage betrifft eine Forderung von Fr. 400'000.–, welche die B._____ gegen A._____ gestützt auf einen auf der Liegenschaft von A._____ in C._____, D._____-Strasse ..., lastenden Schuldbrief mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung eintreiben will (act. 5/1 S. 1 f.) ein (act. 5/21 S. 2): 1. Es sei die erteilte Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) aufzuheben; Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren abzuerkennen. 2. Die Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.00 aus dem Darlehensvertrag vom 18.3.2011 seien mit dem Schadenersatz zu verrechnen; 3. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) die Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.00 und Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren sowie das Pfandrecht abzuerkennen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Inhaberschuldbrief Fr. 420'000.00, datiert vom 30. September 2004, lastend an 1. Pfandstelle auf Stockwerkeigentum Nr. ... und Miteigentum Nr. ..., Grundbuch C._____, herauszugeben. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei in Wiedererwägung zu ziehen und zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 1.2. Mit Beschluss vom 27. April 2015 (act. 28 = act. 4) schrieb das Bezirksgericht Uster das Verfahren hinsichtlich des ursprünglich erhobenen Rechtsbegehrens, die B._____ sei zu verpflichten, A._____ Fr. 1'156'969.40 zu bezahlen, als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1 von act. 4). Überdies setzte es aufgrund der Reduktion des Streitwerts – in Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 1. April 2015 – den von A._____ einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 23'000.– auf Fr. 18'750.– herab und setzte die Nachfrist zur Begleichung desselben neu an (Dispositivziffer 2 von act. 4). Auf das als Wie-
- 3 dererwägungsgesuch qualifizierte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trat es nicht ein (Dispositivziffer 3 von act. 4). 1.3. In der Folge erhob A._____ (nachstehend Beschwerdeführerin genannt) mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. Mai 2015 (Ankunft Grenzstelle: 5. Mai 2015) bei der Kammer Beschwerde gegen den ihr am 30. April 2015 zugegangenen Beschluss vom 27. April 2015 (act. 2, act. 5/28, act. 5/29, act. 3/1 = act. 4) und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege beim erstinstanzlichen Verfahren zu bewilligen und die verlangten Gerichtskosten von Fr. 18'750.– aufzuheben. 2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahren auch zu bewilligen." 1.4. Angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CG140009) wurden beigezogen (act. 5/1-29). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei nur anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für eine Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits mit Urteil vom 14. November 2014 in der selben Angelegenheit über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege entschied und die Beschwerde abwies (act. 5/12). Angefochten war damals ein Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2014, in welchem festgehalten wurde, dass die Aberkennungs- und Forderungsklage der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu qualifizieren seien, was dazu führe, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kein Erfolg beschieden sei (act. 5/9). Zum weiteren Verständnis des komplexen Sachverhalts sei auf die Ausführungen in act. 5/12 S. 5 ff. verwiesen.
- 4 - 2. Vorbemerkungen zur Beschwerde Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche bestimmt und begründet sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 14 zu Art. 321). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 3 zu Art. 326). Soweit die Beschwerdeführerin also Noven geltend macht, sind diese nicht zu hören. Dazu gehören insbesondere ihre ergänzenden, erstmaligen Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation (act. 2 S. 6 ff.). 3. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtlos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem gleichen Prozess entschliessen würde wie die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie (zumindest einstweilen, vgl. Art. 123 ZPO) nichts kostet. Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Prüfung der erhobenen Begehren.
- 5 - 4. Angefochtener Entscheid und Kritik der Beschwerdeführerin 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf Alfred Bühler (Berner Kommentar, N 68-71 zu Art. 119 ZPO) als Wiedererwägungsgesuch und führte dazu aus, eine Wiedererwägung eines Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei nur dann zulässig, wenn sich der getroffene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erweise bzw. mit der tatsächlichen finanziellen Situation des Gesuchstellers oder mit den massgeblichen rechtlichen Grundlagen nicht übereinstimme. Diesfalls überwiege das Interesse an einer Korrektur der Entscheidung. Dies treffe zu bei (1.) ursprünglicher Unrichtigkeit des Entscheids zufolge Entdeckung neuer Beweismittel oder Tatsachen, welche dem Gesuchsteller im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden waren, deren Geltendmachung ihm damals aber unmöglich war oder für ihn keine Veranlassung bestand (unechte Noven), bei (2.) ursprünglicher rechtlicher Fehlerhaftigkeit des ersten, nicht an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogenen Entscheids, oder bei (3.) nachträglicher, tatsächlicher Unrichtigkeit des ersten Entscheids zufolge seitheriger erheblicher Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (echte Noven). Das Gericht sei nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids weitergezogen werde. Die Varianten 2 und 3 seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (act. 4 S. 7). 4.1.1. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor Obergericht eingereichten Noven habe dieses im Urteil vom 14. November 2014 bereits festgehalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vor Obergericht vorgebrachten Noven nicht bereits mit der Klage und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 26. April 2014 geltend gemacht habe. Jedenfalls aber, so habe es festgehalten, wäre selbst bei Berücksichtigung der (unzulässigen) Noven keine andere Entscheidung zu fällen (act. 4 S. 7 mit Verweis auf act. 5/12). 4.1.2. Gleich verhalte es sich mit der am 2. April 2015 (Abänderung der Aberkennungsklage, act. 5/21) erstmals und damit neu erhobenen Behauptung, die provi-
- 6 sorische Rechtsöffnung sei wegen Nichtigkeit (fehlende Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster zur Erteilung der Rechtsöffnung) aufzuheben. Zwar könne jederzeit Nichtigkeit geltend gemacht werden und sei diese von Amtes wegen zu prüfen, doch sei auch hier zu betonen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 28. April 2014 hätte vorbringen können, sie erachte das Rechtsöffnungsgericht in Uster als nicht zuständig. Nichtsdestotrotz liege keine Nichtigkeit vor. Grundpfandbetreibungen seien am Ort der gelegenen Sache einzuleiten, was auch beim Wohnsitz des Schuldners in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ gelte (BSK SchKG I-Schmid, N 22 zu Art. 51). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG komme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht das IPRG, sondern das LugÜ zur Anwendung. Damit sei die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts in Uster gegeben gewesen, womit dieses gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sowie die Fälligkeit der betriebenen Forderung bzw. die Rechtsgültigkeit der Kündigung der Schuldbriefforderung bzw. des Darlehensvertrags zu prüfen (act. 4 S. 7 f.). 4.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Kündigung des Darlehens durch die Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich, so sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht bereits früher geltend gemacht habe. Überdies sei wiederum auf die entsprechenden Hinweise im Entscheid der Kammer vom 14. November 2014 hinzuweisen. Was den von der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangten Schadenersatz betreffe, stütze sich die Beschwerdeführerin erneut auf die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die dem Konto der E._____ AG belasteten Fr. 1'156'969.40 der Beschwerdeführerin nicht auf deren Konto bei der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben. Hiezu hätten sich sowohl das hiesige Gericht als auch die Kammer bereits einlässlich geäussert und die Beschwerdeführerin bringe dazu nichts Neues vor. Im Übrigen seien die Ausführungen zum Schadenersatz nicht substantiiert, abgesehen davon, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht früher ins Feld geführt hatte. Gleiches gelte für die Ausführungen zu den Schuldbriefen, die beim Kauf durch die Beschwerdeführerin bereits auf den beiden Liegenschaften in F._____ gelastet hätten. Die neu eingereichten Unterlagen würden an den
