Zur Publikation im Internet "Neue Praxis ZPO": Art. 325 Abs. 2 ZPO Keine Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerde gegen Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Auferlegung eines Vorschusses für die Gerichtskosten 30. Oktober 2013, RB130047-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Aus den Erwägungen:
"Nach Einsicht in die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2013, mit welcher der Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso wie sein Antrag um Abnahme der Frist zur Leistung des mit Präsidialverfügung vom 23. September 2013 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 12'750.– für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und ihm gleichzeitig die Frist zur Leistung des Vorschusses antragsgemäss letztmalig um 20 Tage erstreckt wurde, nach weiterer Einsicht in die vom Kläger am 21. Oktober 2013 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und die Abnahme der Frist und der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 23. September 2013 verlangt, da der Kläger den prozessualen Antrag stellt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in der Erwägung, dass die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht hemmt, die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung jedoch aufschieben kann (Art. 325 ZPO), nach der Wertung des Gesetzes die Vollstreckbarkeit die Regel und der Aufschub derselben die Ausnahme bildet, weshalb für einen Aufschub der Vollstreckung
besondere Gründe vorliegen müssen, wobei die Rechtsmittelinstanz hierbei nach Ermessen zu urteilen hat (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, N 6 zu Art. 325 ZPO), die Rechtsmittelinstanz in Abwägung der betroffenen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden hat, der Kläger seinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet, dieser jedoch ohnehin abzuweisen ist, da das Gericht von einer Partei gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keinen Kostenvorschuss verlangen kann, solange es nicht über deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat (BGE138 III 163), weshalb die Vorinstanz dem Kläger nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen hätte, dem Kläger somit aktuell kein Nachteil droht, wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen."
wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen."