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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2014 RB130057

15 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,798 mots·~19 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 15. April 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2013 (CG130031-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. a) B._____, der Bruder des Klägers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer), war bis 1993 bei der Firma C._____ AG angestellt, deren damaliger Geschäftsführer D._____, der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren, war. In den folgenden Jahren machte B._____ mehrere Verfahren anhängig, teils gegen die C._____ AG, teils gegen deren Organe, u.a. auch gegen D._____. So machte B._____ am 30. November 2002 ein Ehrverletzungsverfahren gegen D._____ anhängig, weil letzterer ihn anlässlich eines Sühnverfahrens als "Psychopathen" beschimpft habe (Geschäfts-Nr. GF030008). Die Akten dieses Verfahrens wurden im vorinstanzlichen Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers hin beigezogen (vgl. Vi Urk. 9/1-122). b) In besagtem Ehrverletzungsverfahren fand am 27. Mai 2005 vor dem Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich eine Verhandlung statt, an welcher D._____ im Rahmen des Gutglaubensbeweises befragt wurde. Anlässlich dieser Befragung gab D._____ unter anderem Folgendes zu Protokoll (Prot. GF030008 S. 37 ff.; Hervorhebungen gemäss Klageschrift des Beschwerdeführers, Vi Urk. 2 S. 15 f.): "[…] Frage: Was war der Gegenstand der fünf Sühnverhandlungen? […] Der Ankläger stellte eine Forderung. […] Er hat dann seinen Bruder, der Anwalt ist, beigezogen. Dann hat er gegen jeden ausgeholt. Er strengte einen Arbeitsprozess gegen Herrn E._____ an, weil seine Überzeit nicht bezahlt worden sei. Im Plädoyer von Rechtsanwalt … wurde gesagt, dass der Ankläger alle Prozesse gewonnen habe. Er hat jedoch bisher noch nie einen Prozess gewonnen. Er streitet in allen Punkten. […] Frage: Wie sind diese Sühnverhandlung jeweils vor sich gegangen? […] Der Ankläger verliess die Verhandlung jedes Mal mit der Drohung, dass ich jetzt dran komme und ich von ihm hören werde. Er sagte auch, dass er mich "plagen" werde, damit die Klage nicht verjähre. […] Frage: In welchem Tonfall hat B._____ seine Klagen jeweils vor dem Friedensrichter begründet?

- 3 - Herr B._____ ist ein ganz gescheiter Informatiker, der genau weiss, wie man Menschen systematisch fertig macht. Lesen sie seine Texte. Das ist hohe Schule. […] Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die letzte Sitzung, wo er Sie selbst wegen Strassburg verunsichert hat. […] Frage: Waren Sie damals aufgrund der vorangehenden Sühnverhandlung und den anderen Dingen, die vorgefallen sind, der Ansicht, dass der Ankläger ein bisschen spinnen würde? […] Sein Chef war E._____. Ich weiss aber, dass wir einmal eine Episode hatten, wo wir bedroht wurden, erschossen zu werden. Wir fertigten dann ein Protokoll an und avisierten die Polizei. […] Frage: Halten Sie die Klagen, die Herr B._____ jeweils gegen Sie eingereicht hat, für begründet oder teilweise begründet? […] Am Tag bevor Herr B._____ die Firma zum dritten Mal verliess, hat er mich am Flughafen abgefangen. Aufgrund des dortigen Gesprächs will er jetzt Fr. 100'000.-von mir. […] c) Das strafrechtliche Verfahren endete schliesslich mit einem Freispruch für D._____. Der Entscheid wurde bis vor Bundesgericht getragen (BGer 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). 2. a) Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Aussagen hatte B._____, vertreten durch den heutigen Beschwerdeführer, bereits am 26. Oktober 2006 beim Bezirksgericht Zürich eine weitere Klage gegen D._____ erhoben (Geschäfts-Nr. CG060196-L). Die Akten dieses zivilrechtlichen Verfahrens betreffend Persönlichkeitsverletzung wurden im vorinstanzlichen Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers hin ebenfalls beigezogen (vgl. Vi Urk. 8/1-32). b) Mit Beschluss vom 27. April 2007 wies die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich B._____ Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und setzte ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution an (Vi Urk. 8/17). Die erkennende Kammer wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2008 ab. Ferner wies sie das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab (Vi Urk. 8/21). Mit Beschluss vom 6. Juli 2009 hiess das Kassationsgericht die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Kammer zurück (Vi Urk. 8/24). Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 bewilligte diese B._____ das Armenrecht für das Rekursverfahren und bestätigte im Übrigen ihren

