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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2026 RA240015

23 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,147 mots·~16 min·5

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 25. November 2024 (AN220042-L)

- 2 - Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2024: (Urk. 2) 1. Das Verfahren wird vorerst bis zum Abschluss der laufenden Strafuntersuchung gegen die klagende Partei sistiert. 2. Die Parteien werden über den Ausgang der Strafuntersuchung um Bericht ersucht. 3. [Schriftliche Mitteilungen] 4. [Rechtsmittelbelehrung] Beschwerdentrag: (Urk. 1 S. 1) 1. Die Sistierungsverfügung gemäss Ziff. 1 der Präsidialverfügung vom 25. November 2024 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu instruieren, das Verfahren AN220042 weiterzuführen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse, zuzüglich MWST. Erwägungen: 1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Mit Klage vom 26. Oktober 2022 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) eine arbeitsrechtliche Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) bei der Vorinstanz geltend (Urk. 6/1 S. 2). Dabei beantragt die Klägerin Lohnforderungen, eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Weiter beantragt sie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Urk. 6/1 Rz. 6 ff.). Sie beruft sich dabei auf einen Arbeitsvertrag, den sie am 1. Juli 2021 mit C._____ abgeschlossen habe. Den behaupteten Arbeitsvertrag legte sie in Kopie mit ihrer Klagebegründung als Beweismittel zu den Akten (Urk. 6/1 Rz. 13 und 22; Urk. 1/5/2). C._____ verstarb am tt.mm.2021. Die Beklagte ist die Ehefrau und Al-

- 3 leinerbin von C._____ (Urk. 6/41/82). Die Beklagte bestreitet in erster Linie den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und C._____. Sie beruft sich dabei auf verschiedene Sachverhaltskomplexe, die gegen das Vorliegen eines solchen sprächen, und hält dafür, dass es der Klägerin, die keine Originalversionen der angeblich am 1. Juli 2021 geschlossenen Arbeitsverträge vorlege, nicht gelinge, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen (Urk. 6/39 Rz. 13 ff.). Am 11. Dezember 2023 reichte sie bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung u.a. betreffend den prozessgegenständlichen Arbeitsvertrag und Prozessbetrug sowie weiterer Delikte gegen die Klägerin ein (Urk. 6/70/1/5). 1.2. Bisher fand im arbeitsrechtlichen Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel statt und beide Parteien reichten mehrere Noveneingaben ein (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/15; Urk. 6/27; Urk. 6/39; Urk. 6/48; Urk. 6/52; Urk. 6/71; Urk. 6/91; Urk. 6/95; Urk. 6/114). Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung der Hauptverhandlung (Urk. 6/82; Urk. 6/86). Ein Beweisverfahren wurde noch nicht durchgeführt. Im Strafverfahren wurden am 23. August 2024 die Klägerin als Beschuldigte und am 30. August respektive 22. Oktober 2024 D._____ und E._____ als Auskunftspersonen einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle wurden von den Parteien im Rahmen von Noveneingaben zu den Akten des Zivilprozesses gegeben (Urk. 6/92; Urk. 6/97/99; Urk. 6/115/101). 1.3. Mit Verfügung vom 25. November 2024 sistierte die Vorinstanz das Verfahren von Amtes wegen bis zum Abschluss der laufenden Strafuntersuchung (Urk. 2). Gegen diese Sistierung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 1). 1.4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte die Beklagte rechtzeitig die Beschwerdeantwort ein (Urk. 10). In Ausübung des Replikrechts reichten beide Parteien anschliessend weitere Stellungnahmen ein (Urk. 12; Urk. 16; Urk. 19). Die Klägerin reichte überdies am 21. Juli 2025 eine Noveneingabe ein (Urk. 21), zu welcher die Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2025 Stellung nahm (Urk. 24). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. Prozessuales 2.1. Das Gericht kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen sistieren. In beiden Fällen ist den Parteien vor Anordnung der Sistierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 53 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2; BK ZPO-Frei, Art. 126 N 14; DIKE-Komm ZPO-Kaufmann/Kaufmann, Art. 126 N 20; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 126 N 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet ein Entscheid an einem schweren Mangel und ist auf Antrag einer Partei im Rechtmittelverfahren aufzuheben (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 137 I 195 E. 2.2; BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2.4; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 33; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26). Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Sistierung von Amtes wegen angeordnet, ohne die Parteien vorher anzuhören. Diese Unterlassung verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Keine der Parteien beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen aufgrund dieser Gehörsverletzung, weshalb sie nicht aus diesem Grund aufzuheben ist. Die von der Klägerin geltend gemachte Gehörsverletzung betrifft einen anderen Sachverhalt (vgl. Urk. 1 Rz. 19 ff.). 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit einer Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig (Art. 326 ZPO). Noven können aber ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 5A_753/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2.1). Wie ausgeführt, verletzte die Vorinstanz durch die Sistierung des Verfahrens ohne vorgängige Anhörung der Parteien deren rechtliches Gehör. Entsprechend äussern sich die Parteien im Beschwerdeverfahren erstmals zur Sistierung des Verfahrens, weshalb sämtliche im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu sind. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Parteien in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeantwort in Abweichung von Art. 326 ZPO zu berücksichtigen

