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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2013 RB130035

5 septembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,005 mots·~15 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. September 2013

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

2 vertreten durch A._____

gegen

Gemeinde C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Juli 2013 (CG130001-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 7. Januar 2013 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess (Urk. 3/1). Mit Beschluss vom 25. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihnen eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. August 2013 an, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 9'550.– zu leisten (Urk. 2 S. 5 f. Dispositivziffern 1 und 2). b) Innert Frist erhoben die Kläger mit Eingabe vom 10. August 2013 Beschwerde gegen obgenannten Beschluss mit dem Antrag, es sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei eine Kostengutsprache in der Höhe der Kosten, die notwendig seien, um eine Eingabe in der Qualität zu erstellen, wie es von der Erstinstanz gefordert werde, zuzusprechen (Urk. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz führte zum Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus, dass diese in Ausübung der richterlichen Fragepflicht mehrfach aufgefordert worden seien, sich substantiiert zu ihren Forderungen zu äussern und sachdienliche Beweismittel einzureichen (unter Hinweis auf Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/11 S. 4). Trotzdem seien bis zum 25. Juli 2013 keinerlei Beweismittel eingereicht worden. Aus den nur rudimentär vorhandenen Tatsachenbehauptungen (unter Hinweis auf Urk. 3/9) lasse sich kein tragendes Klagefundament erkennen. Bei dieser Sachlage sei das Armenrechtsgesuch mangels Glaubhaftmachung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen und es sei den Klägern unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (erneut) eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist bis 20. August 2013 anzusetzen, um den Kostenvorschuss von Fr. 9'550.– zu leisten (Urk. 2 S. 5).

- 3 b) Die Kläger machen in der Beschwerdeschrift geltend, dass sie um unentgeltliche Rechtspflege gebeten hätten, zu welcher auch die Kosten der Verhandlungen gehören würden. Dies sei abgelehnt worden, nicht weil die Forderung unbegründet sei, sondern der Inhalt für das Gericht zu wenig nachvollziehbar sei. In der Korrespondenz und im Austausch mit dem Gericht sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie bereits mit der Klage vollumfänglich alle Informationen, Belege und Dokumente einreichen müssten. Dies sei in einem komplexen Fall, wie er hier vorliegen würde, von einem Laien nicht zu bewerkstelligen. Hierzu sei ein Rechtsanwalt notwendig, der diese Arbeit wiederum nicht ohne Kostenvorschuss leisten würde. Bereits zu einem Informationsgespräch müssten sie heute die Kosten in bar mitbringen, was sie so schon erlebt hätten. Zwar schreibe die Vorinstanz, dass die Anwälte verpflichtet seien, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten zu stellen. Da aber das Gericht komplette Ausführungen erwarte, sei das wiederum ein Aufwand, der nicht getragen werde. Die erwartete Qualität und erwartete Struktur der Eingabe von Beweismitteln, Dokumenten und Anträgen sei ausführlich mit der Vorinstanz besprochen worden – auch telefonisch – und sei von ihnen als Laien nicht zu bewerkstelligen. Aus diesem Grund müsse auch die vorinstanzliche Formulierung der rudimentären Eingabe zurück gewiesen werden. Es sei erwiesen, dass sie mittellos seien. Inhaltlich sei das Begehren nicht geprüft und bewertet worden. Ausschliesslich aufgrund "unvollständiger" Unterlagen sei das Gesuch abgelehnt, die Frist wieder angesetzt und der Einzahlungsschein mit der Höhe von Fr. 9'000.– beigelegt worden. In der Sache selber sei es so, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) die gesetzliche spitalexterne Versorgung abgelehnt habe (aus Kostengründen und trotz vorliegender ärztlicher Anordnung und Kostengutsprachen für den Tarifteil der IV und der Krankenkasse). Hier hätten sie an den Bezirksrat gelangen müssen, wo ihnen Recht gegeben worden sei. Die Beklagte habe den Entscheid weitergezogen und sei in jeder weiteren Instanz bis zum Bundesgericht unterlegen. Heute, zweieinhalb Jahre nach dem Urteil sei dieses immer noch nicht komplett umgesetzt worden. Aus diesem Grund sei eine erneute Eingabe an den Bezirksrat in Vorbereitung. Zudem liege auch eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte mit Steuergeldern einen aussichtslosen Prozess führen und nachweislich