- 7 - Überlegungen des Gerichts nichts zu ändern vermögen. Jene seien offensichtlich nicht relevant (act. 4 S. 8 f.) 4.1.4. Zusammenfassend, so die Vorinstanz, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben, weshalb auf das Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten sei. 4.2. All dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe ihr die Vorinstanz sämtliche Angriffsmittel entzogen, womit sie die Klage zu Unrecht verlieren werde. Zu Unrecht deshalb, weil ihr Anliegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aussichtslos sei. So gehe es nicht um die Forderungen aus dem zwischen ihr und der B._____ am 18. März 2011 geschlossenen Darlehensvertrags über eine Hypothek von Fr. 400'000.–, sondern um die durch die B._____ erfolgte Auflösung desselben. Die B._____ habe den Darlehensvertrag zu Unrecht einseitig am 10. Januar 2013 gekündigt und die Grundpfandbetreibung eingeleitet. Da sie, die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung in Schweden gelebt habe, seien gemäss BGE 124 III 189 schwedische Gerichte für die rechtliche Beurteilung der Auflösung des Vertrags zuständig und ebenso schwedisches Recht anwendbar. Dies führe dazu, dass die Vorinstanz gar keine provisorische Rechtsöffnung hätte erteilen dürfen und die Rechtsöffnung somit nichtig sei (act. 2 S. 2 f.). 4.2.1. Hinzukomme, dass ihre Anträge 2, 3 und 4 der Klageänderung vom 2. April 2015 (act. 5/21 S. 2) entgegen der Ansicht der Vorinstanz inhaltlich nicht mit der Aberkennungsklage identisch seien. Bei der Aberkennungsklage sei es um Verrechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 gegangen; bei der Klageänderung derselben mache sie jedoch eine Verrechnung von Fr. 400'000.– im Sinne von Schadenersatz geltend. Deshalb habe die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 400'000.– reduziert. Konkret gehe es um die Manipulation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember 2007 durch die Beschwerdegegnerin, was dazu geführt habe, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in G._____ und C._____ verarrestiert worden seien und Drittgläubiger in der Folge die bestehenden Hypotheken (2. Rang) gekündigt hätten. Diese absichtliche Manipulation habe der Beschwerdegegnerin ermöglicht, alle Hypotheken der drei Lie-
- 8 genschaften der Beschwerdeführerin zu kündigen und letztlich für die Liegenschaft in C._____ eine provisorische Rechtsöffnung zu verlangen (act. 2 S. 4). 4.2.2. Mit der Manipulation sei auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden, indem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG irgendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 versteckt. Aus diesem Grund trage allein die Beschwerdegegnerin die Beweislast für die Manipulation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember 2007. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute nicht belegen können, dass sie die entsprechenden Schuldbriefe im Jahr 2007 erhalten habe. Das Grundbuchamt G._____ habe der Beschwerdegegnerin allerdings mit Schreiben vom 26. November 2007 mitgeteilt, dass ihr (bzw. der finanzierenden Bank) die Schuldbriefe Anfang Dezember 2007 ausgehändigt würden, womit belegt sei, dass die Beschwerdegegnerin der E._____ AG den Kaufpreis ohne Schuldbriefe am 28. November 2011 bezahlt habe. Dies sei fahrlässig und führe zur genannten Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 3 unten bis S. 5). 4.2.3. Sodann betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie mit ihrer Aberkennungsklage die Nichterfüllung eines Guthabens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderung um Schadenersatz nach Art. 41 OR gehe. Der Schadenersatz habe nichts mit der Nichterfüllung des Guthabens zu tun. Folglich sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Schadenersatz mit den Fr. 1'156'696.40 verbinde. All diese Kritikpunkte führten dazu, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren neu hätte beurteilt werden müssen. Dieses sei gutzuheissen, da sie und ihre Familie mittellos seien (act. 2 S. 5 f.). 5. Würdigung 5.1. Eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde bildet Teil der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Art. 321 i.V.m. Art. 59 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Rein appellatorische
- 9 - Kritik ist ungenügend. Dies gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden (unentgeltliche Rechtspflege), in welchem der sogenannt beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (beschränkt, weil die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft). Zwar sind an die Rechtsschriften von Laien nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an die von Anwälten verfassten Schriften, doch ändert dies nichts daran, dass es für eine rechtsgenügende Begründung nicht ausreicht, der Rechtsmittelinstanz lediglich nochmals das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene – selbst wenn es in anderer Reihenfolge oder in leicht abgeänderter Version dargestellt wird – zu wiederholen. Aufgabe eines jeden Rechtsmittelklägers ist es, anhand des angefochtenen Entscheids konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle und warum die vorinstanzliche Begründung falsch ist oder an welchen Mängeln sie leidet (Rügepflicht). Mit anderen Worten darf die Rechtmittelschrift keine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Entsprechend müssen die Vorbringen zum Sachverhalt vor Rechtsmittelinstanz auch – zumindest in groben Zügen – nachvollziehbar und schlüssig sein. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, sich den entscheidrelevanten Sachverhalt aus einer Fülle von Ausführungen anzueignen. Hat die Vorinstanz tatsächliche Vorbringen oder aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Rechtsmittelkläger in der Begründung explizit darauf hinweisen, dass die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden seien, andernfalls er riskiert, dass sein neuerliches Vorbringen fälschlicherweise als unzulässiges Novum qualifiziert wird (statt vieler vgl. zum Ganzen: Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 33 ff. zu Art. 311 ZPO). Rechtsfolge einer nicht erfolgten oder nicht ausreichenden Begründung ist, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten darf. Diesfalls würde sich eine materielle Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erübrigen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin streckenweise bloss Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten dar, ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, und zum anderen handelt es sich um appellatorische Kritik, welche nicht zu schützen ist. An dieser Stelle ist denn auch zu erwähnen, dass die abgeänderte bzw. auf Fr. 400'000.– reduzierte Aberkennungsklage entgegen der Auf-
