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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.10.2017 RA170013

10 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,452 mots·~7 min·12

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 10. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (AH170098-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise ... (Urk. 3), Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz). Sie verlangte Fr. 3'000.– brutto zuzüglich Zins für ausstehenden Lohn sowie Fr. 200.– brutto zuzüglich Zins für ausstehenden Ferienlohn (Urk. 1; Urk. 3 S. 1). Zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 2017 ist für die Beklagte unentschuldigt niemand erschienen (Urk. 7; Urk. 9/2; Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 24. Juli 2017 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'769.75 netto (Lohn von Fr. 2'769.– brutto + Ferienentschädigung von Fr. 184.60 brutto abzüglich 6.225% AHV/IV/EO/ALV) nebst 5% Zins seit 17. Juli 2016. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Überdies wurde die Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 400.– an die Klägerin verpflichtet (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2017 (Poststempel 30. August 2017) innert Frist (Urk. 15/2, Urk. 16) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 16 S. 1 f.): 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids AH170098-L/U festzustellen und dieser Entscheid AH17098-L/U sei aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mit dem Verfahren bzw. der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Strafanzeige wegen Diebstahl und der Schadenersatzklage zu koordinieren und zu einem einzigen Verfahren zu vereinen weil ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 3. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt. 4. Das vorliegende Verfahren muss im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens wieder aufgerollt werden, weil wichtige Beweise für eine Entscheidungsfindung und Urteilsbildung erst jetzt vorliegen und nur in einer Gesamtbetrachtung und in einem Zusammenschluss der diversen Verfahren entschieden werden können. 5. Der Beklagten ist ein Schadenersatz in der Höhe von 3 Monatslöhnen durch die Klägerin zu bezahlen aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigung und nicht Einhaltens der Kündigungsfrist sowie dem Umstand, dass die Beklagte

- 3 die Kunden nicht mehr bedienen konnte weil die Klägerin zu dieser Zeit die einzige Mitarbeiterin war und so schnell nicht ersetzt werden konnte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin liege für ihre fristlose Kündigung am 16. Juli 2016 im Nachgang an eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer der Beklagten ein wichtiger Grund vor. Entsprechend betrage ihr Lohnanspruch für die Zeitperiode vom 30. Juni 2016 bis 16. Juli 2016 von 15 Arbeitstagen Fr. 2'769.– brutto (Fr. 4'800.– : 26 Arbeitstage x 15 Arbeitstage; Urk. 6/1) und ihr Entschädigungsanspruch für einen Ferientag Fr. 184.60 brutto (Fr. 4'800.– : 26). Unter Berücksichtigung der Abzüge für AHV/IV/EO/ALV von 6.225% hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 2'769.75 netto nebst Verzugszins von 5% seit 17. Juli 2017 gut (Urk. 17 S. 6). 3.2. Die Beklagte liess in ihrer Beschwerde die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin bestreiten und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägerin habe während der Dauer ihrer Anstellung bei der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Nagelstudio C._____ gestanden und habe von Letzterem Lohn erhalten. Die Beklagte habe davon Kenntnis erhalten, da ihr

- 4 - Gesellschafter und Geschäftsführer, D._____, als interimistischer Geschäftsführer der C._____ eingesetzt worden sei (Urk. 16 S. 3). Sodann wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie habe sich zusammen mit anderen Mitarbeitenden an C._____ bereichert, indem sie die Tageseinnahmen untereinander aufgeteilt hätten (Urk. 16 S. 4 f.). Die Körperverletzung der Klägerin habe sodann nie stattgefunden, weshalb kein wichtiger Grund für eine (fristlose) Kündigung bestanden habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an das Statthalteramt überwiesen worden, dessen Entscheid noch ausstehe (Urk. 16 S. 5). Da die Vorbringen der Klägerin nicht der Wahrheit entsprächen, müsse eine Wiedererwägung erfolgen und ein neuer Entscheid gefällt werden (Urk. 16 S. 6 f.). 3.3. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen und dazugehörigen Beweismittel (Urk. 19/2-10, Urk. 19/12) wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde vorgebracht resp. eingereicht. Für die Beklagte ist an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz unentschuldigt niemand erschienen (Prot. Vi S. 3), weshalb die Vorinstanz zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 17 S. 3 f.). Dies blieb denn auch seitens der Beklagten - zu Recht - unangefochten (Urk. 16). Sie weist in ihrer Beschwerdeschrift lediglich auf eine berufliche Überbelastung im Zusammenhang mit der versäumten Schlichtungsverhandlung hin (Urk. 16 S. 5), was ohnehin nicht stichhaltig ist, da vorliegend die Säumnis vor Vorinstanz von Relevanz ist, und wenn insofern eine Verhinderung vorgelegen hätte, eine allfällige Verschiebung der Hauptverhandlung unter Angabe zureichender Gründe bei dieser hätte beantragt werden müssen. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Die neuen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeschrift mit den

- 5 neu eingereichten Beweismitteln (Urk. 19/2-10; Urk. 19/12) sowie die neuen Beschwerdeanträge Ziff. 2 bis 5 betreffend Vereinigung, Würdigung neuer Behauptungen und Beweise sowie Schadenersatz sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine weiteren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 16). 3.5. Insgesamt bringt die Beklagte somit keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18 sowie Kopien von Urk. 19/2-10 und Urk. 19/12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo

Urteil vom 10. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18 sowie Kopien von Urk. 19/2-10 und Urk. 19/12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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