- 4 - Fr. 100'000.– Anwalts- und Gerichtskosten einbringen könne. Ihnen seien aufgrund der familiären Situation mit ihrer herz- und lungenkranken Tochter die Hände gebunden (Urk. 1). 4. a) Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der ansprechenden Partei, sich unter anderem zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern; sie hat – nebst dem Darlegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auch darzutun, dass die Sache nicht aussichtslos ist. Eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit der Hauptsache ist dort gerechtfertigt, wo die Akten des Hauptverfahrens noch keine Sachdarstellung sowie keine Beweismittelnennung und Beweisurkunden enthalten. Kommt die ansprechende Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann ihr Gesuch – zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht – abgewiesen werden (Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 119 N 3; Bühler, in: Berner Kommentar zu Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 102; Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR/Band 3, Bern 2001, S. 188 f.). Dies bedeutet hinsichtlich der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit, dass die gesuchstellende Partei dem Gericht den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, in den Grundzügen darlegen und mit entsprechenden Unterlagen untermauern muss, wobei Glaubhaftmachung reicht. Indes muss sich das Gericht ein Bild über den Anspruch machen können. Formell mangelhafte Gesuche sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO an den Gesuchsteller zur Verbesserung innert Frist zurückzusenden. Bei inhaltlich ungenügenden Gesuchen gebietet der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, dass die nicht vertretene Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufgefordert wird (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 119 N 7 f.).

- 5 - Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offensichtlich unvollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtliche Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann offensichtlich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Prozessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es – insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist – nachfragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität. Eine zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewirken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem mangelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus diesem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweislücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 56 N 15 und 25 ff.). b) Die Vorinstanz machte die Kläger zunächst mit Beschluss vom 31. Januar 2013 darauf aufmerksam, dass ihre Klageschrift (Urk. 3/1) nicht den Anforderungen von Art. 221 ZPO genüge. Insbesondere fehle es teilweise an der Bezifferung der Forderung und gänzlich an substantiierten Tatsachenbehauptungen. Entsprechend seien Beweismittel weder bezeichnet noch beigelegt worden, und auch ein Beweismittelverzeichnis fehle. Die unklaren Vorbringen der Kläger würden in Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO anlässlich einer Instruktionsverhandlung zu bereinigen sein. Die übrigen Mängel könnten im weiteren Verfahren im Rahmen des ordentlichen Novenrechts behoben werden (Urk. 3/3 S. 2 Erw. 2). Sodann wurden die Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

- 6 erscheine (unter Hinweis auf Art. 117 ZPO). Sie habe in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (unter Hinweis auf Art. 119 ZPO; Urk. 3/3 S. 3). Nachdem die Kläger mit am 12. Februar 2013 zur Post gegebener Eingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ankündigten, ohne jedoch ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urk. 3/6), wurden sie mit Referentenverfügung vom 27. Februar 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und sie innerhalb der laufenden Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbessern könnten (Urk. 3/7 S. 2). Mit Eingabe vom 24. März 2013 teilten die Kläger der Vorinstanz mit, dass aufgrund der akuten gesundheitlichen Probleme ihrer sowieso schon schwer pflegebedürftigen Tochter (Herz/Lunge) und der Erkrankungen der Klägerin 2 sowie der grösseren Tochter ihnen weder die Organisation des Geldes noch die Instruktion eines Rechtsanwaltes betreffend die unentgeltliche Prozessführung möglich sei. Es sei mit aktuellen Betreibungen erwiesen, dass sie keine Vermögenswerte haben würden. Zur Forderung selber sei auszuführen, dass die Beklagte Pflegeleistungen, die sie gemäss Gesundheitsgesetz ausführen müsste, aus Spargründen verweigert habe; dies unter Einsatz strafrechtlich relevanter Massnahmen. Die Beklagte sei vom Bezirksrat verurteilt worden, das Verwaltungsgericht habe ihnen erneut Recht gegeben und die Beklagte habe es gar ans Bundesgericht weitergezogen. Auch dort sei sie unterlegen. Bis anhin, zwei Jahre und drei Monate später, habe die Beklagte das Urteil immer noch nicht vollständig umgesetzt. Geschweige denn die tatsächlichen Kostenaufwendung (die über der erhaltenen Prozessentschädigung und die sieben Jahre Arbeit und Ärger vergüte). Ebenso nicht zu einer Vergütung seien Eigenleistungen über einen Zeitraum von fünf Monaten gekommen, die zusätzlich aufgrund des gesetzeswidrigen Verhaltens zusätzlich angefallen seien. Es gebe mehrere weitere gesetzlich relevante Verstösse, die sie und ihre Familie betreffen würden, wobei die belegte Diskriminierung ihrer behinderten Tochter noch die harmloseste Tat gewesen sei. Das Gute an

