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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2013 RB130024

19 septembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,621 mots·~18 min·3

Résumé

Herabsetzung und Teilung / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

1. A._____, 2. ..., Beklagte und Beschwerdeführerin

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Rechtswissenschaft X2._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Herabsetzung und Teilung / Kosten Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013; Proz. CP120002

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. B._____ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) machte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 5/2), unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 22. November 2011 (act. 5/1), eine erbrechtliche Klage gegen A._____ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und D._____ beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig. Mit Verfügung vom 18. April 2012 (act. 8) wurde diesen eine nicht erstreckbare Frist von 80 Tagen zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob darauf mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (act. 5/11) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Mit Beschluss vom 9. August 2012 (act. 5/14) wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt und der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 1. Oktober 2012 zur Replik angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 24. September 2012 (act. 5/16) rechtzeitig erstattete. Nach der Duplik und einer Stellungnahme zu Noven (vgl. act. 5/18-27), fand am 9. April 2013 die Instruktionsverhandlung statt, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung beim zuständigen Gericht zurückzog (vgl. act. 5/34, act. 5/35 und Prot. VI S. 14 f.). Überdies ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, in Abweichung von Art. 106 ZPO, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Beschwerdeführerin einen Teil der Prozesskosten aufzuerlegen, da sie den Anschein der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Meilen erweckt und erst mit der Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe (act. 5/35 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. April 2013 davon Kenntnis erhalten hatte (vgl. act. 5/36/1, act. 5/37/1), reichte sie eine Stellungnahme vom 22. April 2013 (act. 5/38) ein, mit welcher sie beantragte, die Prozesskosten seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 1.2. Das Bezirksgericht Meilen schrieb das Verfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2013 (act. 4 = act. 5/41 = act. 6) als durch Klagerückzug erledigt ab (Dispositivziffer 1). Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte (Dispositivziffer 3). Überdies verrechnete es

- 3 die Gerichtskosten mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 59'750.-- und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Gerichtskosten, d.h. den Betrag von Fr. 10'000.-- zu ersetzen (Dispositivziffer 4). Die Parteientschädigungen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin schlug es wett (Dispositivziffer 5). Ferner nahm es vom Verzicht von D._____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung Vormerk (Dispositivziffer 6). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 2) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 8. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/42/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-42). Nachdem die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (act. 7) verlangten Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'500.-- rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 8 und act. 9), wurde ihrer Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juli 2013 (act. 10) die beantragte aufschiebende Wirkung verweigert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Sie tat dies rechtzeitig mit Eingabe vom 27. August 2013 (Datum der Postaufgabe; act. 13; vgl. act. 11). Davon hat die Beschwerdeführerin am 5. September 2013 Kenntnis erhalten. Sie äusserte sich darauf mit einer weiteren Eingabe vom 13. September 2013 (Datum Poststempel; act. 19). Diese ist der Beschwerdegegnerin noch zuzustellen. 2. Zum Eintreten auf die Beschwerde 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert oder aufgehoben werden soll. Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsmittelanträge sind zu beziffern (vgl. BGE 137 III 619 mit Hinweis auf BGE 134 II 244). 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses verlangt, sind nicht nur hinreichende Anträge, sondern auch eine eingehende Begründung vorhanden (vgl.

- 4 act. 2). Namentlich fordert die Beschwerdeführerin, die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- sei vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dementsprechend sei sie selbst auch nicht zum Ersatz der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 10'000.-- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (vgl. act. 2 S. 2). Auf die rechtzeitig und gesetzeskonform erhobene Beschwerde gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 ist folglich einzutreten. 2.3. Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen Dispositiver 5 des angefochtenen Beschlusses. Aus der Beschwerdeschrift der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin geht einzig hervor, dass sie eine Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) verlangt (vgl. act. 2 S. 2). Ein bezifferter Antrag ist nicht vorhanden. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, wie hoch die geforderte Parteientschädigung ausfallen soll. Es wird nicht einmal dargelegt, nach welchen Gesichtspunkten sie zu bemessen wäre. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 nicht einzutreten. 3. Zur Gerichtskostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens 3.1. Im angefochtenen Entscheid gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage in guten Treuen bei ihr eingeleitet habe. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO wich sie von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO ab und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte (act. 5/41 S. 7 f.). 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). In ihrer Beschwerdeschrift vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Vorinstanz habe Bundesrecht, namentlich Art. 106 und Art. 107 ZPO unrichtig angewendet. 3.2.1. Sie macht in erster Linie geltend, eine Kostenauferlegung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO falle von vornherein ausser Betracht, da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu überprüfen sei

