Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kirche B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. April 2013 (CG130008-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 9. April 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Erstinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wegen Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 5/1 f.). Mit Beschluss vom 10. April 2013 wurde die Prozessleitung an den Gerichtspräsidenten delegiert und der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 5/5). Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 5/7 f.), woraufhin der Gerichtspräsident am 29. April 2013 folgendes verfügte (Urk. 2 S. 4): " 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
2. a) Innert Frist erhob die Klägerin Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem Antrag, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1). Zudem beantragte sie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 3). Innert Frist reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Mai 2013 sodann eine ergänzende Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Eine weitere Eingabe erstattete die Klägerin am 22. Mai 2013 mit dem Antrag, dass der vorinstanzliche Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe und dass die Friedensrichterin lic. iur. C._____ nicht als Ersatzrichterin gewählt werde, sofern ihr – der Klägerin – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. In diesem Falle beantrage sie für das erstinstanzliche Verfahren einen männlichen Richter, vorzugshalber am Bezirksgericht Zürich (Urk. 7).
- 3 b) Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 zog die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zurück (Urk. 8). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen. 3. a) Das Gericht entscheidet über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.w.H.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 4.1). b) Die Vorinstanz stufte die Gewinnchancen der Klägerin aufgrund ihrer Klageschrift bei unpräjudizieller Würdigung der Akten als gering ein. Die Verlustgefahren würden jedenfalls als deutlich höher erscheinen (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 6 f.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2013&to_date=30.05.2013&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=pus&query_words=unentgeltliche+Rechtspflege+Aussichtslosigkeit+Zeitpunkt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-614%3Ade&number_of_ranks=0#page614 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2013&to_date=30.05.2013&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=pus&query_words=unentgeltliche+Rechtspflege+Aussichtslosigkeit+Zeitpunkt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-304%3Ade&number_of_ranks=0#page304
- 4 c) ca) Die Klägerin stützt ihre Klage auf Persönlichkeitsverletzung auf ihre folgenden Ausführungen: Bischof D._____ sei am 1. August 2010 sehr sehr böse auf sie gewesen. Sie solle nie mehr schreiben und sich bessern, etc. Sie habe darauf entgegnet, dass sie keinen Grund sähe, aufgrund welchem sie sich bessern solle. Daraufhin habe er geschrien, sie hätte ein Hausverbot oder er rufe die Polizei. Die hätte sie gerne begrüsst, da dann der ganze Skandal von dazumal ans Tageslicht gekommen wäre. Er sei sehr aggressiv gewesen. Innerhalb zweier Sonntagmorgen sei sie von der Sonntagsschullehrein für Erwachsene zur ausgeschlossenen Querulantin geworden (Urk. 5/2 S. 6 f.). Sie habe sich in der Folge an das Hausverbot gehalten, da sie kein Risiko eines Hausfriedensbruches habe eingehen wollen. Sie sei aber am Ostersonntag nochmals in ihrer persönlichen Würde schwer verletzt worden, als sie die Kirchgemeinde habe besuchen wollen. Sie verweise diesbezüglich auf den Brief an den Pfahlpräsidenten Y._____, in welchem sie folgenden Vorfall geschildert habe (Urk. 5/2 S. 7): Sie habe am Ostersonntag an die Versammlung gehen wollen. Da sie jedoch gedacht habe, dass der Bischof ein Hausverbot über sie verhängt habe, habe sie dort an der Türe geklopft, um zu fragen, ob dem so sei. Schwester E._____ habe ihr geantwortet, dass dem vermutlich so sei. Sie habe das Haus nicht betreten, wohl aber logischerweise den "umfriedeten Platz" (unter Hinweis auf Art. 186 StGB). Der Bischof sei ihr aus dem Flur entgegengekommen und habe sie gefragt, was sie da machen würde. Sie habe geantwortet, dass es der Flur des Zahnlaborinhabers sei, nicht derjenige der Kirche. Das sei vermutlich richtig gewesen, da sie dort absichtlich ihr Fahrrad geparkt habe. Sie habe nicht gewusst, dass er ihr ein Hausverbot auferlegt gehabt habe. Die Mitglieder wüssten es besser als sie, wenigstens E._____ (Urk. 5/4/10 S. 1). Sie habe mehrmals bei Bischof D._____ um eine schriftliche Version des Hausverbots und eine Begründung des Verbots angefragt. Dies sei stets erfolglos gewesen. Sie habe sich auch mehrmals an den Pfahlpräsidenten Y._____ gewandt, ein Mal auch in eingeschriebener Form. Ihn habe sie auch mehrmals vergeblich um Zustellung der Statuten gebeten. Dies sei letztmals per E-Mail passiert (unter Hinweis auf Urk. 5/4/12). In der Zwischenzeit habe sie aufgrund eigener Initiative die Statuten vom Handelsregisteramt erhalten. Y._____ als Pfahlpräsident habe
- 5 - Herr D._____ als Gemeindeleiter in Sachen Hausverbot nicht überprüft. Er hätte das ihres Erachtens tun sollen, da Herr D._____ in seiner aggressiven Gemütsverfassung vermutlich nicht berechtigt gewesen wäre, eine solche schwerwiegende Massnahme zu treffen. Sie sei der Meinung, dass die Regionalvertretung der Kirche, nämlich D._____ und Y._____, durch ihr Verhalten sie in ihrer Freiheit in einem das Recht und die Sittlichkeit verletzenden Grade gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB beschränkt hätten. Sie habe während eineinhalb Jahren die naheliegendste Kirchgemeinde F._____ nicht besuchen können. Aus diesem Grund habe sie nicht die besseren Bekanntschaften und den Ruf der vorbildlichen Person geniessen können. In geistig-spirituellen Sphären sei es ein schweres Übel, eine solche Einschränkung bei dem Unrecht zu erfahren. Am 14. September 2012 habe sie dem Freiheitsverlust ein Ende zu setzen versucht, indem sie D._____ und Y._____ vor dem Friedensrichter in … zur Verantwortung gerufen habe. Das Hausverbot als Begriff sei gestrichen worden, insofern sie der teleologischen Auslegung des Hausverbots Folge leisten würde, nämlich die Kirchgemeinde G._____ (= Altgemeinde F._____) nicht zu besuchen. Sie würde das aus ihrem eigenen freien Willen nie tun! Sie könne die Herren D._____ & Co nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden. Dort habe sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht. Dorthin dürfe sie gehen, und dorthin zu gehen sei für sie schon im Jahre 1999 eine Überlegung gewesen (Urk. 5/2 S. 7 f.). cb) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das gesetzliche Erfordernis des 'weiterhin störend' soll sicherstellen, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn der Kläger einer anhaltenden Beeinträchtigung seines Ansehens ausgesetzt ist, die mittels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes geltend machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich
- 6 die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.2 m.w.H.). Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene) Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn die betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3 m.w.H.). cc) Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung aus, dass sie aus eigenem freien Willen nie wieder die Kirchgemeinde G._____ besuchen werde. Sie könne unter anderem D._____ und Y._____ nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden, wo sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht habe (Urk. 5/2 S. 8). Die Klägerin hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zukünftig keinen Kontakt mehr zu D._____ und Y._____ suchen wird. Sie macht auch nicht geltend, dass diese beiden Personen versucht hätten oder zukünftig versuchen würden, sie zu kontaktieren. Zudem hat sie gemäss ihren eigenen Ausführungen heute die Möglichkeit, die Kirchgemeinde in H._____ zu besuchen, weshalb sie in ihrer Glaubensausübung nicht beeinträchtigt ist. Die von der Klägerin geschilderten Vorfälle haben im heutigen Zeitpunkt jegliche Aktualität verloren. Eine allfällige zurückliegende Persönlichkeitsverletzung wirkt daher nicht weiterhin störend fort. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Klägerin geltend gemachten allfälligen Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellen wird, besucht sie nun doch eine andere Kirchgemeinde. Da die Klägerin somit über kein Rechtsschutzinteresse in Gestalt
