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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2013 RB130056

20 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,295 mots·~11 min·1

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130056-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 20. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Zürich Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2013 (CG120138-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 28. November 2012 ging beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, folgende von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) gegen die Beklagte, B._____ AG, erhobene Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts ... der Stadt Zürich ein (Urk. 1 S. 1, Urk. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte für die Feststellung der Gültigkeit des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 01.09.2009 keine Klage in der Schweiz einreichen kann. 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin vom Ehemann nicht getrennt war oder ist oder getrennt lebte oder lebt. 3. Es sei festzustellen, dass der Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemanns vor dem Umzug nach Schweden in C._____, Schweiz war. 4. - 6. […]" Mit der Klageschrift vom 26. November 2012 wurde das Rechtsbegehren gegenüber der Klagebewilligung mit neuen Anträgen ergänzt (Ziffern 4. bis 6.). Mit Beschluss vom 23. September 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 19'150.– auferlegt und die Prozessleitung wurde an Ersatzrichter lic. iur. E._____ delegiert (Urk. 8). Mit Eingabe vom 30. September 2013 zog die Klägerin die ergänzten Anträge (Ziffern 4 bis 6) wieder zurück (Urk. 10 S. 1). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 2. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 19'150.– an (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. November 2013 innert Frist Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren verlangt die Klägerin neben der

- 3 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Reduktion des ihr auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 19'150.– auf Fr. 1'000.– die nochmalige Prüfung des Ausstandes des Ersatzrichters lic. iur. E._____ (Urk. 1 S. 2). Ein Ausstandsgesuch ist bei der betreffenden Instanz zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Ausstandsentscheide sind zwar mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Ab. 2 ZPO). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Vorinstanz dem Ausstandsgesuch der Klägerin betreffend den Ersatzrichter lic. iur. E._____ nicht entsprochen hat. Es findet sich nicht einmal ein Ausstandsgesuch in den Akten. Damit mangelt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Was die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung anbelangt, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der Klägerin mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass sich sämtliche klägerischen Vorbringen als offensichtlich aussichtslos erweisen würden. Keines der drei Feststellungsbegehren der Klägerin würde die Voraussetzungen einer Feststellungsklage erfüllen. Für Rechtsbegehren Ziff. 1 sei von vornherein keine Grundlage im Zivilrecht ersichtlich. Es handle sich um eine prozessrechtliche Vorfrage, welche richtigerweise in einem Streit der Parteien über den Darlehensvertrag vom 1. September 2009 geltend zu machen wäre. Ein entsprechendes Gerichtsverfahren sei mit vorliegender Klage nicht angehoben

- 4 worden. Es sei nicht einmal der fragliche Darlehensvertrag vorgelegt worden. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 müsse aus dem Gesamtzusammenhang angenommen werden, dass sie ebenfalls vorfrageweise bzw. als Hilfsbegehren für einen anderen als den vorliegenden Prozess gestellt werden. Möglicherweise wolle die Klägerin damit gegen jene Kollokationsklage "vorgehen", welche sie in ihrer Familienehre verletzt habe (vgl. Urk. 2 S. 2). Oder sie wolle sich die Übertragung zweier Schuldbriefe an sich selber sichern (vgl. Urk. 2 S. 2), wozu sie allerdings im vorliegenden Prozess keinen Antrag gestellt habe. Andere weiterführende Behauptungen darüber, welcher Art ihr rechtliches Interesse an den Feststellungen im Sinne dieser Rechtsbegehren – erst recht im Verhältnis zur Beklagten (der B._____ AG) – sei, stelle die Klägerin nicht auf. Vielmehr fordere sie unzulässigerweise die Feststellung von Tatsachen, ohne darzutun, inwiefern sich diese auf ihre Rechte und insbesondere auf ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten auswirkten und inwiefern sich damit eine aktuelle sowie umstrittene Rechtsfrage klären lasse (Urk. 2 S. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime.

