Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2012; Proz. CG120043
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer machte bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Klage vom 12. Dezember 2011 einen Forderungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin anhängig (act. 5/2). In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. April 2012 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'200.-- angesetzt (act. 5/6). In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/9). Dieses Gesuch wies die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Beschluss vom 14. Mai 2012 unter Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab (act. 5/11 = act. 4). 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2012 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren beziehungsweise es sei auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5). Auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Die jeweilige Gegenpartei muss nicht angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO). II. 1. Die Vorinstanz stützt ihren abweisenden Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf die fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Sie erwog, dass der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärung zu entnehmen sei, dass dieser per 31. Dezember 2011 über ein Vermögen in Form von Guthaben und Wertschriften von Fr. 139'885.-- verfügt habe. Selbst wenn dieses Vermögen dazu diene, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten, so betrage es heute dennoch mindestens Fr. 100'000.--, was weit über der Freibetragsgrenze liege (act. 4 S. 3). In der Folge verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung einer allfälligen Aussichtslosigkeit
- 3 des Begehrens und setzte erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 4 S. 4). 2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das ihm angerechnete Vermögen in Aktien angelegt sei, bei deren Verkauf er Verluste realisieren würde, weshalb ihm dennoch die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Eventualiter sei zur Sicherstellung der Kosten anstatt eines Kostenvorschusses ein Betreibungsregisterauszug zu verlangen. Ferner macht er geltend, es sei die Aussichtslosigkeit des Begehrens zu prüfen (act. 2). 3.1 Damit geht der Beschwerdeführer fehl. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO kumulativ voraussetzt, dass eine Person mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Kommt ein Gericht demnach zum Schluss, eine Person sei nicht mittellos, so fehlt es bereits an einer notwendigen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) verzichtet werden kann, zumal sie – unabhängig ihres Ausganges – am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. 3.2 Für die Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO irrelevant ist ferner, ob der Verkauf vorhandener Aktiven nur mit Verlust vorgenommen werden kann, solange der effektiv realisierbare Betrag nicht weniger beträgt, als der gesuchstellenden Partei als Freibetrag zugestanden wird (vgl. ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 7 f.). Dabei käme es auf einen Verlust im Verhältnis zum Einstandspreis der Titel nicht an, sondern relevant könnte einzig sein, wenn der Marktwert die Freibetragsgrenze nicht mehr erreichte. In Bezug auf die Freibetragsgrenze kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dem so sei beziehungsweise führt nicht aus, wie hoch der Verlust seines Erachtens betragen würde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege also zu Recht verweigert.
- 4 - 3.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Gericht von der klagenden Partei für das Verfahren einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 ZPO). Dieses 'kann' wird von der Praxis als 'muss' verstanden, als bindende Anweisung des Gesetzes. Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass diese Massnahme mehr dem Fiskus als der Findung des richtigen Urteils dient. Dass die Gebühren der Verfahren (welche die tatsächlichen Kosten bei Weitem nicht decken) erhältlich gemacht werden können, ist aber für das Funktionieren von Staat und Justiz auch ein wichtiger Punkt. Eine gewisse Härte für die Parteien hat der Gesetzgeber damit zu kompensieren versucht, dass die Gerichte auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam machen müssen. Beim Gerichtskostenvorschuss handelt es sich um einen Vorschuss, der in bar zu leisten ist (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 98 N 14; Botschaft ZPO, S. 7293). Das Gesetz belässt keinen Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte "Sicherheit" durch einen Betreibungsregisterauszug. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. 4. In Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden von der Kammer auch in zweiter Instanz keine Gerichtskosten erhoben (vgl. OGer ZH, PC110052 vom 23. November 2011). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'487.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
versandt am:
Urteil vom 31. Mai 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...