- 5 - (act. 2 S. 9 ff. mit Hinweis auf Art. 59 f. ZPO; vgl. auch act. 19 S. 7 Rz 14). Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass in der Lehre oder Praxis die selbe Ansicht vertreten wird. Eine solche findet auch weder in den Bestimmungen der ZPO noch in den dazugehörigen Gesetzesmaterialien eine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, es sei ihr in diesem Bereich (gemeint: örtliche Zuständigkeit) gar nicht möglich gewesen, mit Einreden zu taktieren (vgl. act. 2 S. 10), ist ihr überdies entgegen zu halten, dass sie sich ohne weiteres auf das vorinstanzliche Verfahren hätte einlassen können (vgl. Art. 18 und Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es trifft daher auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachkam, indem sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob (vgl. act. 2 S. 10). 3.2.2. Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO prozessiert habe (act. 2 S. 11). Der Gesetzgeber hat bei Erlass von Art. 107 ZPO teilweise kantonales Prozessrecht und teilweise bundesrechtliche Sondervorschriften übernommen (vgl. die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297). Bereits § 64 Abs. 3 ZPO ZH sah beispielsweise vor, dass von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werden kann, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. Ähnliche Bestimmungen gab es auch in anderen kantonalen Prozessgesetzen. Auf bundesrechtlicher Ebene enthielt Art. 156 Abs. 3 aOG eine beinahe gleichlautende Regelung. Es kann daher die diese Bestimmungen betreffende Literatur und Praxis berücksichtigt werden. Demnach umfasst der Begriff "Prozessführung in guten Treuen" eine Art Kombination der in Art. 2 und Art. 3 ZGB enthaltenen Regelung: Es handelt sich entweder um Fälle, in denen die klagende Partei zu Unrecht, aber in Unkenntnis dieses Rechtsmangels, einen Prozess einleitete, ohne damit aber die Schranke von Art. 3 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ZGB) zu überschreiten, die im Prozessrecht ebenfalls zu beachten ist und eine angemessene Abklärungspflicht beinhaltet. Oder es geht um Fälle, in welchen sich die effektiv massgebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozes-

- 6 ses zuungunsten der klagenden Partei veränderten (vgl. zum Ganzen: Riemer, Prozessführung "in guten Treuen" [§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156 Abs. 3 OG] – zwischen "Treu und Glauben" [Art. 2 ZGB] und "gutem Glauben" [Art. 3 ZGB], in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 279 ff., S. 282 f.). Das angefochtene Urteil und die Parteien stimmen dahingehend überein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage bei der Vorinstanz eingereicht hat, weil sie davon ausging, der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich in C._____ ZH befunden. Davon, dass der Erblasser zuletzt in E._____ TG seinen Wohnsitz inne hatte, hatte sie keine Kenntnis. Dies deckt sich auch mit den vorinstanzlichen Akten, namentlich den Angaben in der Klagebegründung (vgl. act. 5/2 S. 3). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der angemessenen Abklärungspflicht nachgekommen ist, was von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird (vgl. act. 2 S. 13 und act. 5/38 S. 4). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erkannt, dass der Erblasser in C._____ offiziell gemeldet war, d.h. dort seine Schriften hinterlegt hatte und seine Steuern bezahlte. Insbesondere war der Beschwerdegegnerin bei ihrer Klageeinleitung bekannt, dass sich sowohl D._____ als auch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin betreffend Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang an das Bezirksgericht Meilen gewandt hatten. Die Erstere hatte – unter Angabe der Adresse "…, C._____" als letzter Wohnort – um Ausstellung eines Erbscheins ersucht (vgl. act. 17/12), während die Letztere das Testament des Erblassers zur Eröffnung einreichen liess (vgl. act. 5/4/4 und act. 5/4/8). Hierzu hat die Vorinstanz richtig bemerkt, dass für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zwingend die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist (Art. 28 Abs. 2 ZPO; act. 41 S. 6). Ergänzend bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Klageschrift die einzelrichterlichen Verfügungen vom 25. März 2010 (act. 5/4/4) und vom 13. Oktober 2010 (act. 5/4/8) betreffend Testament eingereicht hat. Denselben ist zu entnehmen, dass sich die angerufene Instanz – unter Berücksichtigung eines letzten Wohnsitzes des Erblassers in C._____ (act. 5/4/4 S. 1 und act. 5/4/8 S. 1; vgl. auch act. 5/4/7) – als zuständig erachtet hat.

