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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.04.2015 RB150012

20 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·850 mots·~4 min·1

Résumé

Forderung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. April 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 18. März 2015 (CG150006-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Nachdem die Klägerin am 5. März 2015 beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) gegen den Beklagten und dessen Ehefrau (Beklagte 2) eine Forderungsklage über Fr. 32'371.-- eingereicht hatte (Vi-Urk. 1 - 3 und 5), setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Beschluss vom 18. März 2015 Frist zur Einreichung einer dem ordentlichen Verfahren genügenden Klageschrift sowie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'140.-- an; der Beklagten 2 wurde Frist angesetzt zur Mitteilung, dass sie die Zustellung der Klage etc. an sie persönlich verlange, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie auf eine separate Zustellung verzichte (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Am 30. März 2015 (und damit innert Frist für eine Beschwerde, vgl. Vi- Urk. 7) hat der Beklagte beim Obergericht eine "Stellungnahme zum Fall" eingereicht (Urk. 1). Dem Beklagten wurde daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2015 mitgeteilt, dass seine Eingabe nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. März 2015 erscheine, er aber bis am 14. April 2014 die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlangen könne (Urk. 3). Der Beklagte hat dies am 13. April 2015 verlangt (Urk. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind vom Gericht von sich aus zu prüfen (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass die Beschwerde erhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht völlig offensichtlich ist, muss er in der Beschwerde dargelegt und begründet werden (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet").

- 3 b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss den Beklagten zu rein gar nichts verpflichtet; der Beklagte hat durch diesen Beschluss keinen Nachteil erlitten (dass jemand in ein Gerichtsverfahren gezogen wird, gilt in diesem Sinne nicht als Nachteil). Demgemäss ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten. c) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass er und seine Ehefrau im Verfahren bei der Vorinstanz noch Gelegenheit haben werden, ihren Standpunkt darzulegen: Sofern die Klägerin den geforderten Gerichtskostenvorschuss leistet und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Vorinstanz ihnen danach Frist zur Beantwortung der Klage ansetzen. Der Beklagte ist auch darauf hinzuweisen, dass seine Beschwerdeschrift ("Stellungnahme") nicht an die Vorinstanz weitergeleitet werden wird. 3. a) Nachdem sich der Beklagte in seiner Beschwerde gegen die Forderung als solche wendet, ist für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von Fr. 32'371.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'371.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 20. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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