- 5 - (vgl. OGer ZH RB230018 vom 28. November 2023 E. 3.5; OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Sämtliche nach dem ersten Schriftenwechsel vorgebrachten Noven sind nur noch zuzulassen, sofern eine vor Abschluss des ersten Schriftenwechsels aufgestellte Tatsachenbehauptung dazu Anlass gab und dieser Anlass von der sich auf diese Tatsache berufenden Partei ausreichend begründet wird. Ansonsten sind sie in Anwendung von Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen. Vorliegend stellen beide Parteien nach dem ersten Schriftenwechsel diverse neue Behauptungen auf, ohne zu begründen, weshalb diese in Abweichung zu Art. 326 ZPO zu berücksichtigen seien (vgl. Urk. 12, Urk. 16 und Urk. 19). Auf diese verspäteten Tatsachenbehauptungen ist nachfolgend – im Unterschied zu den einzig aufgrund der Gehörsverletzung erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeantwort – nicht einzugehen. Dies betrifft insbesondere die Eingabe der Klägerin vom 21. Juli 2025, in der sie sich auf Art. 317 Abs. 1 ZPO beruft, ohne zu begründen, weshalb die Eingabe in Abweichung von Art. 326 ZPO zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 21). 3. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Sistierung mit dem hängigen Strafverfahren: Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf ein Arbeitsverhältnis zum verstorbenen C._____ und habe als Beweis einen Arbeitsvertrag eingereicht. Die Beurteilung ihrer Ansprüche hänge deshalb wesentlich von der Würdigung dieses Arbeitsvertrags ab, dessen Authentizität derzeit von der Staatsanwaltschaft III in einem Strafverfahren geprüft werde. Ein möglicher Strafentscheid könne einen Revisionsgrund darstellen. Die Vorinstanz erwartet von der Berücksichtigung des Ergebnisses des Strafverfahrens eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens und hofft dadurch widersprüchliche Entscheide vermeiden zu können. Deshalb erweise sich die Sistierung als zweckmässig (Urk. 2 E. 3 f.).