- 10 fassung der Beschwerdeführerin nicht per se eine andere Ausgangslage schafft, welche die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage zur Frage der Aussichtslosigkeit in einem ganz anderen Licht als bisher erscheinen lassen würde. Viel mehr handelt es sich nach wie vor um denselben Streitgegenstand innerhalb desselben Sachverhaltskomplexes zwischen denselben Parteien. Und über jene Frage der Aussichtslosigkeit hat die Kammer bereits im 14. November 2014 mit einlässlicher Begründung entschieden (act. 5/12). Auch das Bundesgericht schützte die darauf erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht (act. 5/17). 5.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Kündigung örtlich nicht zuständig gewesen sei, was zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom 21. März 2014 führe, kann ihr erneut nicht gefolgt werden. Mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt (act. 4 S. 7 ff.). Sie erwog richtig, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nicht das IPRG sondern das LugÜ zur Anwendung gelange. Gemäss diesem seien Grundpfandbetreibungen am Ort der gelegenen Sache einzuleiten, was auch beim Wohnsitz des Schuldners in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ gelte (Art. 51 LugÜ). Die Beschwerdegegnerin wählte den Betreibungsweg und nicht den ordentlichen Prozessweg. Damit verfängt die rechtliche Theorie der Beschwerdeführerin zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts vertraglicher Leistungen nach Art. 113 IPRG bzw. zum Gerichtsstand bei Schadenersatzklagen oder Klagen bei Auflösung des Vertrags nicht. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen hiezu. 5.1.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach ihre Anträge 2, 3 und 4 der Abänderungsklage mit der Aberkennungsklage nicht identisch seien, abgesehen davon, dass nicht klar ist, welchen rechtlichen Vorteil sich die Beschwerdeführerin hieraus verspricht. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass der Antrag 2 lediglich eine Verrechnungseinrede darstellt und die Beschwerdeführerin eine solche bereits mit der Abänderungsklage selbst erhoben hat (act. 4 S. 4). Ebenfalls richtig erscheint, dass die neuen Anträge 3 und 4 den im Beschluss vom
- 11 - 19. September 2014 als sinngemässe Rechtsbegehren 1 und 2 formulierten Begehren entsprechen und damit keine Klageänderung im rechtlichen Sinn darstellen (vgl. dazu act. 5/9 S. 4 oben und S. 4 Mitte). Was die angeführte Verrechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 in der Aberkennungsklage (Vergütungsauftrag der E._____ AG an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2007 zugunsten der Beschwerdeführerin) bzw. der Verrechnung von Fr. 400'000.– als Schadenersatz bei der Abänderungsklage anbetrifft, so kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz die neuen Anträge falsch gewürdigt haben soll. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin mit der vorgenommenen Reduktion des Streitwerts von Fr. 1'156'969.40 auf Fr. 400'000.– einverstanden, hat sie gegen die teilweise Erledigung des Verfahrens (Rückzug der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'156'969.40) doch keine Beschwerde ergriffen. Sodann hat sich sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als auch die Kammer im Entscheid vom 14. November 2014 einlässlich mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Manipulation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember 2007 auseinandergesetzt und auch ausführlich dargestellt, wie es aufgrund der vorgenommenen Buchungsvorgänge zu diesem Anschein hat kommen können (act. 4 S. 8 und act. 12 S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges gegen die jeweiligen Ausführungen in den genannten Entscheiden vor, sondern wiederholt der Kammer im Wesentlichen nochmals das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dies reicht für eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde nicht aus. 5.1.3. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin anbetrifft, aufgrund der Manipulation des Vergütungsauftrags sei auch ihre Persönlichkeit verletzt worden, indem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG irgendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 versteckt, so handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren ein strenges Novenverbot gilt, führt die Beschwerdeführerin aber auch nicht ansatzweise auf, inwiefern konkret sie sich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlt, sondern lässt es beim pauschalen Vorwurf bewen-
