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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2012 RB120017

31 octobre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,323 mots·~17 min·2

Résumé

Forderung / Kostenbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 31. Oktober 2012

in Sachen

1. A._____, 2. Gewerkschaft B._____, Beklagte und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. C._____, 2. D._____ AG, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2012; Proz. CG090104

- 2 - Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 59'331.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2008 zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 38'551.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2008 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (solidarische Haftbarkeit)." (act. 1 S. 1)

Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2012: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 1'408.95 und der Klägerin 2 Fr. 770.-- zu bezahlen. Im Mehrumfang werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'670.-- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden zu 3/5 der Klägerin 1 und zu 2/5 der Klägerin 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB100048 (gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 11. Mai 2011, Fr. 5'000.--) werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 5. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'622.-- zu bezahlen und die Klägerin 2 wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'748.-- zu bezahlen, jeweils unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 6. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägerinnen für das obergerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'700.-- zu bezahlen, je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 7./ 8. Mitteilung / Rechtsmittel. (act. 89 S. 18 f.)

- 3 - Beschwerdeanträge: Der Beklagten und Beschwerdeführer (act. 87 S. 2): „Die Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Entscheides seien insofern abzuändern, als die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens höchstens zu einem Zehntel den Beklagten und Beschwerdeführern, im Übrigen den Klägerinnen aufzuerlegen seien und in dem die Klägerinnen verpflichtet werden, den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 5'500.-- zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen und Beschwerdegegnerin[nen]“.

Der Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (act. 95 S. 2): „Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.“

Erwägungen: I. 1. Die Klägerin 1 betreibt in E1._____ und in E2._____ je ein Werk für die Produktion von …. Die Klägerin 2 ist im Vertrieb von … tätig. Die Beklagte 2 vertritt Arbeitnehmer aus dem so genannten …gewerbe und der Beklagte 1 ist (oder war im prozessrelevanten Zeitraum) Co-Leiter ihrer Sektion in E._____. Nach Kündigung des allgemein verbindlich erklärten …vertrages durch die Arbeitnehmer im Sommer 2007 organisierte die Beklagte 2 am 1. April 2008 Kundgebungen an den beiden Standorten der Klägerinnen. In E1._____ nahm der Beklagte 1 daran teil. Diese Aktionen betrachteten die Klägerinnen als unerlaubt und machten Ende 2008 (zunächst beim sachlich unzuständigen Handelsgericht) eine Klage gegen die Beklagten mit vorerwähnt wiedergegebenem Rechtsbegehren anhängig. Sie verlangten Ersatz für den ihnen aus den Vorgängen vom 1. April 2008 verursachten Schaden. Die Beklagten ihrerseits beriefen sich darauf, dass die Aktionen unter dem Schutz des Streikrechtes stünden und bestritten im Übrigen die

- 4 behauptete Blockade der …werke wie auch den von den Klägerinnen daraus geltend gemachten Schaden (vgl. act. 73 S. 3). Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens stellte die Vorinstanz mit Vorurteil vom 8. Juni 2010 fest, dass die verfahrensgegenständlichen Handlungen der Beklagten gegenüber den Klägerinnen keinen rechtmässigen Streik bzw. keine rechtmässigen Mittel des Arbeitskampfes darstellten (act. 66). Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 abgewiesen wurde. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Festsetzung einer allfälligen Prozessentschädigung wurden dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 73 S. 11). Mit Urteil vom 28. Februar 2012 entschied die Vorinstanz im vorerwähnt wiedergegebenen Sinne, wobei die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich den Klägerinnen auferlegt wurden, da die Beklagten nur in einem sehr geringfügigen Betrag unterlagen (act. 82 = act. 89 S. 17). 2. Mit Eingabe vom 20. April 2012 erhoben die Beklagten rechtzeitig Kostenbeschwerde mit den vorstehenden Anträgen (act. 87; act. 84). Der ihnen mit Verfügung vom 26. April 2012 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 2'700.-- wurde fristgerecht geleistet (act. 90 - 92). Die Klägerinnen erstatteten mit Eingabe vom 5. Juli 2012 fristgerecht Beschwerdeantwort (act. 93 - 95). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 85). 3. Wie die Klägerinnen in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführten (act. 95 S. 3), erging die beanstandete Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Urteil vom 28. Februar 2012 (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) in Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH); dasselbe gilt für das Berufungsverfahren, in welchem das Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 erging, (vgl. act. 73 S. 4). Wenn auch auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Verfahrensvorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH), ist im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz für die heute strittige Frage der Prozesskostenverlegung die im Zeit-

- 5 punkt der Entscheidfällung geltenden Normen der zürcherischen Zivilprozessordnung (vgl. act. 73 S. 5) richtig angewendet hat. II. 1.1 Zu der von den Beklagten beanstandeten Kostenverlegung führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagten im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen seien, weshalb ihnen die im Berufungsentscheid vom 11. Mai 2011 auf Fr. 5'000.-- festgesetzte zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH aufzuerlegen sei. Ausserdem seien sie zu verpflichten, die Klägerinnen für das Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 13 Abs. 4 AnwGebV entsprechend zu reduzieren sei. Deren Höhe wurde auf Fr. 6'700.-- festgesetzt (act. 89 S. 18 f.). 1.2 Da das Berufungsverfahren vor Obergericht dem alten Recht unterstand (vgl. vorstehend Ziff. I.3 sowie act. 73 S. 4 f.), hätte zur Festsetzung vorerwähnter Prozessentschädigung die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 und nicht jene vom 8. September 2010 zur Anwendung gelangen sollen. Indes sind die Bemessungskriterien und Tarife grundsätzlich identisch und ist die Höhe der Prozessentschädigung nicht beanstandet worden, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen. 2. Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH und machen in der Beschwerdeschrift zusammenfassend geltend, die Klägerinnen seien mit ihrer Schadenersatzklage vor Vorinstanz zu rund 98% unterlegen, weshalb ihnen zu Recht die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sie zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beklagten verpflichtet worden seien. Indem das Obergericht im Berufungsverfahrens bzw. im Urteil vom 11. Mai 2011 nur die Kostenhöhe festgesetzt und die Verlegung der Kosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Prozessentschädigung dem erstinstanzlichen Endentscheid vorbehalten habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten gemäss dem Ausgang des Hauptverfahrens zu verlegen seien (act. 87

- 6 - S. 3 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH sei es nicht gerechtfertigt, den Beklagten von den gesamten Kosten von Fr. 13'670.-- den Anteil des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- vollumfänglich und damit über 36% aufzubürden. Die dem Ausgang entsprechenden 2% beliefen sich auf lediglich Fr. 273.40, welche grosszügig auf die beantragten Fr. 500.-- aufgerundet worden seien. Gleich verhalte es sich mit der Prozessentschädigung. Von der gemäss Vorinstanz bei vollständigem Obsiegen geschuldeten Entschädigung von Fr. 21'080.-- könnten nicht rund 32% zulasten der Beklagten verlegt werden. Gehe man wiederum vom Ausgang des Verfahrens aus, hätten die Klägerinnen rund 95% davon den Beklagten zu ersetzen. Der Einfachheit halber rechfertige es sich, ihnen für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Entschädigung aufzuerlegen, welche im beantragten Umfang von Fr. 5'500.-- immer noch unter den vorerwähnten 95% liege (act. 87 S. 5). Schliesslich hätten sich weder das Obergericht noch die Vorinstanz bezüglich der Verlegung der Kosten auf die Ausnahmebestimmung von Art. 107 ZPO/CH berufen (act. 87 S. 6 f.). 3.1 Nach Darstellung der Anforderungen an die Beschwerdebegründung machen die Klägerinnen in der Beschwerdeantwort zunächst geltend, das im Beschwerdeverfahren geltende Rügeprinzip verlange, dass in der Beschwerde bestimmte Normen präzise angerufen werden und konkret aufgezeigt werde, inwiefern diese verletzt worden seien. Da sich die Beklagten ausschliesslich auf die Verletzung der Bestimmungen der schweizerischen ZPO berufen und mit keinem Wort dargelegt hätten, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der ZPO/ZH zu einer anderen Regelung hätte gelangen sollen, seien sie ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 95 S. 4). 3.2 Die Klägerinnen können aus den in der Beschwerdeantwortschrift zitierten Entscheiden (act. 95 S. 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr wird im Entscheid OGerZH RU110042 E. II.2 vom 6. Dezember 2011 festgehalten: „In der Begründung ist daraufhin darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb aus Sicht des Rechtsmittelklägers abgeändert werden muss. Das Erfordernis einer Begründung darf nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, bestimmte Normen präzise anzurufen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese verletzt worden sind. Dass