- 4 ersten Beschluss (Vi Urk. 8/26). Auch gegen diesen Entscheid reichte B._____ wiederum Nichtigkeitsbeschwerde ein. c) Am 29. April 2010 verstarb B._____. Alle gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das Verfahren vor Kassationsgericht wie auch das erstinstanzliche Hauptverfahren wurden in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Vi Urk. 8/30 und Vi Urk. 8/31). B._____s Bruder, der heutige Beschwerdeführer, versuchte noch, den Abschreibungsbeschluss des Kassationsgerichts in eigenem Namen beim Bundesgericht anzufechten. Da auch er das Erbe ausgeschlagen hatte, trat das Bundesgericht mangels Legitimation nicht auf die Beschwerde ein (BGer 4A_758/2011 vom 7. März 2012). 3. a) Mit Eingabe vom 15. April 2013 (Vi Urk. 2) sowie unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich vom 10. Januar 2013 (Vi Urk. 1) machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Klage gegen B._____ mit folgendem Rechtsbegehren anhängig: "1. - Es sei im Sinne Art. 28a Abs. 1 ZGB die Widerrechtlichkeit der vom Beklagten gegenüber dem verstorbenen Bruder des Klägers, B._____, begangenen Persönlichkeitsverletzung festzustellen und zu beseitigen. 2. - Der Beklagte sei zu verpflichten, die ehrverletzenden und unwahren sowie rufund kreditschädigenden Behauptungen in aller Form zurückzunehmen. 3. - Das diesbezügliche richterliche Urteil sei Dritten, welche von den haltlosen Behauptungen Kenntnis erlangt haben, förmlich mitzuteilen. Gegebenenfalls sei das Urteil im Sinne von Art. 28a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. 4. - Der Beklagte sei im Weiteren zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für die angefallenen Kosten und Auslagen für die Wahrung seiner schützenswerten Interessen. Ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, für die Folgen seiner Handlungen die volle Verantwortung zu übernehmen und für den durch seine mutwillige Ruf- und Kreditschädigung entstandenen, vom Gericht zu umreissenden Schaden vollumfänglich Ersatz zu leisten. Es seien bei der gerichtlichen Bestimmung des Schadens die international anerkannten Grundsätze zugrunde zu legen und die Ersatzleistung für den Suizid des Bruders des Klägers nach US-amerikanischen Grundsätzen zu bemessen. 5. - Schliesslich sei dem Kläger für die jahrelang erlittene Unbill eine - der Schwere der ruf- und kreditschädigenden Verbaltiraden entsprechende - angemessene, vom Gericht festzusetzende Genugtuungssumme zuzusprechen. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme seien ebenfalls US-amerikanische Ansätze heranzuziehen.

- 5 - 6. - Klageänderungen im Sinne Art. 227 ZPO bleiben vorbehalten. Mindestwert im Sinne Art. 85 ZPO, kann nicht angegeben werden, da er vom Gericht nach Erfahrungswerten festzusetzen ist. 7. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." b) Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Klage stützt sich auf den selben Sachverhalt wie im Prozess CG060196, nur dass der Beschwerdeführer als Bruder des verstorbenen B._____ die Klage nunmehr in eigenem Namen "im Sinne eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes und zum Schutze seines eigenen Rufes" erhebt. c) Mit Zirkularbeschluss vom 30. Mai 2013 (Vi Urk. 10) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich das Gesuch nur rudimentär zu dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt äussere und keine Beweismittel bezeichne, die etwas zur Klärung der Frage der Nichtaussichtslosigkeit des vorliegenden Prozesses hätten beitragen können. Insofern genüge das gestellte Gesuch bzw. die Klage nicht zur Beurteilung der Prozessaussichten. Durch das bisher Vorgebrachte vermöge der Beschwerdeführer jedenfalls die Nichtaussichtslosigkeit seiner Ansprüche nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer daher Frist an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Dies unter dem Hinweis, dass bei Säumnis das Armenrechtsgesuch abgewiesen werden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezifferung des Streitwerts angesetzt, mit der Androhung, dass im Säumnisfall vom in der Klagebewilligung erwähnten Streitwert von Fr. 5 Mio. ausgegangen würde. Innert zweimalig erstreckter Frist sowie von Amtes wegen angesetzter Notfrist kam der Kläger den Aufforderungen der Vorinstanz nicht nach. Mit Zirkularbeschluss vom 25. Oktober 2013 wies die Vorinstanz daher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 70'750.– an (Vi Urk. 37 = Urk. 2). 4. Hiergegen richtet sich die mit Eingabe vom 11. November 2013 erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei ihm für das erstinstanzliche Verfah-

- 6 ren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Weiter sei der Vorinstanz anzuordnen, den Streitwert aufgrund der von ihm vorgebrachten Angaben und in pflichtgemässer Anwendung der gängigen Praxis in einem vernünftigen Rahmen neu festzusetzen. Ferner sei der Vorinstanz anzuordnen, ihm die Akten zu den abgeschlossenen Prozessen GF030008 und CG060196 seines verstorbenen Bruders zwecks Wahrung seiner Rechte unverzüglich zurückzugeben. Zudem stellt der Beschwerdeführer zahlreiche prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2 ff.). 5. a) Die vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweismittel liegen bei den Akten (Urk. 2 bis 4); und die Akten der Vorinstanz beigezogen (Urk. 7/1-39). Insofern ist der prozessuale Antrag 1 des Beschwerdeführers erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Zustellung der beigezogenen Akten verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass kein Versand von Akten an Privatpersonen erfolgt. Es wäre ihm zudem jederzeit offen gestanden, die Akten nach vorgängiger Absprache am Obergericht einzusehen. Auf die Möglichkeit, am Gericht Akteneinsicht zu nehmen, wurde der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz mehrfach hingewiesen (Vi Urk. 16, Vi Urk. 18, Vi Urk. 19 und Vi Urk. 32 E. 2). Die Kammer stellt sodann auf keine Akten ab, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt wären. Der Antrag auf Zustellung der beigezogenen Akten ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Einräumung des Rechts zur Bezeichnung neuer Beweismittel. Im Beschwerdeverfahren ist die Bezeichnung von noch nicht im Recht liegenden Beweismitteln gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. b) Eine mündliche und öffentliche Verhandlung ist für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Sowohl die Beschwerdebegründung als auch die Beschwerdeantwort sind dem Gericht schriftlich einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Gericht fällt daraufhin – ohne mündliche und öffentliche Verhandlung – einen Entscheid, der den Parteien mit einer schriftlichen Begründung eröffnet wird (Art. 327 ZPO). Ein Recht auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren lässt sich auch nicht aus Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR herleiten. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. Im Übrigen führte die Kammer ein den

- 7 massgeblichen Bestimmungen gerecht werdendes faires Verfahren durch. Der prozessuale Antrag 2 des Beschwerdeführers ist insofern erfüllt. c) Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem prozessualen Antrag 3 im Hinblick auf ein allenfalls notwendig werdendes Ausstandsbegehren die Bekanntgabe der die Beschwerde beurteilenden Gerichtspersonen. Die Mitglieder der Zivilkammern des Obergerichts sind in dessen Internet-Portal aufgeführt. Aus dem im Ausstandsrecht (Art. 30 BV) allgemein geltenden Grundsatz, wonach ein Ausstandsbegehren zu stellen ist, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, folgt, dass bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bekannte Ausstandsgründe gegen Mitglieder oder Gerichtsschreiber der entscheidenden Kammer schon in der Beschwerde selbst oder zumindest gleichzeitig geltend zu machen sind (BGer 5A_349/2009 vom 23. Juni 2009 E. 2.6). Soweit der Beschwerdeführer vorbestehende Ausstandsgründe gegen einzelne Gerichtspersonen hätte geltend machen wollen, hätte er dies bereits mit der Beschwerdeeinreichung tun müssen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers war daher nicht nachzukommen. d) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (prozessualer Antrag 4) wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 22. November 2013 abgeschrieben (Urk. 8), da bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Rechtspflegegesuch ohnehin kein Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses gefällt werden darf (vgl. BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012). e) Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verfahren erweist sich im Übrigen als spruchreif. Der Vorbehalt ergänzender prozessualer Anträge wird mit dem heutigen Endentscheid der Kammer über das erstinstanzliche Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hinfällig.