- 7 - Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu keinen weiteren Abklärungen bezüglich des letzten Wohnsitzes des Erblassers verpflichtet war (act. 5/41 S. 7). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Erbschaftsinventar weder Mobiliar noch persönliche Effekten des Erblassers in C._____ verzeichnet waren, zumal dieser dort über eine Eigentumswohnung verfügte (act. 5/41 S. 7 mit Hinweis auf act. 5/21 S. 6, act. 5/23/38 und act. 5/38 S. 2; vgl. act. 2 S. 12 und S. 16). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin zu weiteren Nachforschungen gehalten, weil der Erblasser im Rahmen einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung in E._____ TG getötet wurde (act. 5/21 S. 6; vgl. act. 2 S. 12 f und S. 16). Wie die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zutreffend bemerkt hat, können derartige Auseinandersetzungen auch bei Feriendomizilen vorkommen (act. 5/16 S. 3). 3.2.3. Es stellt sich die Frage, ob bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO an der zürcherischen Praxis zu § 64 Abs. 3 ZPO ZH festgehalten werden kann, wonach für eine (teilweise) Kostenauflage an eine obsiegende Gegenpartei darüber hinaus – und ohne gesetzliche Grundlage – ein fehlerhaftes Verhalten dieser Partei vorauszusetzen ist (vgl. Riemer, a.a.O., S. 287 mit zahlreichen Hinweisen; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 8). Dies kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz richtig zum Schluss kam (act. 41 S. 7) – ein derartiges Verhalten anzulasten ist. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat durch die Einreichung des Gesuchs um Eröffnung des Testamentes vom 27. Januar 2010 beim Bezirksgericht Meilen (auch) den Anschein erweckt, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in C._____ ZH befunden habe. (Denn für diese Angelegenheit ist – wie schon erwähnt – zwingend die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig; Art. 28 Abs. 2 ZPO). Aus welchen Gründen es zum fehlerhaften Verhalten gekommen ist, bleibt letztlich unerheblich, wie noch zu zeigen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht näher einzugehen (act. 2 S. 14 Rz 35 und act. 5/38 S. 3 Rz 3 f.; vgl. auch act. 19 S. 4 f. RZ 7). Ebenso wenig vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten zu bewirken, dass es sich beim erbrechtlichen Massnahmeverfahren und beim Erbteilungsprozess um zwei vollkommen unabhängige Verfahren handle, in welchen jeweils separat die Zustän-

- 8 digkeit zu prüfen sei (act. 2 S. 11; vgl. auch act. 19 S. 6 Rz 12). Schliesslich spielt es auch keine Rolle, dass das erbrechtliche Massnahmeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen und nicht kontradiktorischer Natur ist (act. 2 S. 11 f.). Wesentlich ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet hat, sie habe den (mit-)erweckten Anschein eines Wohnsitzes des Erblassers in C._____ ZH korrigiert, indem sie – vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens – gegenüber dem mit dem erbrechtlichen Massnahmeverfahren betrauten Bezirksgericht Meilen vorgetragen habe, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in E._____ TG befunden habe, obwohl ihr dieser Wohnort – wie jedem, der den Erblasser kannte – ihrer eigenen Darstellung zufolge bereits lange bekannt war (act. 5/11 S. 7 Rz 21; vgl. auch 5/16 S. 4 Rz 4). Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass der Erblasser zuletzt in E._____ TG wohnhaft gewesen sei. Mindestens zu einer Mitteilung an das Bezirksgericht Meilen wäre sie jedoch gehalten gewesen, womit offen bleiben kann, ob auch ein direkter Hinweis an die Beschwerdegegnerin verlangt werden durfte (vgl. act. 2 S. 15). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO angewandt hat. 3.2.4. Bei ihrem Ermessensentscheid zog die Vorinstanz auch richtig in Betracht, dass allein die Beschwerdeführerin, nicht aber D._____, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hat (act. 41 S. 7). Mit anderen Worten liess sich D._____ auf den – wie die Beschwerdeführerin insoweit richtig bemerkt hat (act. 2 S. 14) – ebenfalls von ihr erweckten Anschein eines letzten Wohnsitzes des Erblassers in C._____ ZH behaften. Diesen Umstand durfte die Vorinstanz bei der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigen. Ebenso hat sie zu Recht in ihre Erwägungen miteinbezogen, dass die Beschwerdegegnerin seit seiner Adoption im Jahr 1966 keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatte, während die Beschwerdeführerin dessen Lebensverhältnisse bestens kannte und mit ihm bis zu seinem Ableben Kontakt hielt (act. 41 S. 6 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte erscheint es – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (act. 2 S. 15 Rz 38) – nicht als unangemessen oder