- 12 den. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Ihre weiteren Ausführungen zur Manipulation des Vergütungsauftrags, namentlich zur Frage der Beweislast für die angebliche Manipulation desselben und zur Frage des Erhalts der Schuldbriefe, stellen sodann lediglich nochmals ihre eigene Auffassung zum Sachverhalt dar, ohne allerdings auszuführen, inwiefern die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex falsch entschieden haben soll. Mit anderen Worten fehlt es hier an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Für die Kammer erhellt sich nicht, was hier falsch und folglich zu überprüfen wäre. Dennoch sei an dieser Stelle nochmals auf die sorgfältigen Ausführungen im Entscheid vom 14. November 2014 S. 12 ff. (act. 5/12) hingewiesen. 5.1.4. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne, dass sie bei der ursprünglichen Abänderungsklage die Nichterfüllung eines Guthabens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderung um Schadenersatz nach Art. 41 OR wegen Fahrlässigkeit gehe, womit der Schadenersatz nichts mit der Nichterfüllung des Guthabens zu tun habe, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 5.1.2. zu verweisen. Im Übrigen scheint sich die Beschwerdeführerin nicht im Klaren zu sein, welcher konkrete Sachverhalt sie zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin in welcher Höhe berechtigen würde. Jedenfalls fehlt es wie bereits von der Vorinstanz festgestellt an der erforderlichen Substantiierung hiezu. Eine solche hätte sie allerdings ohnehin nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern bereits vor Vorinstanz bringen müssen. Mit anderen Worten wäre sie verspätet. 6. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde erneut als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzutun, weshalb sich die Ausgangslage aufgrund der Klageänderung bzw. der Reduktion des Streitwerts von Fr. 1'156'969.40 auf Fr. 400'000.– seit dem Entscheid der Kammer vom 14. November 2014 geändert haben soll. Ihre Rechtsbegehren erscheinen nach wie vor als aussichtslos. Die Gewinnaussichten sind als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren zu qualifizieren und können nicht als
- 13 ernsthaft bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gewährt werden kann, hat sie den erstinstanzlich einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu bezahlen. Die Vorinstanz wird ihr hiefür eine neue Nachfrist anzusetzen haben. 7. Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1). Ihre Beschwerde erweist sich wie gesehen als aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch auch für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten, es sei denn, es handle sich um einen bös- oder mutwillig angestrengten Prozess (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO; OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011, OGer ZH PC 110052 vom 23. November 2011). Demzufolge ist das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin nicht, wobei dieses aufgrund der Aussichtlosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen wäre es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Die Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Prozess jedoch nicht vertreten. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wie vorstehend ausgeführt, werden in Verfahren wie dem Vorliegenden – und dazu gehört praxisgemäss auch das Rechtsmittelverfahren – grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Demzufolge fallen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ausser Ansatz. 8.2. Weil die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine relevanten Aufwendungen entstanden, welches es zu ersetzen
- 14 gilt (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Somit ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Befreiung von den Gerichtskosten) wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. 4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbelehrung. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Zivilgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 15 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte A._____ dem Bezirksgericht Uster nachstehende Abänderung ihrer Aberkennungsklage vom 28. April 2014 ein (sinngemässe Wiedergabe). Die Aberkennungsklage betrifft eine Forderung von Fr. 400'000.–, welche die B.... 1.2. Mit Beschluss vom 27. April 2015 (act. 28 = act. 4) schrieb das Bezirks-gericht Uster das Verfahren hinsichtlich des ursprünglich erhobenen Rechtsbe-gehrens, die B._____ sei zu verpflichten, A._____ Fr. 1'156'969.40 zu bezahlen, als durch Klagerü... 1.3. In der Folge erhob A._____ (nachstehend Beschwerdeführerin genannt) mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. Mai 2015 (Ankunft Grenzstelle: 5. Mai 2015) bei der Kammer Beschwerde gegen den ihr am 30. April 2015 zugegangenen Beschluss vom 27. April 2015 (... 1.4. Angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CG140009) wurden beigezogen (act. 5/1-29). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei nur anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für eine Parteie... 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits mit Urteil vom 14. November 2014 in der selben Angelegenheit über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege entschied und die Beschwerde ab- wies (act. 5/12). Angefochten w... 2. Vorbemerkungen zur Beschwerde Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche b... 3. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechts-begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtlos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfü... 4. Angefochtener Entscheid und Kritik der Beschwerdeführerin 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf Alfred Bühler (Berner Kommentar, N 68-71 zu Art. 119 ZPO) als Wiedererwägungsgesuch und führte dazu aus, eine Wiedererwägung e... 4.1.1. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor Obergericht eingereichten Noven habe dieses im Urteil vom 14. November 2014 bereits festgehalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien. Im Übrigen sei auch ... 4.1.2. Gleich verhalte es sich mit der am 2. April 2015 (Abänderung der Aberkennungsklage, act. 5/21) erstmals und damit neu erhobenen Behauptung, die provisorische Rechtsöffnung sei wegen Nichtigkeit (fehlende Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bez... 4.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Kündigung des Darlehens durch die Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich, so sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht bereits früher geltend gemacht habe. Überdies sei wiederum auf die... 4.1.4. Zusammenfassend, so die Vorinstanz, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben, weshalb auf das Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten sei. 4.2. All dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe ihr die Vor-instanz sämtliche Angriffsmittel entzogen, womit sie die Klage zu Unrecht verlieren werde. Zu Unrech... 4.2.1. Hinzukomme, dass ihre Anträge 2, 3 und 4 der Klageänderung vom 2. April 2015 (act. 5/21 S. 2) entgegen der Ansicht der Vorinstanz inhaltlich nicht mit der Aberkennungsklage identisch seien. Bei der Aberkennungsklage sei es um Verrechnung der Sc... 4.2.2. Mit der Manipulation sei auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden, indem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG irgendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 ... 4.2.3. Sodann betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie mit ihrer Aberkennungsklage die Nichterfüllung eines Guthabens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderun... 5. Würdigung 5.1. Eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde bildet Teil der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Art. 321 i.V.m. Art. 59 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist un... Wie nachstehend aufzuzeigen ist, stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin streckenweise bloss Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten dar, ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, und z... 5.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die Vor-instanz verkenne, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Kündigung örtlich nicht zuständig gewesen sei, was zur Nichtigkeit des Rech... Mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt (act. 4 S. 7 ff.). Sie erwog richtig, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nicht das IPRG s... 5.1.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach ihre Anträge 2, 3 und 4 der Abänderungsklage mit der Aberkennungsklage nicht identisch seien, abgesehen davon, dass nicht klar ist, welchen rechtlichen Vorteil sich die Beschwerdef... Was die angeführte Verrechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 in der Aberkennungsklage (Vergütungsauftrag der E._____ AG an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2007 zugunsten der Beschwerdeführerin) bzw. der Ver... 5.1.3. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin anbetrifft, aufgrund der Manipulation des Vergütungsauftrags sei auch ihre Persönlichkeit verletzt worden, indem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG irgendwelche fiktiven Darlehensverträ... 5.1.4. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne, dass sie bei der ursprünglichen Abänderungsklage die Nichterfüllung eines Guthabens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrech... 6. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde erneut als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzutun, weshalb sich die Ausgangslage aufgrund der Klageänderung bzw. der Reduktio... 7. Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1). Ihre Beschwerde erweist sich wie gesehen als aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspf... Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin nicht, wobei dieses aufgrund der Aussichtlosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen wäre es grundsätzlich Sache der Pa... 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wie vorstehend ausgeführt, werden in Verfahren wie dem Vorliegenden – und dazu gehört praxisgemäss auch das Rechtsmittelverfahren – grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Demzufolge fallen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ausser Ansatz. 8.2. Weil die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine relevanten Aufwendungen entstanden, welches es zu ersetzen gilt (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Somit ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Befreiung von den Gerichtskosten) wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. 4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbelehrung. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Zivilgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...