- 8 - II. 1. In prozessualer Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von befangenen und ihm offensichtlich feindlich gegenüberstehenden Gerichtpersonen gefällt worden. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR sei verletzt (Urk. 1 S. 28). Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsbesetzung der Vorinstanz gestellt (Vi Urk. 21). Nachdem das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Ausstandsverfahren (in anderer Besetzung) abgewiesen worden war (Vi Urk. 32), zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2013 das Ausstandsgesuch zurück (Vi Urk. 31). Im Beschwerdeverfahren erklärt der Beschwerdeführer nun, der Rückzug sei selbstverständlich nicht aus Überzeugung erfolgt, sondern weil ein waffengleiches Verfahren nicht gewährt worden sei (Urk. 1 S. 28). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nie darlegte, weshalb die Richter der Vorinstanz konkret hätten befangen sein sollen, hat er sein Ablehnungsrecht mit dem Rückzug des Gesuchs verwirkt (vgl. BGE 138 I 4 E. 2.2). Damit hat es sein Bewenden. 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-

- 9 suchs massgebend sind (BGE 138 III 218 E. 2.2.4). Dabei geht es nicht darum, den Prozessstoff umfassend zu würdigen bzw. die materielle Begründetheit der Klage bereits definitiv zu beurteilen und das Hauptverfahren so vorweg zu nehmen; vielmehr sind die Prozesschancen im Rahmen der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs im Voraus, d.h. aufgrund der einstweilen noch unvollständigen Aktenlage abzuschätzen. Der Entscheid ist ohne vorgängiges bzw. ohne vollständig durchgeführtes Beweisverfahren zu fällen; es besteht keine Pflicht des Richters zur Beweiserhebung (BGE 101 Ia 37). 3. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, er habe keinerlei Unterlagen ins Recht gereicht, welche es erlauben würden, die Erfolgsaussichten des Prozesses zu beurteilen. Somit sei nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Ansprüche des Klägers nicht aussichtslos seien (Urk. 2 E. I/7). Welche Unterlagen sie konkret vom Beschwerdeführer erwartet hätte, erwähnte die Vorinstanz allerdings nicht. Die eigentliche Klagebegründung fiel zwar tatsächlich eher kurz aus (4 Seiten). In Bezug auf die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen dürfte der Sachverhalt aber kaum umstritten sein, ergibt sich dieser doch aus dem Verhandlungsprotokoll des Verfahrens GF030008. Es ist daher fraglich, ob die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Klagebegehren abweisen durfte, ohne sich mit dem Prozessstoff inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Frage kann allerdings offen gelassen werden, da sich die Klage aus einem anderen Grund als aussichtslos erweist. 4. a) Im Prozess CG060196 wurde die Abweisung des Armenrechtsgesuchs damit begründet, dass selbst bei Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung diese als nicht widerrechtlich eingestuft werden könne, da ein Rechtfertigungsgrund vorliege, nämlich das Recht des Angeklagten, sich gegen die Anklage zu verteidigen und gerade im Rahmen eines Ehrverletzungsverfahrens den Entlastungsbeweis erbringen zu können. Die Kammer äusserte sich dazu in ihrem Rekursentscheid vom 12. Januar 2010 wie folgt (Vi Urk. 8/26 S. 12. f.): "III/3.5 […] Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die im vorliegend interessierenden Zusammenhang gemachten Äusserungen des Beklagten im Rahmen eines Ehrverletzungsverfahrens, namentlich anlässlich der richterlichen Befragung zur Führung des Gutglaubensbeweises, gemacht worden sind und daher die Besonderheit der Prozesssituation zu berücksichtigen sei. Dabei hatte der Beklagte als Angeklagter

