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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2012 RB120007

22 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·533 mots·~3 min·2

Résumé

Kontokorrente/Depots

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Beschluss vom 22. März 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. et lic. oec. publ. Y._____

betreffend Kontokorrente/Depots Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 (CG100179)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 (Prozess Nr. CG100179-L/Z5) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess Nr. CG100179-L) nicht einzutreten. 3. Eventualiter zu Ziff. 2, es sei die Streitsache an das Bezirksgericht Zürich zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. März 2012 zog die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 zurück (Urk. 5 S. 2). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Klägerin ist jedoch mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 5 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'372'407.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 22. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Beschluss vom 22. März 2012 Rechtsbegehren: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 5 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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