- 5 - 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde ihre Sicht der Dinge darlegt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur in zwei Punkten konkret auseinandersetzt (s. Erw. 4.1 und 4.2. unten). Relevante konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung enthält die Beschwerde darüber hinaus nicht. 4.1. Zum Feststellungsinteresse hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 1 bringt die Klägerin vor, dass die B._____ AG beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen sie eingereicht habe, "um den Bestand des Darlehensvertrages vom 1. September 2009 zwischen ihr und ihrem Ehemann festzustellen". Sie beantrage festzustellen, "dass das schweizerische Gericht für eine solche Feststellung des Darlehensvertrags nicht zuständig" sei (Urk. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass die Ausführungen zum rechtlichen Interesse verspätet und deshalb unbeachtlich sind, vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen ohnehin kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse darzutun. Nachdem offenbar die Gültigkeit des von der Klägerin erwähnten Darlehensvertrags vom 1. September 2009 in einem anderen Verfahren vor Bezirksgericht Zürich Verfahrensgegenstand ist, hat sie die Möglichkeit, in jenem Verfahren die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, sollte sie der Ansicht sein, dass das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung jener Klage nicht zuständig ist. So hat denn auch bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das Rechtsbegehren Ziff. 1 eine prozessrechtliche Vorfrage darstelle, welche richtigerweise in einem Streit der Parteien über den Darlehensvertrag vom 1. September 2009 zu erheben wäre (vgl. Urk. 2 S. 6). Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass Rechtsbegehren Ziffer 1 keine Aussicht auf Erfolg hat. 4.2. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 bringt die Klägerin vor, mit den amtlichen Unterlagen habe sie belegt, dass sie mit D._____, ihrem Ehemann, verheiratet sei. Deswegen seien diese beide Begehren nicht aussichtslos (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Klägerin hat die Vorinstanz die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 nicht deshalb als aussichtslos qualifiziert, weil sie zu wenig belegt waren, sondern weil die Klägerin es unterlassen hat, darzutun,

- 6 welches rechtliche Interesse sie an den in den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 beantragten Feststellungen habe. Sie holt dies erst im Beschwerdeverfahren nach (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots sind ihre Vorbringen zum rechtlichen Interesse an den Rechtsbegehren 2 und 3 jedoch verspätet erfolgt und deshalb unbeachtlich. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar sind und sich ihr (rechtliches) Interesse an den beantragten Feststellungen höchstens erahnen lässt. Die Klägerin nimmt in ihrer Beschwerdeschrift Bezug auf die vor dem Bezirksgericht Uster hängige Arrestprosequierungsklage zwischen ihr und der B._____ AG sowie auf die vor Bezirksgericht Zürich hängige Kollokationsklage im Konkursverfahren über ihren Ehemann D._____. Sie führt dazu folgendes aus: "Beim Verfahren in Uster geht es um die Frage, ob die Gesuchstellerin seit Herbst 2010 in Schweden oder in C._____ Wohnsitz hatte. Beim Konkursverfahren in Zürich geht es jedoch darum, ob der Ehemann im gleichen Zeitraum in Zürich oder in Schweden Wohnsitz hatte. […] Deswegen hat die Gesuchstellerin das Recht, eine gerichtliche Feststellung ihrer Familienverhältnisse zu verlangen.[…] Dieses Recht hat die Vorinstanz verfremdet" (Urk. 1 S. 4). "Wenn die Vorinstanz feststellen sollte, dass die Gesuchstellerin und der Ehemann nicht getrennt waren, hätten die Eheleute den Wohnsitz in C._____", weshalb "beim Prozess in Zürich die Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben wäre" (Urk. 1 S. 7). Falls die Klägerin bzw. ihr Ehemann der Ansicht sein sollte, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich hinsichtlich der Kollokationsklage nicht gegeben ist, hat er die Unzuständigkeitseinrede in jenem Verfahren zu erheben. Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Tatsache, welche zur Beurteilung einer prozessualen Vorfrage in einem anderen Prozess relevant sein könnte, besteht. Damit wäre die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 selbst dann zu bejahen, wenn die Vorbringen der Klägerin nicht aufgrund des umfassenden Novenverbots unbeachtlich wären.

- 7 - 4.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Klägerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat. Da der Anspruch der Klägerin auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren zu verneinen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin zu ihren finanziellen Verhältnissen (Urk. 1 S. 7 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als unbegründet. 5. Wie erwähnt verlangt die Klägerin weiter, dass der ihr auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 19'150.– (Urk. 2 S. 9) auf Fr. 1'000.– zu reduzieren sei (Urk. 1 S. 1). Sie führt an, dass die Vorinstanz einen "ungerecht übertriebenen" Vorschuss verlangt habe (Urk. 1 S. 11). In der Hauptsache beantragt die Klägerin unter anderem, es sei festzustellen, dass die Beklagte (die B._____ AG) für die Feststellung der Gültigkeit des Darlehensvertrags zwischen ihr und ihrem Ehemann vom 1. September 2009 keine Klage in der Schweiz erheben könne. Im Beschluss vom 23. September 2013 hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass für die Bestimmung des Streitwertes einstweilen auf die Darlehenssumme von Fr. 420'000.– des fraglichen Darlehensvertrags abzustellen sei (Urk. 8 S. 2). Entsprechend hat die Vorinstanz die mutmasslichen Gerichtskosten zutreffend auf Fr. 19'150.– beziffert (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 in

- 8 - Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. 3. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Klägerin hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Urteils bei der Bezirksgerichtskasse Zürich, Postkonto 80-4713-0, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 19'150.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein.

- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: mc

Urteil vom 20. Dezember 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darü... 2. Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Klägerin hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Urteils bei der Bezirksgerichtskasse Zürich, Postkonto 80-4713-0, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 19'150.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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