- 6 - 4. Parteistandpunkte 4.1. Klägerin Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Sistierung und die Weiterführung des arbeitsrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 1). Sie beruft sich dabei auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz. Das Beschleunigungsgebot habe im Zweifel Vorrang (Urk. 1 Rz. 6 ff.). Voraussetzung einer Sistierung sei, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass im Strafverfahren in absehbarer Zeit Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer bedeutenden Vereinfachung des Verfahrens führen würden. Vorliegend sei das vorinstanzliche Verfahren vorbehältlich allfälliger Beweiserhebungen spruchreif, während das Strafverfahren am Anfang stehe und damit zu rechnen sei, dass dieses noch sehr lange dauern werde (Urk. 1 Rz. 9 ff. und 18; Urk. 12 S. 8; Urk. 19 Rz. 3 ff.). Es sei in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass das Strafverfahren Erkenntnisse bringe, welche das Verfahren bei der Vorinstanz bedeutend vereinfachen würden (Urk. 1 Rz. 17; Urk. 19 Rz. 6, 9 und 20). Zudem habe das Bezirksgericht Zürich in einem ähnlich gelagerten erbrechtlichen Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in welchem die Beklagte die Fälschung eines Schenkungsvertrages durch die Klägerin behaupte, einen Sistierungsantrag der Beklagten mit ebendieser Begründung abgelehnt (Urk. 1 Rz. 15 f.; Urk. 19 Rz. 4). Da im Zivilverfahren bereits diverse Beweise für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit C._____ eingereicht worden seien, seien vom Strafverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 12 S. 8). 4.2. Beklagte Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die Zweckmässigkeit der Sistierung vorliegend das Beschleunigungsgebot zweifelsfrei überwiege (Urk. 10 S. 2 und Rz. 9). Sollte im Strafverfahren erstellt werden, dass der Arbeitsvertrag gefälscht sei, sei die Klage der Klägerin ohne Weiteres abzuweisen, was zu einer enormen Vereinfachung des Verfahrens führe. Insbesondere da noch kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 10 Rz. 10). Niemand könne aktuell voraussagen, welche Erkenntnisse das Strafverfahren bringen

- 7 werde (Urk. 16 Rz. 15). Weiter sei davon auszugehen, dass im Strafverfahren laufend Erkenntnisse gewonnen würden, wodurch sich das arbeitsrechtliche Verfahren vereinfache (Urk. 10 Rz. 11). Das Strafverfahren befinde sich nicht im Anfangsstadium und der Anfangsverdacht erhärte sich mit jeder weiteren Untersuchungshandlung (Urk. 10 Rz. 15). Die Sistierung des arbeitsrechtlichen Verfahren sei insbesondere zweckmässig, da ein Strafurteil einen Revisionsgrund darstelle (Urk. 16 Rz. 16). 5. Rechtliches 5.1. Das Gericht leitet den Prozess und sorgt für die zügige Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben nach dem Beschleunigungsgebot Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (Art. 124 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BSK ZPO-Gschwend, Art. 124 N 3). 5.2. Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot und ist nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1; BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; BGE 135 III 127 E. 3.4; BK ZPO-Frei, Art. 126 N 3; ZK ZPO-Seiler, Art. 126 N 3; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2). Ein Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist, dass das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens das sistierte Verfahren voraussichtlich bedeutend vereinfacht (ZK ZPO-Seiler, Art. 126 N 3). Das Abwarten eines hängigen Strafverfahrens kann nur in Ausnahmefällen eine Sistierung rechtfertigen, da dieses nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird (BK ZPO-Frei, Art. 126 N 4; ZK ZPO-Seiler, Art. 126 N 4; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 13; KUKO ZPO-Weber, Art. 126 N 7). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich die Parteien von einem anderen Verfahren die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erhoffen (KUKO ZPO-Weber, Art. 126 N 7). Eine Sistierung ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass im Strafverfahren in absehbarer Zeit Erkenntnisse gewonnen wer-