- 9 gar willkürlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gerichtskosten im Umfang von Fr. 10'000.-- auferlegt hat. 3.3. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist in diesem Umfang folglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 5'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt (vgl. act. 13); ein solcher ist deshalb nicht zuzusprechen (ZR 104 Nr. 76). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 10 - 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Beschluss und Urteil vom 19. September 2013 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. B._____ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) machte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 5/2), unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 22. November 2011 (act. 5/1), eine erbrechtliche Klage g... 1.2. Das Bezirksgericht Meilen schrieb das Verfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2013 (act. 4 = act. 5/41 = act. 6) als durch Klagerückzug erledigt ab (Dispositivziffer 1). Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest (Dispositivziffer... 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 2) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 8. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/42/1). Die vorinstanzlichen Ak... 2. Zum Eintreten auf die Beschwerde 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert oder... 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses verlangt, sind nicht nur hinreichende Anträge, sondern auch eine eingehende Begründung vorhanden (vgl. act. 2). Namentlich ford... 2.3. Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen Dispositiver 5 des angefochtenen Beschlusses. Aus der Beschwerdeschrift der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin geht einzig hervor, dass sie eine Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) ver... 3. Zur Gerichtskostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens 3.1. Im angefochtenen Entscheid gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage in guten Treuen bei ihr eingeleitet habe. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO wich sie von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Z... 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). In ihrer Beschwerdeschrift vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Vorinstanz ... 3.2.1. Sie macht in erster Linie geltend, eine Kostenauferlegung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO falle von vornherein ausser Betracht, da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu überprüfen sei (act. 2 S. 9 ff. mi... 3.2.2. Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO prozessiert habe (act. 2 S. 11). Der Gesetzgeber hat bei Erlass von Art. 107 ZPO teilweise kantonales Prozessrecht und teilweise bundesrechtliche Sondervorschriften übernommen (vgl. die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297). Bereits § 64 Abs. 3 ZPO ZH sah... Das angefochtene Urteil und die Parteien stimmen dahingehend überein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage bei der Vorinstanz eingereicht hat, weil sie davon ausging, der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich in C._____ ZH befunden. Davon, dass ... Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu keinen weiteren Abklärungen bezüglich des letzten Wohnsitzes des Erblassers verpflichtet war (act. 5/41 S. 7). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Erb... 3.2.3. Es stellt sich die Frage, ob bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO an der zürcherischen Praxis zu § 64 Abs. 3 ZPO ZH festgehalten werden kann, wonach für eine (teilweise) Kostenauflage an eine obsiegende Gegenpartei darüber hinaus – ... Wesentlich ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet hat, sie habe den (mit-)erweckten Anschein eines Wohnsitzes des Erblassers in C._____ ZH korrigiert, indem sie – vor Einleitung des vorinstanzlichen Ve... 3.2.4. Bei ihrem Ermessensentscheid zog die Vorinstanz auch richtig in Betracht, dass allein die Beschwerdeführerin, nicht aber D._____, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hat (act. 41 S. 7). Mit anderen Worten liess sich D._____ auf de... 3.3. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist in diesem Umfang folglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 5'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist dem Ver-fahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kost... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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