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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2020 RA200002

9 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,405 mots·~7 min·5

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (Begründung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 9. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Januar 2020 (AH170068-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 31. März 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 29'660.-- ein (Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 1. Februar 2017, Urk. 3). Am 18. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz das (unbegründete) Urteil, mit dem die Beklagte zur Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses verpflichtet, im Übrigen die Klage abgewiesen und der Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer verpflichtet wurde (Urk. 94). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 ersuchte der Kläger um Begründung des Urteils (Urk. 101). Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erklärte die Vorinstanz das Begründungsgesuch des Klägers vom 10. Januar 2020 als unbeachtlich und merkte vor, dass für das Urteil vom 18. Dezember 2019 innert Frist kein Begründungsbegehren gestellt worden und das Urteil damit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 101). b) Gegen diese ihm am 23. Januar 2020 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 3. Februar 2020 (Montag) fristgerecht eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde und ein "Gesuch um Wiedereinstellung in den vorigen Stand" (Urk. 105). Die Beschwerde enthält eigentlich keinen konkreten Antrag. Aus der Begründung kann jedoch entnommen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, dass die der Vorinstanz per Telefax eingereichte Kopie seines Begründungsgesuchs fristwahrend sei (Urk. 105 S. 4 oben). Daraus ergibt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Begründung des Urteils vom 18. Dezember 2019 sei als rechtzeitig eingegangen entgegenzunehmen. c) Ebenfalls am 3. Februar 2020 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um "Wiederherstellung des Verfahrens gemäss Art. 148 ZPO" (Urk. 103). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wies die Vorinstanz dieses Wiederherstellungsgesuch ab (Vi-Urk. 106). Die gegen diese Verfügung vom Kläger erhobene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäftsnummer RA200003-O behandelt.

- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, vor welchem die Frist zu wahren gewesen wäre (BK ZPO I-Frei, Art. 149 N 6). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Begründungsgesuchs ist daher bei der Vorinstanz einzureichen. Demgemäss ist auf das mit der Beschwerde gestellte Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Werden dagegen keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das unbegründete Urteil vom 18. Dezember 2019 habe dem Kläger am 21. Dezember 2019 zugestellt werden können. Die Begründungsfrist sei am Montag, 13. Januar 2020, abgelaufen. Das

- 4 - Begründungsgesuch des Klägers sei am 10. Januar 2020 der rumänischen Post in C._____ [Ort] übergeben worden, am 17. Januar 2020 an die schweizerische Post gelangt und am 20. Januar 2020 beim Gericht eingegangen. Am 13. Januar 2020 habe der Kläger auch eine Kopie per Telefax übermittelt. Der Kläger sei im Verlauf des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Eingaben per Telefax den Formerfordenissen nicht entsprechen und künftighin unbeachtet bleiben würden; mit der Übermittlung per Telefax am 13. Januar 2020 habe der Kläger somit kein gültiges Begründungsgesuch gestellt. Die schriftliche Eingabe habe der Kläger zwar am 10. Januar 2020 und damit noch innerhalb der (am 13. Januar 2020 ablaufenden) Frist der rumänischen Post übergeben, an die schweizerische Post sei sie dagegen erst am 17. Januar 2020 und damit nach Fristablauf gelangt. Das schriftliche Begründungsgesuch erweise sich damit als verspätet und bleibe unbeachtlich (Urk. 106 S. 2-3). c) Der Kläger macht gegen diese Erwägungen in seiner Beschwerde einzig geltend, die Telefax-Eingabe sei von ihm unterzeichnet und elektronisch per Telefax zugestellt worden; sie sei fristgerecht bei der Vorinstanz, auf deren Druckpapier, eingegangen. Somit sei Art. 130 ZPO, wonach Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen seien, Genüge getan, zumal das gleiche Schreiben am 20. Januar 2020 ebenfalls der Vorinstanz zugegangen sei (Urk. 105 S. 4). d) Eine Eingabe in elektronischer Form muss mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2020 per Telefax (Urk. 98) ist nicht mit einer solchen elektronischen Signatur versehen. Sie stellt damit keine gültige elektronische Eingabe im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO dar. Dass Eingaben per Telefax keine gültigen Eingaben darstellen, wurde sodann dem Kläger von der Vorinstanz bereits mit deren Verfügungen vom 8. Juni 2017 (Urk. 17) und 31. Mai 2018 (Urk. 56) mitgeteilt. Damit bleibt es dabei, dass das (formgültige) schriftliche Begründungsgesuch zufolge Fristversäumnis und das per Telefax eingereichte Begründungsgesuch zufolge Formungültigkeit nicht beachtlich sind.

- 5 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 29'660.--. Es ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Begründungsgesuchs wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 105 und 107/1, 10-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'660.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zur Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 9. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Begründungsgesuchs wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 105 und 107/1, 10-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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