Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 16. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster im summarischen Verfahren vom 21. Oktober 2024 (AH240014-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am 17. Juli 2024 bei der Vorinstanz die Klagebewilligung sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 8/1-2). Mit Verfügung vom 7. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Urk. 8/4 S. 4). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8/15). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 auf die Verfügung vom 7. August 2024 hin und trat damit sinngemäss auf das erneute Gesuch nicht ein (Urk. 4 = Urk. 8/15). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. November 2024 (Datum des Poststempels: 13. November 2024) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1A-B i.V.m. Urk. 3 S. 3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-17). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide ist innert zehn Tagen ab Zustellung des Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2. Da die angefochtene Verfügung der Klägerin am 22. Oktober 2024 zugestellt worden ist (Urk. 4 S. 2), endete die zehntägige Rechtsmittelfrist am 1. November 2024 und die Beschwerde wäre demzufolge verspätet erfolgt. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 21. Oktober 2024 jedoch nicht als solche bezeichnet und sie enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Nichtigkeit der Verfügung resultiert daraus nicht. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Klägerin prozessuale Nachteile erwachsen. Da von ihr als juristischer Laiin nicht erwartet werden kann, dass ihr die auf einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege anwendbare Rechtsmittelfrist bekannt ist – zumal im vorliegend anwendba-
- 3 ren vereinfachten Verfahren die Frist grundsätzlich 30 Tage beträgt –, ist auf die Beschwerde trotz Verspätung einzutreten. 3. Die Vorinstanz wies in der Verfügung vom 21. Oktober 2024 auf die Verfügung vom 7. August 2024 hin und hielt fest, dass die Klägerin ihre Rechtsvertretung selber suchen müsse (Urk. 4). In der Verfügung vom 7. August 2024 erwog die Vorinstanz, aufgrund des anzuwendenden vereinfachten Verfahrens fielen keine Gerichtskosten an und die Klägerin benötige diesbezüglich keine unentgeltliche Rechtspflege. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine mittellose Partei, die der Meinung sei, sie bedürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen habe, welcher dann ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stelle. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei (Urk. 8/4 S. 2). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne jedoch jederzeit während des Verfahrens erneut gestellt werden (Urk. 8/4 S. 3). 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach Art. 118 ZPO und umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Dies bedeutet indes nicht, dass die Gerichte den Parteien eine Rechtsvertretung suchen müssen, wie die Vorinstanz zu Recht erwog. Es ist in erster Linie Aufgabe der Parteien, ihre gewünschte Rechtsvertretung zumindest zu benennen (siehe auch BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2.; OGer ZH PS220066 vom 23. August 2022 E. III.2.2.). Jedoch ist die Nennung der gewünschten Rechtsvertretung keine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO; dies ergibt sich beispielsweise auch aus Art. 119 Abs. 2 ZPO, wonach die gesuchstellende Person im Gesuch die Person der gewünschten Rechtsvertretung angeben kann). Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung eintreten und es materiell prüfen müssen. Dies gilt trotz des bereits erfolgten Nichteintretensentscheids vom 7. August 2024. Dieser wurde von der Klä-
- 4 gerin zwar nicht angefochten. Die Vorinstanz führte darin jedoch aus, dass die Klägerin jederzeit während des Verfahrens ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne (Urk. 8/4 S. 3), worauf sich die Klägerin verlassen durfte. Die Verfügung vom 21. Oktober 2024 ist daher hinsichtlich litera C aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Urk. 8/1 S. 1) und ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Litera C der Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1-5, Urk. 6/1-3 und Urk. 6/5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip