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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2011 RB110026

5 septembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,479 mots·~7 min·1

Résumé

Aberkennung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 5. September 2011

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

C._____ Genossenschaft, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Aberkennung Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Mai 2011; Proz. CG110011 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. März 2010 (recte 2011) erhoben die Kläger Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Bülach, nachdem das Einzelgericht des Be-

- 2 zirkes Bülach am 7. Februar 2011 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte (act. 1 und 2). Am 31. März 2011 setzte die Vorinstanz den Klägern unter Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bei gegebenen Voraussetzungen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.-- an (act. 4). Innert Frist stellten die Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, das die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Mai 2011 wegen Aussichtslosigkeit abwies (act. 5). 2. Hiergegen erhoben die Kläger bei der Vorinstanz Berufung mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung bringen sie vor, es sei ihnen nicht möglich, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten. Ihre Schreiben seien von der Beklagten nie beantwortet worden; ebenso wenig habe letztere je das persönliche Gespräch gesucht. Sie seien bestrebt, ihr Heim zu behalten und den Forderungen bis auf die Verzugszinsen nachzukommen (act. 3). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). 3.a) Wird die unentgeltliche Rechtpflege ganz oder teilweise abgelehnt, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Vorinstanz gab in ihrer Rechtsmittelbelehrung denn auch zutreffend die Beschwerde an (act. 5 S. 5 f.). Gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht und kann ein irrtümlich als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel als Beschwerde behandelt werden und umgekehrt (mitunter muss lediglich die Frage der aufschiebenden Wirkung klar gestellt werden, weil diese bei Berufung und Beschwerde unterschiedlich geregelt ist; Art. 315 und 325 ZPO). Die irrtümlich als Berufung betitelte Eingabe der Kläger ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. b) Zwar gab die Vorinstanz das zutreffende Rechtsmittel an, die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist hingegen falsch. Die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung verbunden mit der (erneuten) Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Wird eine prozessleitende Verfügung oder ein im summarischen Verfahren ergangener Ent-

- 3 scheid (dazu auch Art. 119 Abs. 3 ZPO) angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist lediglich 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. So versagt der Vertrauensschutz dann, wenn der Mangel allein schon durch Konsulta-tion der massgeblichen Gesetzesbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Dabei richtet sich der Sorgfaltsmassstab nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der Prozesspartei. Eine Laie darf einer rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichgestellt werden (BGE 135 III 374 m.w.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 238 N 27; teilweise a.M. ZK ZPO-Reetz, vor Art. 308-318 N 25). Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass sie über hinreichende Prozessrechtskenntnisse verfügen, sind nicht ersichtlich. Wenn sie unter diesen Umständen auf die Angaben der Vorinstanz vertraut haben, ohne diese zu überprüfen, liegt darin keine grobe Unsorgfalt, die eine Verweigerung des Vertrauensschutzes rechtfertigen würde. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz den einschlägigen Art. 321 ZPO nirgends explizit nannte und diese Bestimmung - namentlich die Regelung der unterschiedlichen Fristen - im Übrigen für einen Laien nicht leicht verständlich ist. Bei einer hier durch die Zustellung des angefochtenen Entscheides am 27. Mai bzw. 6. Juni 2011 (act. 9) ausgelösten Frist von 30 Tagen war die Beschwerde am 27. Juni bzw. 6. Juli 2011 aufzugeben (Art. 142 ZPO). Die am 24. Juni 2011 zur Post gegebene Beschwerde erfolgte nach dem Gesagten rechtzeitig. 4.a) Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 S. 2 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt; dieser wird allerdings durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 10). b) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträ-

- 4 ge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche entsprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die Berufung). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein und inwiefern er abgeändert werden sollte. Der Beschwerdeführer muss sich also mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht. Diese Pflicht zur Begründung besteht auch in Verfahren, die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen (ZK ZPO-Freiburghaus- Afheldt, Art. 321 N 13 ff.). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. auch OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Diesen doch geringen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger beantragen zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Hingegen setzen sie sich nicht ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz erwog zutreffend, es lägen weder rechtliche noch sachliche Umstände oder Einwände vor, welche die Forderung der Beklagten in Zweifel zu ziehen scheinen. Die Ausführungen der Kläger würden sich nicht auf die bestrittene Forderung beziehen und an deren Bestand und Fälligkeit nichts ändern. Eine allfällige gerichtliche Einigung oder eine alternative Finanzierung stelle die eingeklagte Forderung in keiner Weise in Frage (act. 5 S. 4). Mit dem Hinweis auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit und die fehlende Gesprächsbereitschaft der Beklagten kommen die Kläger ihrer Begründungspflicht nicht nach, da diese Vorbringen offensichtlich keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz nehmen. Ebenso wenig lassen sie mit ihrem Einwand, sie seien bestrebt, ihr Heim zu behalten und

- 5 den Forderungen bis auf die Verzugszinsen nachzukommen, Kritik am angefochtenen Entscheid erkennen. c) Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, und zwar ohne dass den Klägern eine Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre. Art. 132 ZPO sieht vor, dass Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können; Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. Diese Bestimmung dient indes nicht dazu, fehlende Begründungen nachzuholen. Dasselbe gilt für die gerichtliche Fragepflicht: Auch sie hat nicht den Zweck, die betroffene Partei dazu anzuhalten, überhaupt erst eine Begründung zu erstatten; sie besteht vielmehr nur dann und insofern, als und wenn sie an einem bereits erfolgten Vorbringen der Partei anknüpfen kann. 5. Es wird Sache der Vorinstanz sein, den Klägern gegebenenfalls eine letzte kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.-- anzusetzen. 6. In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Der Beklagten ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'341'090.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Urteil vom 5. September 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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