- 8 den, die zu einer bedeutenden Vereinfachung des Verfahrens führen (OGer ZH RB160007 vom 19. April 2016 E. 4). Erkenntnisse aus einem Strafverfahren sind für das Zivilgericht nicht verbindlich (vgl. Art. 53 OR; BGE 125 III 401 E. 3; BK ZPO- Frei, Art. 126 N 4). 6. Würdigung 6.1. Die Klägerin rügt in erster Linie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Sistierung der Vorinstanz. Der zivilrechtliche Prozess wurde von der Klägerin vor nicht ganz vier Jahren mit Schlichtungsgesuch vom 5. Mai 2022 angestossen (Urk. 6/3) und ist seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2024 sistiert. Die Sistierung dauerte somit bereits rund 15 Monate. Wie lange das Strafverfahren und damit die gemäss dem Entscheid der Vorinstanz davon abhängige Sistierung noch dauern wird, kann aktuell nicht beurteilt werden, wobei mit einer längeren Dauer zu rechnen ist (vgl. unten E. 6.3). 6.2. Im sistierten Verfahren macht die Klägerin Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihr und C._____ geltend. Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden sei und der von der Klägerin lediglich in Kopie zu den Akten gelegte schriftliche Arbeitsvertrag gefälscht sei. Zur Begründung beruft sie sich auf verschiedene Sachverhaltskomplexe, die gegen das Vorliegen des behaupteten Arbeitsvertrags sprächen. Die Beweislast für den Abschluss des Arbeitsvertrags trägt die Klägerin. Die Vertragskopie auf die sie sich zum Beweis u.a. beruft, wird von der Beklagten hinsichtlich ihres Beweiswerts (Art. 180 ZPO; vgl. BGE 143 III 453 E. 3.6) und hinsichtlich ihre Beweiskraft als den Vertragsschluss verkörpernde Urkunde (Art. 178 ZPO; vgl. BGE 143 III 453 E. 3.5) in Frage gestellt. Ob ihre Einwendungen massgebliche Zweifel am Beweiswert und der Echtheit der Vertragskopie zu begründen vermögen und ob der Klägerin gegebenenfalls der Beweis für deren Echtheit gelingt, ist im Zivilprozess unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. aufgrund einer freien Würdigung aller in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel zu klären. Die Beurteilung erstreckt sich dabei auf Urkunden und Aussagen. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit der von der Klägerin präsentierten Urkunde steht nicht zur Diskussion. Die Umstände, die die Beklagte an der Sachverhaltsdarstellung der

- 9 - Klägerin im arbeitsrechtlichen Verfahren zweifeln lassen, liegen auch ihrer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zugrunde. Inhaltlich weist das Strafverfahren daher zweifelsohne Gemeinsamkeiten mit dem Zivilverfahren auf, auch wenn es sich hinsichtlich der Beweislast grundsätzlich vom Zivilverfahren unterscheidet. Dass sich aus dem Strafverfahren für das arbeitsrechtliche Verfahren massgebliche Erkenntnisse für oder gegen die Echtheit der Vertragskopie ergeben können, ist daher denkbar. Das rechtfertigt eine Sisitierung des arbeitsrechtlichen Verfahrens aber nicht ohne weiteres. Das gilt vorliegend um so mehr, als auch im Strafverfahren soweit absehbar nicht der eine mehr oder weniger zwingende Beweis in die eine oder andere Richtung wird erhoben werden können, solange kein Vertragsoriginal vorliegt, das einer Begutachtung zugänglich wäre. 6.3. Wie lange die Strafuntersuchung noch dauern wird bzw. wann mit für das arbeitsrechtliche Verfahren wesentlichen Erkenntnissen gerechnet werden kann, ist offen. Bisher wurden neben der Klägerin zwei Auskunftspersonen einvernommen, wobei aufgrund der bisherigen Einvernahmen nicht mit einem kurz bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung – zumindest nicht mit einem Abschluss, welcher für das arbeitsrechtliche Verfahren wesentliche Erkenntnisse liefert – gerechnet werden kann. Zudem beschränkt sich die Strafuntersuchung nicht auf die behauptete Fälschung des Arbeitsvertrages: Die Staatsanwaltschaft III ermittelt gegen die Klägerin im selben Verfahren auch aufgrund von Sachverhalten, welche mit dem arbeitsrechtlichen Verfahren nichts zu tun haben, wie z.B. die behauptete Fälschung eines Schenkungsvertrags, einer Abtretungserklärung, eines Aktienzertifikats und von Aktienbüchern (Urk. 6/92 F/A 5). Diese weiteren Tatbestände könnten zu einer längeren Dauer der Strafuntersuchung führen, als alleine für die Abklärung der behaupteten Fälschung des Arbeitsvertrages nötig wäre. Aktuell kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafuntersuchung noch erhebliche Zeit dauern wird. 6.4. Die voraussichtliche restliche Dauer des arbeitsrechtlichen Verfahrens ist im Gegensatz zur Strafuntersuchung einigermassen abschätzbar: Beide Parteien offerierten diverse noch nicht abgenommene Beweise und haben auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet. Sofern die Vorinstanz zum Schluss kommt,

