Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.07.2024 RA240012

16 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·410 mots·~2 min·1

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Juli 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 20. Juni 2024 (AH240063-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 20. Juni 2024, mit welcher der Vertreter des Klägers nicht als Rechtsvertreter zugelassen und dem Kläger eine Frist zur persönlichen Unterzeichnung des Klageformulars angesetzt wurde (Vi-Urk. 6 = Urk. 2), nach Einsicht in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2024, mit welcher sinngemäss beantragt wird, den Vertreter des Klägers als dessen Rechtsvertreter zuzulassen (Urk. 1), da die angefochtene Verfügung dem Kläger am 21. Juni 2024 zugestellt wurde (Vi- Urk. 7/1), die Frist zur Erhebung einer Beschwerde 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; wie von der Vorinstanz korrekt angegeben, Urk. 2 S. 3) und demzufolge am 1. Juli 2024 ablief (Art. 142 ZPO), die Beschwerde jedoch erst am 2. Juli 2024 zur Post gegeben wurde und am 3. Juli 2024 beim Obergericht eingegangen ist (Briefumschlag bei Urk. 1), da die Beschwerde demnach verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'869.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

RA240012 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.07.2024 RA240012 — Swissrulings