- 7 des Feststellungsinteresses verfügt, kann auf ihre Feststellungsklage, Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klagebegründung (Urk. 5/2 S. 3), nicht eingetreten werden. d) da) Die Klägerin beantragte vor Erstinstanz sodann von D._____ und Y._____ sinngemäss Schadenersatz (Urk. 5/2 S. 3 Antrag 4), da sie einen Psychiater habe aufsuchen müssen. Sie habe Dr. med. I._____ besuchen müssen, weil sie unter einer plötzlichen Geistesstörung gelitten habe: Sie habe sich fremdgelenkt gefühlt, als sie ihren Strafrechtsprofessor Prof. Dr. iur. J._____ plötzlich aus heiterem Himmel ohne Zusammenhang habe erschlagen wollen, als sie während der Vorlesungspause mit einer Frage vor ihm gestanden sei. Sie habe vermutet, dass der Grund in der Zwangsentschuldigung gegen den Gewalttäter gelegen habe, dem sie sich hätte unterordnen sollen, falls sie wieder der Kirche hätte beitreten wollen. K._____ Sr. habe sie dazu verpflichtet. Herr K._____ jedoch verneine dies (unter Hinweis auf Urk. 5/4/10). L._____ sei aber der beste Zeuge, da er bei dem Entschuldigungsritual den Kontrolleur gespielt habe (Urk. 5/2 S. 8 f.). db) Vorliegend ist aufgrund der Schilderungen der Klägerin kein Kausalzusammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall mit K._____ Sr. und der von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch D._____ und Y._____ ersichtlich. Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, kann die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Behandlungskosten aus Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR keinen Schadenersatz von D._____ und Y._____ fordern. e) ea) In Bezug auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 5/2 S. 3) führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei nicht um eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung, sondern um die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses handle. Klagen dieser Art würden der Monatsfrist von Art. 75 ZGB unterliegen. Ob Nichtigkeit dieses Ausschlusses bzw. des entsprechenden Vereinsbeschlusses gegeben sei, könne offen bleiben, denn so oder anders hätte die Klägerin eine entsprechende Klage einreichen müssen, bevor sie der Beklagten – aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 in Kenntnis des Ausschlusses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 – am 28. März 2005 wieder
- 8 beigetreten sei (unter Hinweis auf Urk. 5/2 S. 5 unten und S. 6 oben). Mit ihrem Wiedereintritt in den Verein der Beklagten in Kenntnis der Umstände des Ausschlusses sei dessen Genehmigung durch die Klägerin erfolgt, sodass die Berufung auf Nichtigkeit, läge eine solche überhaupt vor, verwirkt oder wenigstens rechtsmissbräuchlich wäre (Urk. 2 S. 3). Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift hierzu aus, dass sie im Vorfeld bereits von Vereinsrechtsanwälten darauf hingewiesen worden sei, dass kein Richter ihren Fall eröffnen werde, da sie wieder in den Verein eingetreten und noch Mitglied sei. Sie argumentiere jedoch anders: Sie sei im Jahre 2005 wieder beigetreten, weil sie schwere nächtliche und frühmorgendliche Trigeminusneuralgien gehabt habe. Dies sei ein dringender Grund für sie gewesen, wieder beizutreten. Sie hätten sofort aufgehört und seien nie wieder gekommen. Sie sei nicht freiwillig neu beigetreten, sondern unter schmerzgeplagtem Zwang. Hinter ihr sei die Exkommunikation ohne ihr Wissen geblieben; ohne irgendeine Art von Menschenwürde gemäss dem Personenrecht des ZGB beansprucht zu haben. Eine Exkommunikation in einer Kirche sei wie eine vogelfrei-Erklärung im Mittelalter: Man sei nicht mehr, man solle sich alles gefallen lassen (Urk. 1 S. 3). eb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