- 10 in einem Ehrverletzungsverfahren das Recht, sich zu verteidigen und im Rahmen des Entlastungsbeweises seine verfahrensmässigen Rechte wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang war es zur Erbringung des Entlastungsbeweises logischerweise erforderlich, auf entsprechende Befragung des Richters darzutun, weshalb die Äusserung, welche das Ehrverletzungsverfahren ausgelöst hatte, gemacht wurde. Vorliegend kann – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Rede davon sein, dass die dabei gemachten Aussagen nicht den gebotenen Sachzusammenhang aufweisen und über das Notwendige hinausgehen würden. Darauf hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits richtig hingewiesen (vgl. Urk. 4/3 S. 7). Den Ausführungen der Vorinstanz ist somit beizupflichten; sie hat korrekt den Schluss gezogen, dass es bei den fraglichen Aussagen anlässlich der richterlichen Befragung zum Gutglaubensbeweis an der Widerrechtlichkeit mangle und daher das Verfahren des Klägers als aussichtslos zu betrachten sei. Damit ist der Rekurs des Klägers in Bezug auf die Gewährung des Armenrechts abzuweisen." b) Die vorliegende Klage stützt sich auf den selben Sachverhalt, der auch dem Verfahren CG060196 zugrunde lag (vgl. insb. Urk. 2 S. 15 ff., Urk. 8/2 S. 27 ff.). Die Rechtsbegehren sind zudem nahezu identisch (Urk. 2 S. 2f., Urk. 8/2 S. 2.f.). Obwohl dem Beschwerdeführer, der im Prozess CG060196 als Vertreter des damaligen Klägers auftrat, die vorstehend wiedergegebene Argumentation bekannt sein musste, äusserte er sich in der aktuellen Klageschrift mit keinem Wort dazu. Er erklärte vor Vorinstanz lediglich, geeignete Rechtfertigungsgründe könnten nicht festgestellt werden (Vi Urk. 2 S. 18). Dem ist wie gesehen nicht so. Aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung müssen die Klagebegehren daher als aussichtslos beurteilet werden. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wurde damit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 5. Die Vorinstanz nahm sodann einen Streitwert von Fr. 5 Mio. an und setzte den Kostenvorschuss auf Fr. 70'750.– fest. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz den Streitwert aufgrund der von ihm vorgebrachten Angaben und in pflichtgemässer Anwendung der gängigen Praxis in einem vernünftigen Rahmen neu festsetze, ist als Beschwerde gegen die Festlegung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 103 ZPO entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer nannte den Betrag von Fr. 5 Mio. anlässlich der Schlichtungsverhandlung angeblich "spasseshalber" (vgl. Vi Urk. 21 S. 2). In der Klageschrift sei dann – so der Beschwerdeführer – unmissverständlich zu erkennen gegeben worden, dass die von der Friedensrichterin eingesetzten Fr. 5 Mio. nicht ernsthaft gefordert werden könnten und auch nicht gefordert würden. Die Anord-

- 11 nung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 70'750.– sei geradezu absurd. Er habe darauf hingewiesen, dass der Schaden vom Gericht festzusetzen sei, weil Ruf- und Kreditschädigungen nicht bezifferbar seien und daher auf Erfahrungswerte hin festgelegt werden müssten (Urk. 1 S. 27). Selbst wenn man aber die Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung als nicht zu beziffernde "Ermessensklagen" zulassen wollte, hätte der Beschwerdeführer einen Mindestwert angeben müssen (Art. 85 Abs. 1 analog, vgl. BK-Markus Art. 85 ZPO N 22). Da sich aus der Beschwerde zudem nicht ergibt, wie hoch der Kostenvorschuss nach Ansicht des Beschwerdeführers festzusetzen wäre, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt von vornherein nicht einzutreten, denn auch Rechtsmittelanträge sind zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617). Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Beschluss vom 30. Mai 2013 aufgefordert wurde, den Streitwert zu bezeichnen (Urk. 10 S. 4 und 5). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach (Urk. 21 S. 2), weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss einen Streitwert von 5 Mio. Franken annehmen durfte. 6. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Herausgabe von Akten durch die Vorinstanz ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz darüber im angefochtenen Beschluss gar nicht entschieden hat. Auch auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist sodann daran zu erinnern, dass die Vorinstanz auf die Möglichkeit, am Gericht Akteneinsicht zu nehmen, bereits mehrfach hingewiesen hat (Vi Urk. 16, Vi Urk. 18, Vi Urk. 19 und Vi Urk. 32 E. 2) 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Leistung des Vorschusses von Fr. 70'750.– neu anzusetzen. III. 1. Einzig das Gesuchsverfahren fällt unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

- 12 gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Wie bereits aufgezeigt, müssen die Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren als von Anfang an chancenlos bezeichnet werden. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 70'750.– bei der Bezirksgerichtskasse (Postkonto 80-4713-0) zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zu Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an

- 13 - − den Beschwerdeführer, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, D._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach versandt am: js

Urteil und Beschluss vom 15. April 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 70'750.– bei der Bezirksgerichtsk... 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  die Vorinstanz,  die Gegenpartei im Hauptverfahren, D._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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