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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.01.2024 RA230006

19 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,396 mots·~7 min·2

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA230006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Januar 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1

vertreten durch Arbeitsgericht Zürich

sowie

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner 2

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)

- 2 -

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 16. August 2023 (AH220046-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies die Vorinstanz im bei ihr anhängigen Forderungsprozess das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seinen Eventualantrag um Gewährung einer Notfrist für die Beibringung von einschlägigen Belegen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dem Kläger wurde sodann eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners 2 (fortan Beklagter) eine Sicherheit von Fr. 4'600.– zu leisten (Urk. 3/63 S. 7 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 2 S. 7 Dispositivziffern 1-3). b) Innert Frist erhob der Kläger persönlich mit Eingabe vom 26. August 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1; sinngemäss): 1. Das Verfahren sei per sofort zu sistieren. 2. Die "Zwangsmandatierung" sei rückgängig zu machen und für nichtig zu erklären. 3. Das Verfahren sei an einen anderen Standort/Kanton zu verlegen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen. 5. Der Streitwert sei auf den in der Eingabe gemachten Wert zurückzusetzen. 6. Das Begehren um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten sei abzuweisen. 7. Das Gericht habe darzulegen, wieso es die Auffassung vertrete, dass ausschliesslich eine deutsche Staatsbürgerschaft vorliege. 8. Der Beklagte habe dem Gericht die überreichten und abgesegneten Belege über Schiedsrichtergebühren, Turniergebühren und Ausbildungskosten sowie den Arbeitsvertrag vorzulegen.

- 3 - 9. Der Beklagte habe dem Gericht im Detail darzulegen, was wann und wo verschwunden sei und warum der Kläger damit in Verbindung gebracht werde.

Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ eine Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Eingabe des Klägers persönlich vom 26. August 2023 als Beschwerde genehmige (Urk. 4). Mit fristgerechter Eingabe vom 15. September 2023 teilte dieser der beschliessenden Kammer mit, dass er in seiner Funktion als notwendiger Vertreter des Klägers dessen Beschwerde vom 26. August 2023 nicht genehmige (Urk. 5). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 3/1-65). 2. a) Mit Verfügung vom 3. April 2023 bestellte die Vorinstanz für den Kläger in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Sinne von Art. 69 ZPO ein Vertreter zur Führung des Prozesses (Urk. 3/44). Die dagegen vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 8. Mai 2023 abgewiesen, weshalb die Verfügung vom 3. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. b) Gegen die Anordnung bzw. Beibehaltung einer notwendigen Rechtsvertretung kann die davon betroffene Person selbstständig (ohne Vertretung) das zulässige Rechtsmittel erheben. Wie bereits die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist über die Zulässigkeit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für den Kläger bereits rechtskräftig entschieden worden (Urk. 2 S. 7 E. 13). Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2023 ist deshalb nicht einzugehen. c) Ferner brachte der Kläger in seiner Beschwerdeschrift weder einen Grund dar (Urk. 1 S. 1 f.), welcher für die Nichtigkeit der Verbeiständung im Sinne von Art. 69 ZPO durch Rechtsanwalt Dr. X._____ spricht, noch ist ein solcher ersichtlich. 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c

- 4 - ZPO) und damit auch die Postulationsfähigkeit. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Dennoch ist ihr Vorliegen möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens, und vor der materiellen Beurteilung der Klage oder des Gesuchs zu prüfen (vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 3.2 m.w.H.). b) Dem Kläger fehlt im vorliegenden Prozess – abgesehen von der Frage der Beibehaltung der notwendigen Rechtsvertretung (vgl. vorstehende E. 2) – die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbefugnis), d.h. die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen (Hrubesch- Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 67 N 21). Dies hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 9). Mangels fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers persönlich und da Rechtsanwalt Dr. X._____ die Beschwerdeschrift des Klägers persönlich vom 26. August 2023 nicht genehmigt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 5.3 m.w.H.). 4. Der Kläger beantragt persönlich, ihm sei die Korrespondenz des Gerichts (zumindest auch) persönlich zuzustellen. Die Nichtzustellung der Korrespondenz habe zur Folge, dass weder die Inhalte noch die Fristen irgendeine Gültigkeit hätten (Urk. 1 S. 1). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Das heisst, dass die für die Partei bestimmte Urkunde dem Vertreter zuzustellen ist. Als Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl die vertraglichen (Art. 68 ZPO) als auch die gesetzlichen (Art. 67 Abs. 2 ZPO) und die vom Gericht bestellten Vertreter (Art. 69 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 299 ZPO; BGer 5A_803/2019 vom 3. April 2020, E. 3.3 m.w.H.). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter

- 5 bestellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2023 für den Kläger als Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt. Die gerichtlichen Zustellungen an den Kläger haben deshalb im erstinstanzlichen Verfahren und diesem Beschwerdeverfahren an Rechtsanwalt Dr. X._____ zu erfolgen. Einzig Zustellungen an diesen gelten als gehörig erfolgt (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 7 E. 13). 5. Der erstinstanzliche Streitwert beträgt Fr. 26'800.– (Urk. 3/18 S. 3 E. 1), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 und den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 26'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ya

Beschluss vom 19. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 und den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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