- 7 den Vorgängen sei, dass alles lückenlos belegt werden könne und die handelnden Personen persönlich Rechenschaft ablegen und sich gegebenenfalls auch der Öffentlichkeit stellen müssten. Mit Eingabe der Staatshaftungsklage hätten sie ein Teilziel erreicht, dass die Frist für die materielle Forderung nicht verjähren würde und sie so unabhängig für die weiteren Schritte seien. Sie würden es sehr bedauern, dass das Gericht nicht wirklich Unterstützung und Hilfe leisten würde, zum Beispiel mit exakten Angaben, welche Unterlagen benötigt würden, um einen Entscheid zu treffen (Urk. 3/9). Mit Referentenverfügung vom 24. April 2013 wurden die Parteien erneut darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 221 ZPO die Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter, das Rechtsbegehren, die Angabe des Streitwerts, die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten habe. Sodann sei sie zu datieren und zu unterzeichnen. Mit der Klage seien unter anderem die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollten sowie ein Beweismittelverzeichnis einzureichen. Die Klage könne sodann auch eine rechtliche Begründung enthalten. Wie bereits im Beschluss vom 31. Januar 2013 dargelegt, genüge die Klageschrift der Kläger diesen Voraussetzungen derzeit nicht, wobei die Mängel aber grundsätzlich als im Laufe des Verfahrens behebbar erscheinen würden (unter Hinweis auf Urk. 3/3). Werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, habe die gesuchstellende Partei gleichzeitig ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazulegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (unter Hinweis auf Art. 119 ZPO). Hierauf seien die Kläger bereits wiederholt hingewiesen worden (unter Hinweis auf Urk. 3/3 und Urk. 3/7). Angesichts der Tatsache, dass die Kläger rechtliche Laien seien und zumindest sinngemäss dargelegt hätten, dass ihnen nicht klar sei, was unter Offenlegungs- bzw. Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 ZPO ("Darlegung der finanziellen Verhältnisse") zu verstehen sei, rechtfertige es sich vorliegend, ihnen eine letzte Frist zur Verbesserung ihres Armenrechtsgesuchs einzuräumen. Darin seien auch die bisherigen Ausführungen zur Sache soweit möglich mit sachdienlichen Unterlagen (bspw. bisherige Gerichtsurteile, Kostenaufstellungen etc.) zu untermauern und die geltend gemachten einzelnen Ansprüche je separat zu bezif-