- 7 mit der Berufung gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und ebensolche Rechtsanwendung gerügt werden kann, führt im letzten Fall nicht zur zwingenden Nennung der als verletzt angerufenen Bestimmung. Ein derartiges Erfordernis würde dem Grundsatz von iura novit curia (Art. 57 ZPO) widersprechen, wonach die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und vom Berufungskläger gerügten Rechtsfolge von Amtes wegen überprüfen muss.“ Dasselbe gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Aus den Schilderungen der Beklagten ergibt sich unmissverständlich, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dass sie sich dabei auf Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH statt auf § 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH berufen, ist auch insofern irrelevant, als beide Bestimmungen vom gleichen Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ausgehen, wobei sich bei Streitigkeiten mit einem Streitwert der Grad des Obsiegens und Unterliegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis ergibt (ZK ZPO-Jenny, N 9 zu Art. 106 ZPO/CH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, 3. A., N 16 zu § 64 ZPO/ZH). Dem Eintreten auf das Rechtsmittel steht somit in formeller Hinsicht nichts entgegen. 4. Die Klägerinnen stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass sie zwar mit ihrer Klage hinsichtlich des eingeklagten Betrages weitgehend unterlagen, jedoch hätten sowohl das Bezirksgericht im Vorurteil vom 8. Juni 2010 wie auch das Obergericht im Urteil vom 11. Mai 2011 die Grundsatzfrage, ob die Blockadeaktionen der Beklagten vom 1. April 2008 als rechtmässige Massnahmen des Arbeitskampfes zu qualifizieren seien, verneint und damit eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beklagten bejaht bzw. die Klage dem Grundsatz nach gutgeheissen. In diesem Punkt hätten die Klägerinnen vollumfänglich obsiegt. Für die Verlegung der Kosten und für die Bemessung der Entschädigung sei daher nicht allein auf den Ausgang des Hauptverfahrens abzustellen. Gerade in Haftpflichtprozessen würden Lehre und Rechtsprechung eine Kostenverteilung nach dem Veranlassungsprinzip befürworten, das heisst die Überbindung der Prozesskosten

- 8 an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen (act. 95 5 - 7). 5.1 Gemäss § 71 ZPO/ZH werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festgesetzt. In Vor- und Teilentscheiden nach § 189 ZPO/ZH wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigungen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozessleitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. 5.2 Im Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 war lediglich über die Frage zu befinden, ob die Aktion der Beklagten gegenüber den Klägerinnen vom 1. April 2008 einen rechtmässigen Streik bzw. eine erlaubte arbeitsrechtliche Kampfmassnahme darstellte oder nicht. Das Obergericht entschied in Bestätigung des angefochtenen Vorurteils im letzteren Sinne und erwog, dass die weiteren Voraussetzungen des von den Klägerinnen geltend gemachten und bestrittenen Schadens von der Vorinstanz zu prüfen sein werden, insbesondere die wesentliche Frage, ob der Schaden auf die ebenfalls bestrittene Blockade der klägerischen Werke zurückzuführen sei, da selbst im legitimen Arbeitskampf nur friedliche Mittel zulässig seien und eine Blockade der klägerischen Werke darüber hinaus ginge und daher rechtswidrig wäre, ohne dass sich die Beklagten auf den Rechtfertigungsgrund der erlaubten arbeitsrechtlichen Kampfmassnahme berufen könnten. Damit gehe das Verfahren des Bezirksgerichtes in jedem Falle weiter, mit Beweiserhebung in der einen oder anderen Richtung (act. 73 S. 4 - 6, 10). Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren wurde erwogen, dass diese noch nicht definitiv geregelt werden könnten und lediglich die Höhe der Gerichtskosten festzusetzen sei, deren Verlegung im Endentscheid zu erfolgen habe. Dannzumal sei auch eine allfällige Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 73 S. 10 f.). 5.3 Daraus erhellt, dass es sich bei der Prüfung der Frage des legitimen Streikes entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht vorweg auch um eine grundsätzliche Bejahung der Schadenersatzpflicht der Beklagten bzw. Gutheissung der klägerischen Schadenersatzklage dem Grundsatz nach sondern nur um einen Teilaspekt der Frage des widerrechtlichen Handelns im Sinne von Art. 41 OR

