Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Revisionskläger
gegen
B._____, Klägerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch C._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision) Revision gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (AH170040-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2017 wurde der Beklagte und Revisionskläger (fortan Beklagter) verpflichtet, der Klägerin und Revisionsbeklagten (fortan Klägerin) Fr. 2'250.60 netto (Fr. 2'400.– brutto abzüglich Fr. 149.40 AHV/ALV/IV/EO), Fr. 3'000.– brutto gleich netto, Fr. 60.– netto (Arbeitsschürze) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2017) aufgehoben. Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 2). Die am 23. Mai 2017 der Post übergebene Sendung des unbegründeten Urteils vom gleichen Tag hat der Beklagte bei der Poststelle innert Frist nicht abgeholt (Urk. 5/4/14/2). In der Folge wurde durch die Vorinstanz eine zweite Zustellung des Urteils an den Beklagten veranlasst, welche er am 8. Juni 2017 persönlich in Empfang nahm (Urk. 5/4/14/3). Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 beantragte der Beklagte die Begründung des Urteils, welche die Vorinstanz am 18. Juli 2017 der Post übergeben hat. Auch diese Zustellung hat der Beklagte innert Frist nicht bei der Poststelle abgeholt (Urk. 5/4/18). Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, das begründete Urteil dem Beklagten ein zweites Mal zuzustellen (Urk. 5/4/18). b) Am 13. November 2017 erkundigte sich der Beklagte bei der Vorinstanz telefonisch nach dem Stand des Verfahrens AH170040-L. Er führte dabei aus, dass er eine Revision geltend machen wolle. Auf Anfrage erklärte ihm die Leitende Gerichtsschreiberin der Vorinstanz, dass gemäss Art. 328 ZPO das Gericht für die Revision zuständig sei, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden habe. Für die Revision zuständig sei somit das Arbeitsgericht Zürich (Urk. 5/4/20). c) Mit Eingabe vom 12. November 2017 (am 14. November 2017 der Post übergeben) beantragte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich die Revision des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Mai 2017. Er stellte dabei folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1 f.; sinngemäss):
- 3 - 1. Wiederaufnahme des Verfahrens AH170040-L/U, weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken. 2. Sistierung der Pfändung / Betreibung bis das Verfahren neu geprüft ist.
d) Mit Eingabe vom 15. November 2017 (am 12. Januar 2018 der Post übergeben) stellte der Beklagte bei der Vorinstanz betreffend dem Urteil vom 23. Mai 2017 ebenfalls ein Revisionsgesuch mit den folgenden Anträgen (Urk. 5/1 S. 1 f.; sinngemäss): 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. 2. Die Ausführungen der Klägerin werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt. 3. In dem vorliegenden Verfahren geht es um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Fragen, welche auch Gegenstand im Verfahren vor Obergericht sind. 4. Die Probleme sowohl arbeitsrechtlicher wie auch obergerichtlicher Art können nur gelöst werden, wenn neue wichtige Beweise, welche vorher im Verfahren nicht berücksichtigt wurden, nun berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die fehlende Zuständigkeit des Beklagten für dieses arbeitsrechtliche Verfahren. 5. Wiederaufnahme des genannten Verfahrens, weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die alleine oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Mit Urteil vom 19. Januar 2018 wies die erstinstanzliche Richterin das Gesuch des Beklagten um Revision des Urteils des Einzelrichters am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2017 im Verfahren AH170040-L ab (Urk. 5/5). Der Beklagte nahm dieses Urteil am 22. Januar 2018 persönlich in Empfang (Urk. 5/6/1). 2. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen
- 4 - Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. b) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sache geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde eingetreten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisionsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). c) Vorliegend erhob der Beklagte innert Frist keine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom 23. Mai 2017. Somit ist das Obergericht des Kantons Zürich für das entsprechende Revisionsverfahren funktionell nicht zuständig. Zu Recht hat die Vorinstanz das bei ihr am 15. Januar 2018 eingegangene Revisionsgesuch des Beklagten an die Hand genommen. Auf das beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Revisionsgesuch des Beklagten ist nicht einzutreten. 3. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb das Revisionsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Allerdings liegt die Prozessführung des Beklagten an der Grenze zur Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO). Mangels wesentlicher Umtrie-
- 5 be ist der Klägerin für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Beklagten vom 12. November 2017 wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3 und 4/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten der Verfahren AH170040-L und BR180001-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 1. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Beschluss vom 1. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Beklagten vom 12. November 2017 wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3 und 4/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...