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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2012 RB120049

13 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,558 mots·~8 min·1

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120049-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Spital B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. September 2012 (CG060028)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit dem 18. November 2005 vor Vorinstanz in einem Haftpflichtprozess gegenüber. Nach anfänglichem Nichteintreten auf die Gesuche der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ihr mit Verfügung vom 16. September 2009 einstweilen bis und mit Erstatten der Klagebegründung die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt und es wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 23). Mit weiterem Beschluss vom 9. September 2010 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsvertretung für die weitere Dauer des Verfahrens, und damit ab Eingang der Klagebegründung, abgewiesen (Urk. 52). Am 6. April 2012 stellte die Klägerin ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 91 S. 6). Mit Beschluss vom 13. September 2012 wurde auf dieses Gesuch nicht eingetreten (Urk. 106 S. 24). 2. Hierauf ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Datum Poststempel 12. Oktober 2012, eingegangen am 15. Oktober 2012) um Erstreckung der Frist zum Erheben einer Beschwerde (Urk. 105). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können. Sodann wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 109). Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Oktober 2012) innert Frist mit, auf einem Beschwerdeverfahren bestehen zu wollen, ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 110). Entsprechend ist ein Beschwerdeverfahren durchzuführen.

- 3 - 3.1 Im Beschluss vom 13. September 2012 wurde zutreffend das Rechtsmittel der Beschwerde mit 10-tägiger Frist belehrt (Urk. 106 S. 24). Der vorinstanzliche Entscheid vom 13. September 2012 wurde der Klägerin am 27. September 2012 zugestellt (Urk. 99). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 8. Oktober 2012 ab. Wie bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 festgehalten, kann eine Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit hat die Klägerin die Frist zum Erheben einer Beschwerde verpasst. 3.2 Wie erwähnt, ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 nun um Wiederherstellung der Frist (Urk. 110). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gleichzeitig hat die säumige Partei nach der hier geltenden Verhandlungsmaxime die für die Glaubhaftmachung erforderlichen Beweismittel einzureichen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 148 N 11). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie am Verpassen der Rechtsmittelfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass ihre Lebenssituation und ihr Gesundheitszustand sie daran gehindert hätten, ohne jedoch diese gesundheitlichen Beschwerden näher zu substantiieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerde innert Frist einzureichen. Die von der Klägerin eingereichten Beilagen (Urk. 108/4-8) beziehen sich lediglich auf das vorinstanzliche Verfahren und genügen damit ebenso wenig als Beleg für einen Hinderungsgrund. 3.3 Sodann ist zu beachten, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28. September 2012 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist an die Vorinstanz

- 4 gelangte und um Erstrecken der Rechtsmittelfrist ersuchte. Diese teilte ihr denn auch mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 – und damit ebenso vor Ablauf der Beschwerdefrist – mit, dass eine Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (Urk. 108/2-3). Damit wusste die Klägerin, dass sie die Beschwerde innerhalb der Frist einzureichen hat, so dass gar von einem schweren Verschulden gesprochen werden könnte, bei welchem eine verpasste Frist ohnehin nicht wieder hergestellt würde. 3.4 Dementsprechend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf eine Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden, ist doch einerseits das Gesuch unbegründet, und andererseits wäre bei schwerem Verschulden eine Wiederherstellung auch mit Einverständnis der Gegenpartei nicht möglich (A. Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 7). 4. Damit ist auf die Beschwerde infolge Verpassens der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus Art. 119 Abs. 6 ZPO, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz betrifft. Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 110). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

- 5 - 5.3 Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagten) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 105, 109 und 110, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'249'223.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 13. Dezember 2012 Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit dem 18. November 2005 vor Vorinstanz in einem Haftpflichtprozess gegenüber. Nach anfänglichem Nichteintreten auf die Gesuche der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechts... 2. Hierauf ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Datum Poststempel 12. Oktober 2012, eingegangen am 15. Oktober 2012) um Erstreckung der Frist zum Erheben einer Beschwerde (Urk. 105). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde der Kl... 3.1 Im Beschluss vom 13. September 2012 wurde zutreffend das Rechtsmittel der Beschwerde mit 10-tägiger Frist belehrt (Urk. 106 S. 24). Der vorinstanzliche Entscheid vom 13. September 2012 wurde der Klägerin am 27. September 2012 zugestellt (Urk. 99).... 3.2 Wie erwähnt, ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 nun um Wiederherstellung der Frist (Urk. 110). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, ... 3.3 Sodann ist zu beachten, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28. September 2012 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist an die Vorinstanz gelangte und um Erstrecken der Rechtsmittelfrist ersuchte. Diese teilte ihr denn auch mit Schreiben v... 3.4 Dementsprechend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf eine Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden, ist doch einerseits das Gesuch unbegründet, und ander... 4. Damit ist auf die Beschwerde infolge Verpassens der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus Art. 119 Abs. 6 ZPO, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz betrifft. Das Beschwerdeverfahr... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 105, 109 und 110, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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