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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2015 RB150007

26 mars 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·935 mots·~5 min·1

Résumé

Erbteilung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150007-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Huniker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 26. März 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Januar 2015 (CP150001)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 5. Januar 2015 vor Vorinstanz in einem Erbteilungsprozess (Urk. 5/1-2). Die Vorinstanz erliess am 19. Januar 2015 folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 3f.): 1. Den Klägerinnen wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (Postkonto …) einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 22'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 2. Der Beklagten wird eine einmalig erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerinnen sie im Einzelnen anerkennt oder bestreitet. Sie hat ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort einzureichen. 3. Die Prozessleitung wird an Vizepräsident lic. iur. B. Derungs delegiert, bei dessen Verhinderung an jedes andere Mitglied des Bezirksgerichts Horgen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 innert 10 Tagen) Dieser Beschluss wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 13. Februar 2015 zugestellt (Urk. 5/10). 2. Dagegen erhob die Beklagte innert Frist mit Eingabe vom 21. Februar 2015 eine gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragt, es sei die partielle Erbteilung aufzuschieben, bis Klarheit über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses herrsche. Weiter sei die Erbteilung im Sinne des Erblassers abzuwickeln (Urk. 1 S. 2).

- 3 - 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) In Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 19. Februar 2015 wurden die Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (fortan Klägerinnen) zur Leistung eines Kostenvorschusses für den Erbteilungsprozess verpflichtet, während die Beklagte keine solche Verpflichtung trifft. Sie erleidet daher durch den angefochtenen Beschluss keinen Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie ihre Ausführungen (Anträge und Begründung) zur Vorgehensweise bei der Erbteilung im Rahmen der Klageantwort vor Vorinstanz machen muss. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Ferner ist den Klägerinnen mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und 1A, sowie an das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, 1A und 4/2-31, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 565'404.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 26. März 2015 Erwägungen: 1. Den Klägerinnen wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (Postkonto …) einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 22'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 2. Der Beklagten wird eine einmalig erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerinnen sie im Einze... 3. Die Prozessleitung wird an Vizepräsident lic. iur. B. Derungs delegiert, bei dessen Verhinderung an jedes andere Mitglied des Bezirksgerichts Horgen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 innert 10 Tagen) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und 1A, sowie an das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, 1A und 4/2-31, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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