Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2017 RA170010

24 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·772 mots·~4 min·6

Résumé

arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 24. August 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Beistand MLaw C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Meilen vom 4. August 2017 (AN170002-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 war der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) verpflichtet worden, dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) verschiedene Beträge von zusammen rund Fr. 34'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hatte der Beklagte, nunmehr anwaltlich vertreten, rechtzeitig Berufung erhoben (Berufungsverfahren LA160034-O); in diesem, mit Beschluss vom 1. Juni 2017 abgeschlossenen, Berufungsverfahren war primär die Postulationsfähigkeit des Beklagten zu prüfen. 1.2 Nachdem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, verfügte diese am 4. August 2017, dass das Verfahren ab Klageantwort zu wiederholen sei und setzte dem Beklagten eine 20-tägige Frist zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 2). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte am 16. August 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). 2.1 Der Beklagte hat seine Rechtsmitteleingabe zwar als "Beschwerde gegen die Verfügung vom 4.8.17" bezeichnet und an das Obergericht des Kantons Zürich gesandt (Urk. 1). Inhaltlich handelt es sich dabei jedoch einzig um ein Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Referentin. Der Beklagte wirft dieser vor, das Obergericht habe am 25. Juli 2017 [recte: 1. Juni 2017] das Urteil des Bezirksgerichts Meilen aufgehoben und der Leiterin des Verfahrens schwere Verfahrensfehler vorgeworfen; Fehler, die einer professionellen Richterin unter keinen Umständen unterlaufen dürften. Hinzu würden noch schwere Vorwürfe seinerseits kommen: Nicht nur, dass sie seiner Meinung nach jeglichen gesunden Menschenverstand habe vermissen lassen; sie habe auch vergessen, dass man einen alten Mann wie einen Menschen und nicht wie einen Hund behandeln solle. Entsprechend erachte er die Referentin als befangen und ersuche das Gericht, das Verfahren einem anderen Richter zu übertragen (Urk. 1).

- 3 - 2.2 Ein solches Ausstandsgesuch ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern muss bei der Vorinstanz eingereicht werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beklagten kann somit nicht eingetreten werden. 2.3 Bei dieser Sachlage und mit Blick auf die Kostenfolgen erübrigt sich eine weitere Abklärung der Postulationsfähigkeit des Beklagten für das vorliegende Beschwerdeverfahren; die Vorinstanz wird dagegen zu prüfen haben, wie es sich damit in ihrem Verfahren verhält (vgl. den Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 im Berufungsverfahren LA160034-O). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ telefonisch bestätigt hat, das Mandat niedergelegt zu haben (Urk. 4). 2.4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'885.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: cm

Beschluss vom 24. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RA170010 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2017 RA170010 — Swissrulings