- 8 fern, da ansonsten im heutigen Zeitpunkt eine summarische Prüfung der Prozessaussichten nicht möglich erscheine (Urk. 3/11 S. 2 ff. Erw. II). In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2013 führen die Kläger aus, dass sich die Forderungen gegenüber der Beklagten direkt aus den Verfehlungen der Beklagten, die vom Bezirksrat, Verwaltungsgericht und auch vom Bundesgericht zu Leistungen verurteilt worden sei, beziehen würden. Die Teilklage von damals habe sich auf die Sicherstellung der spitalexternen Versorgung bezogen und auf weitere Forderungen von ihnen an die Beklagte. Die Formulierung dieser Forderungen müssten von einem Rechtsanwalt gemacht werden und benötige auch entsprechende Aufarbeitung. Die Klageeinreichung sei denn auch mit der Absicht erfolgt, dass die Frist seit Ablehnung der Staatshaftungsforderung (4. Januar 2013) nicht ablaufe. Beabsichtigt sei gewesen und sei nach wie vor, im Dialog eine Lösung zu finden. Leider habe sich statt einer Lösung im Moment die Situation so verschlechtert, als dass die Beklagte das Urteil des Bundesgerichts nicht einhalte (Urk. 3/13). Damit ist die Vorinstanz dem vorliegend anwendbaren beschränkten Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen richterlichen Fragepflicht zu Genüge nachgekommen. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz haben die Kläger nicht ausgeführt, wie sich die Forderungssumme von Fr. 95'000.– (Urk. 1 S. 2) genau zusammensetzt. Es blieb unklar, aus welchen Gründen die Kläger davon ausgingen, dass sie von der Beklagten unter anderem Fr. 95'000.– "als Ersatzleistung für selbst erbrachte Spitexleistungen und Kostenersatz" (Urk. 3/1 S. 2) fordern können. Ferner unterliessen sie es auch, nähere Ausführungen zum geforderten Einkommensausfall in den Jahren 2007 bis 2009 sowie zum geltend gemachten Haushaltsschaden zu machen. Es wäre die Aufgabe der Kläger gewesen, der Vorinstanz verständlich zu machen, wie sich ihre Forderung gegenüber der Beklagten zusammensetzt. Dies unterliessen die Kläger hingegen. Ihre rudimentären Hinweise, wonach die Beklagte höchstrichterlich zu Leistungen für die spitalexterne Versorgung verpflichtet worden sei, die Ausführungen der Beklagten zurückgewiesen würden, die Einstellung der spitalexternen Versorgung/Pflegeleistungen arglistig und vorsätzlich widerrechtlich erfolgt sei und einzig dazu gedient habe, Ausgaben für die Gemeinde zu minimieren (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/9 S. 1, Urk. 3/13 S. 2), reichen zur Begründung einer Haftungsklage nicht

- 9 aus; auch kann eine Klagebegründung nicht in einem blossen Hinweis auf eine Beilage (Urk. 3/2) bestehen, wobei der Beschluss der Gemeinde C._____ (Urk. 3/2) nur ansatzweise geeignet ist, Licht in die Angelegenheit zu bringen. Zudem reichten sie in Bezug auf ihre Forderung abgesehen von den Urk. 3/2/1-2 keine weiteren Beweismittel ein, obwohl sie ausführten, sie könnten alles lückenlos belegen (Urk. 3/9 S. 2). Einzig zur Darstellung ihrer Mittellosigkeit legten sie ihrer Eingabe vom 13. Mai 2013 einige Urkunden bei (Urk. 3/14/1-8). Die Kläger sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der mehrfachen expliziten Aufforderung seitens des Gerichts, zur Frage der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Klage Stellung zu nehmen, kamen die Kläger lediglich in ungenügender Weise nach, obwohl sie auch darauf hingewiesen wurden, dass sie Urkunden einzureichen hätten, die als Beweismittel dienen sollen, wie zum Beispiel bisherige Gerichtsurteile und Kostenaufstellungen etc. (Urk. 3/11 S. 3 f.). Dazu hätte es keines Rechtsanwaltes bedurft. Es hätte von den Klägern auch ohne anwaltlichen Beistand erwartet werden dürfen, dass sie in den Grundzügen schildern, um was es eigentlich geht und wie sich die geltend gemachte Summe von Fr. 95'000.– zusammensetzt. Auch konnte von ihnen verlangt werden, dass sie mit ihrer Klage in Zusammenhang stehende Urkunden (darunter etwa die von ihnen selbst erwähnten Gerichtsentscheide oder die im Beschluss der Gemeinde C._____ vom 19. Dezember 2011 erwähnte Eingabe vom 13. Mai 2011 samt Schadensberechnung) einreichen. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. d) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 9). 5. a) Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 1 lit. b, § 2,

- 10 - § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 11 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Urteil vom 5. September 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–.

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