- 9 - In der Klagebegründung führte die Klägerin in Bezug auf den Wiedereintritt aus, dass sie am 28. März 2005 wiedergetauft worden sei (Urk. 5/2 S. 6). Sie habe dies wegen der schweren Neuralgien, die während mehrerer Jahre kaum erträglich gewesen seien, getan (Urk. 5/2 S. 9). Zwei Jahre, nachdem sie wegen den schweren Trigeminusneuralgien wieder der Kirche beigetreten sei, sei sie Sonntagsschullehrerin geworden (Urk. 5/2 S. 6). Die Klägerin brachte im Beschwerdeverfahren jedoch erstmals vor, dass die Schmerzen nach dem Beitritt sofort aufgehört hätten und nie wieder gekommen seien. Diese vor Erstinstanz nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist aufgrund von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. ec) Die Klägerin liess im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass sie am 28. März 2005 beim Wiedereintritt in den Verein der Beklagten (vgl. Urk. 5/4/6) aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 Kenntnis des Ausschlusses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 hatte. Ebenfalls unbestrittenermassen ist sie nach wie vor Mitglied des Vereins. Es fehlt ihr somit in Bezug auf Ziffer 1 ihrer erstinstanzlichen Anträge am Rechtsschutzinteresse. Dass der Wiedereintritt aus ihrer persönlichen Sicht nicht freiwillig, sondern aufgrund ihrer geltend gemachte Trigeminusneuralgien notwendig gewesen sei, ändert nichts daran, dass sie in den Verein wieder eintreten konnte und dort heute noch Mitglied ist. Eine andere Grundlage, die in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 ein Rechtsschutzinteresse begründen würde, ist aus den erstinstanzlichen Eingaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin führt zum Rechtsbegehren Ziffer 1 in ihrer Klageschrift aus, dass ihr Interesse an einer Nichtigerklärung gross sei, da die Regel gelte, ein Mal wiedergetauft werden zu dürfen. Falls sie ein zweites Mal ausgeschrieben bzw. exkommuniziert oder selbst austreten würde, dann solle es möglich sein, wegen unerwarteter Vorkommnisse oder Glaubensinhaltsveränderungen jeglicher Art nochmals beitreten zu können. Ausserdem habe sie als Mitglied die sich stets wiederholende Befürchtung, hinter ihrem Rücken erneut ausgeschrieben zu werden, sofern sie kein Schaf in einer braven Herde sei, sondern sich entfalten würde. Eine Exkommunikation ohne ihr Wissen sei ein Psychotrauma (Urk. 5/2 S. 4). Auch diese Ausführungen können kein Rechtsschutzinteresse begründen, beantragte die Klägerin ursprünglich ja bereits
- 10 gegen Ende 1997 selber freiwillig bei der Beklagten ihren Austritt, da sie den Glauben am Priestertum verloren habe (vgl. Urk. 5/2 S. 4 f.). Zudem lässt sich aus den Statuten der Beklagten vom 20. Dezember 2010 nicht entnehmen, dass nach einem zweiten Austritt bzw. einem erneuten Ausschluss aus dem Verein ein Wiedereintritt verwehrt sei (Urk. 5/4/16 S. 2 f. Ziff. 8.02-03). f) Schliesslich handelt es sich auch bei den Vorbringen in den Ziffern 1 bis 3 auf Seite 2 der Beschwerdeschrift (Urk. 1) um Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorbrachte. Sie sind daher aufgrund von Art. 326 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zu beachten. g) Erweist sich die Klage als aussichtslos, ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Verweigerung des Armenrechts abzuweisen. h) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.). 5. Auf die klägerischen Anträge, Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler habe in den Ausstand zu treten und lic. iur. C._____ dürfe nicht als Ersatzrichterin bestellt werden, ist nicht näher einzugehen, da die Klägerin diese Anträge lediglich eventualiter für den Fall stellte, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde (Urk. 7 f.). 6. Der Klägerin ist sodann auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da ihre Beschwerde wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). 7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 8.2). b) Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 11 c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag auf Verpflichtung von D._____ und Y._____ zur Leistung einer Genugtuung zurückgezogen hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 6. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 6 sowie je einer Kopie der Urk. 3, 7 und 8, und an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 12 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Urteil vom 21. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag auf Verpflichtung von D._____ und Y._____ zur Leistung einer Genugtuung zurückgezogen hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 6. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 6 sowie je einer Kopie der Urk. 3, 7 und 8, und an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...