- 10 dass Beweise abgenommen werden müssen, ist lediglich die Beweisabnahme und anschliessend die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beweisabnahme ausstehend. Danach sollte das Verfahren spruchreif sein. Folglich ist nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass das arbeitsrechtliche Verfahren vor der Strafuntersuchung abgeschlossen werden können sollte, wenn die Sistierung aufgehoben würde. 6.5. Sowohl im arbeitsrechtlichen Verfahren als auch in der Strafuntersuchung steht die Frage nach einer möglichen Fälschung des Arbeitsvertrags im Vordergrund. Die Beklagte erhofft sich durch die Strafuntersuchung die Erhebung von Beweisen, welche für das vorliegende Verfahren wesentliche Erkenntnisse liefern. Es erhellt vorliegend nicht, weshalb die Erhebung der Beweise dem strafrechtlichen Verfahren überlassen werden soll. Im arbeitsrechtlichen Verfahren wurde der doppelte Schriftenwechsel durchgeführt und das Gericht hat als nächstes die Beweise abzunehmen, sofern es dies als nötig erachtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Strafverfahren überlassen werden soll, welches anderen Verfahrensbestimmungen untersteht, was insbesondere auch die Beweisabnahme und Beweiswürdigung betrifft. Die Vorinstanz ist in der Lage, die von den Parteien offerierten Beweise nach den zivilrechtlichen Vorschriften abzunehmen und zu würdigen. Diesen Vorgang der nach anderen Prozessvorschriften unterstehenden Strafuntersuchung zu überlassen, führt zu keinen wesentlichen Vorteilen. 6.6. Die Vorinstanz und die Beklagte führen als Grund für die Sistierung die Vermeidung sich widersprechender Urteile an und verweisen darauf, dass eine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin wegen Urkundefälschung ein Revisionsgrund darstelle. Es trifft zu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht von einer Fälschung des Arbeitsvertrages ausgegangenwird, während ein späteres Strafurteil aufgrund von später gewonnen Erkenntnissen die Fälschung als erwiesen bezeichnen könnte. Für ein derartiges Szenario wurde die Revision geschaffen, nicht die Sistierung des zivilrechtlichen Prozesses. Die aktuell schwer zu beurteilende Wahrscheinlichkeit eines derartigen Szenarios rechtfertigt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ansonsten könnten zivilrechtliche Forderungsprozesse jederzeit durch Strafanzeigen sistiert und dadurch

- 11 verzögert werden. Dies soll nur in Ausnahmefällen möglich sein, wobei vorliegend kein Ausnahmefall ersichtlich ist. 6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sistierung nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren ist. Es ist davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung noch relativ lange dauern wird Das arbeitsrechtliche Verfahren steht hingegen nahe an der Spruchreife. Unter Würdigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Sistierung des arbeitsrechtlichen Verfahrens zweckmässig und damit überhaupt zulässig ist. Auf jeden Fall vermag sie die bereits eingetretene und weitergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen. Die Sistierung ist deshalb aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Klägerin obsiegt im Beschwerdeverfahren, womit die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art.106 Abs. 1 ZPO). Der von der Klägerin geleistete Vorschuss ist dieser folglich zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Beklagte hat der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV sowie § 13 Abs. 4 AnwGebV unter Berücksichtigung des Streitwerts im Hauptverfahren von Fr. 466'423.– gemäss der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Urk. 27) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Inkl. Mehrwertsteuer entspricht dies Fr. 4'864.50. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2024 (Geschäfts- Nr. AN220042-L) aufgehoben. Das Verfahren AN220042-L vor Vorinstanz ist weiterzuführen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 12 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'864.50 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 466'423.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st

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