- 9 handelte. Die wesentliche Frage, ob die beanstandeten Aktionen der Beklagten mit dem friedlichen Mittel einer blossen Kundgebung oder mit widerrechtlichen Blockaden erfolgten, blieb im Berufungsverfahren offen (act. 73 S. 6 und 10). Mit der Festsetzung lediglich der Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren hat die Kammer im Urteil vom 11. Mai 2011 zum Ausdruck gebracht, dass die definitive Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens der Hauptsache folgt bzw. im Endentscheid im Umfang des Obsiegens und Unterliegens in der Haupt-Klage zu verlegen ist. Wenn auch Letzteres nicht explizit dem Urteil entnommen werden kann, können die entsprechenden Erwägungen nicht anders verstanden werden. Hiefür spricht auch, dass weder die Argumentation der die Berufung erhebenden Beklagten und deren Festhalten an der Zulässigkeit ihrer Arbeitskampfmassnahme in eine prozessuale Sackgasse geführt hat, da das Verfahren wie vorerwähnt vor Vorinstanz ohnehin weiter zu führen war, noch war das Berufungsverfahren allein auf das wie die Beklagten geltend machen „massive Überklagen“ der Klägerinnen zurückzuführen (act. 87 S. 4), da jedenfalls allein der Umstand der Klagegutheissung im geringen Umfang nicht den Umkehrschluss auf durch die Klägerinnen von vornherein unnötig verursachte Kosten zulässt. Es bestand somit im Berufungsverfahren kein Anlass, von der Regel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache abzuweichen. Hätte das Obergericht aus zureichenden Gründen anders entscheiden wollen, hätte es die Kosten gemäss Urteil vom 11. Mai 2011 sofort den Beklagten auferlegen sowie über die Entschädigung befinden können und hätte keine Veranlassung bestanden, dies explizit dem Endentscheid vorzubehalten. Dass die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Hauptverfahrens zu verlegen sind, ergibt sich auch daraus, dass nach dem Gesagten in Bezug auf die Kosten keine Gründe für eine Schlechterstellung der Beklagten, welche in der Sache fast gänzlich obsiegt haben, ersichtlich sind, nur weil die Frage des rechtmässigen Streikes in einem Vorurteil und nicht erst im Endentscheid beurteilt wurde.

- 10 - 6. Da weder der von den Beklagten angerufene Art. 107 Abs. 2 ZPO/CH anwendbar noch ein fehlerhaftes Verhalten der Vorinstanz ersichtlich ist, weshalb auch die Anwendung von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH entfällt, braucht auf die von den Beklagten aufgeworfene Frage der Tragung der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB100048 durch den Kanton (act. 87 S. 7) nicht weiter eingegangen zu werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Februar 2012 aufzugeben und antragsgemäss abzuändern. Somit sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB100048 (gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 11. Mai 2011, Fr. 5'000.--) im Umfang von Fr. 4'500.-- (neun Zehntel) den Klägerinnen je zur Hälfte und im Umfang von Fr. 500.-- (ein Zehntel) den Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, jeweils unter solidarischer Haftung für den auf sie entfallenden gesamten Anteil. Die Klägerinnen sind sodann solidarisch zu verpflichten, den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zu bezahlen. III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'700.-- festzusetzen. Sie ist dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend den Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH) und von dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Klägerinnen sind unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'700.-- zu ersetzen sowie den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-- zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Februar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB100048 (gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 11. Mai 2011, Fr. 5'000.--) werden im Umfang von Fr. 4'500.-- den Klägerinnen je zur Hälfte und im Umfang von Fr. 500.-- den Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für den auf sie entfallenden gesamten Anteil. 6. Die Klägerinnen werden solidarisch verpflichtet den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt und von dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'700.-- zu ersetzen. 4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 95, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

versandt am:

Urteil vom 31. Oktober 2012 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2012: Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. 1. Die Klägerin 1 betreibt in E1._____ und in E2._____ je ein Werk für die Produktion von …. Die Klägerin 2 ist im Vertrieb von … tätig. Die Beklagte 2 vertritt Arbeitnehmer aus dem so genannten …gewerbe und der Beklagte 1 ist (oder war im prozessrele... 2. Mit Eingabe vom 20. April 2012 erhoben die Beklagten rechtzeitig Kostenbeschwerde mit den vorstehenden Anträgen (act. 87; act. 84). Der ihnen mit Verfügung vom 26. April 2012 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. ... II. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Februar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt und von dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Bekl... 4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 95, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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