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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2017 RA170005

6 septembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,970 mots·~15 min·6

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. September 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2017 (AH170075-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 19. April 2017 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____, eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3). Er verlangte (1) die Ausstellung resp. die Abänderung seines Arbeitszeugnisses, (2) die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, (3) die Herausgabe der Kündigung resp. deren Begründung sowie (4.1-7) die Aushändigung diverser Unterlagen, darunter neben Unterlagen aus dem Zeitraum von 2010 bis Juli 2012 auch (4.8) die Stellungnahme zum Brief vom 14. September 2013 und Antwortbrief vom 27. September 2013 an D._____. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall, dass die Klage mit dem Verfahren AH130060-L vereinigt werde (Urk. 2 S. 5). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 6 = Urk. 10). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen (Urk. 9 S. 4 ff.): 1. Die Verfügung vom 9. Mai 2017 sei dem Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder eventualiter ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, zu verpflichten, die Parteien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vorzuladen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger oder dem Arbeitsgericht (Original) die vom Kläger verlangten Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 sowie Ziff. 4.1.-4.7 herauszugeben und zum Rechtsbegehren Ziff. 4.8 Stellung zu beziehen. 4. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zu den prozessualen Anträgen des Klägers gemäss (Teil-)Klage vom 19. April 2017, Ziff. 4 ff., Stellung zu nehmen. 5. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zur Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO) Stellung zu beziehen. 6. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zum Streitwert Geschäfts-Nr. AH130060-L bzw. AH170075-L Stellung zu beziehen.

- 3 - 7. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zur Unterschrift der Verfügung vom 9. Mai 2017 Stellung zu beziehen. 8. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zu ihrer Legitimation als Präsidentin und Einzelrichterin im Verfahren AH170075-L Stellung zu beziehen. 9. Der Kläger beantragt für die vorliegende Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 3 BV). 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten bzw. Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzulegen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Kläger habe am 2. April 2013 eine Forderungsklage gegen die Beklagte eingereicht (Geschäfts-Nr. AH130060-L), welche das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand gehabt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung in jenem Verfahren hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, mit welchem der Kläger die Klage zurückgezogen und die Beklagte sich zur Änderung des letzten Absatzes des Schlusszeugnisses für den Kläger vom 30. Juni 2012 verpflichtet habe. Zudem hätten die Parteien eine Saldoklausel vereinbart. Aufgrund dieses Vergleichs sei das Verfahren mit Verfügung vom 28. August 2013 abgeschrieben worden. Auf die dagegen erhobene Berufung des Klägers sei die erkennende Kammer nicht eingetreten (LA130031-O). Der Kläger mache mit der vorliegenden Klage diverse Ansprüche aus seinem früheren Arbeitsverhältnis gegen die Be-

- 4 klagte geltend. Aufgrund des zwischen den Parteien im Verfahren AH130060-L geschlossenen Vergleichs inkl. Saldoklausel und des rechtskräftigen Entscheids der Vorinstanz sei der Kläger jedoch mit diesen Rechtsbegehren ausgeschlossen (Urk. 10 S. 3). Rechtsbegehren Ziff. 4.8 betreffe sodann einen (behaupteten) Briefwechsel zwischen den Parteien vom 14. bzw. 27. September 2013, welcher nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nach Abschluss des Vergleichs stattgefunden habe und daher nicht einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis betreffen können. Dafür sei die Vorinstanz daher sachlich nicht zuständig (Urk. 10 S. 4). Auf die Klage trat sie demgemäss insgesamt nicht ein. 4.1.1. Der Kläger wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, bei der (Teil-) Klage vom 19. April 2017 handle es sich um eine selbständige Klage betreffend Zeugnisänderung, Arbeitsbestätigung sowie die Beschaffung diverser Unterlagen. Das - davon unabhängige - Verfahren AH130060-L habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betroffen. Es sei daher für ihn absolut nicht nachvollziehbar, weshalb auf die vorliegende selbständige Klage nicht eingetreten werde (Urk. 9 S. 2, 7). Ein rechtskräftiger Sachentscheid liege in beiden Verfahren nicht vor, so sei er bis heute nicht im Besitz eines rechtsgültigen Arbeitszeugnisses und der von ihm verlangten Dokumente resp. Unterlagen (Urk. 9 S. 7). 4.1.2. Die Vorbringen des Klägers sind nicht stichhaltig. Ein Gerichtsverfahren wird entweder durch Entscheid (Art. 236 ff. ZPO), namentlich durch den vom Kläger erwähnten Sachentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO) beendet oder durch sog. Entscheidsurrogate - den Vergleich, die Klageanerkennung oder den Klagerückzug - resp. durch Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen (Art. 241 f. ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich - worunter sowohl ein vor dem Gericht abgeschlossener als auch ein ihm zur Kenntnis gebrachter Vergleich fällt - ist ein solches Entscheidsurrogat und erledigt den Prozess (KUKO ZPO-Naegeli, Art. 241 N 27). Da gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, erwächst er sofort in formelle Rechtskraft (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit weiteren Hinweisen; KUKO ZPO-Naegeli, Art. 24 N 33). Die materielle Rechtskraft ergibt sich sodann aus dem Gesetz, wonach dem Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Einwand des Klägers, der Vergleich sei von

- 5 ihm aufgrund eines Willensmangels für nichtig erklärt worden (Urk. 9 S. 8), ist unbehelflich, steht es einer Partei doch nicht zu, einen gerichtlichen Vergleich durch einseitige Willenserklärung aufzuheben. Solches wäre einzig durch ein vom Gericht gutgeheissenes Revisionsbegehren möglich. Dass die vom Kläger erhobene Revision vom 26. November 2013 (vgl. Urk. 12/6) die Aufhebung des Vergleichs zur Folge gehabt habe, macht der Kläger jedoch selbst nicht geltend. Der Prozess AH130060-L wurde demnach durch den gerichtlichen Vergleich rechtskräftig beendet. 4.1.3. Der Wortlaut des fraglichen Vergleichs lautet wie folgt (vgl. AH130060-L; Verfügung vom 28. August 2013 S. 2): "1. Der Kläger zieht die Klage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, den letzten Absatz des unter dem 30. Juni 2012 ausgestellten Schlusszeugnisses wie folgt zu ändern: "A._____ verlässt uns per 30. Juni 2012, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Wir danken ihm für seinen Einsatz und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg." 3. Die Beklagte verzichtet auf eine Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt." Gemäss Ziffer 4 des Vergleichs erklärten die Parteien ausdrücklich, dass mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien. Diese Klausel, welche der gerichtsüblichen Formulierung einer Saldoklausel entspricht, kann nur so verstanden werden, dass darunter auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fallen, welche nicht Streitgegenstand der Klage betreffend die behauptete missbräuchliche Kündigung waren. Eine solche Regelung ist ohne Weiteres zulässig, entspricht es doch einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die Prozessparteien im Rahmen der Dispositionsmaxime auch von der Klage nicht erfasste Punkte vergleichsweise regeln können (vgl. statt vieler KUKO ZPO-Naegeli, Art. 241 N 27 mit weiteren Hinweisen). Folglich hilft dem Kläger das Argument der von einander unabhängigen Klagen nicht weiter. Die Saldoklausel erstreckt sich auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, mithin auch auf die mit vorliegender Kla-

- 6 ge geltend gemachten. Aus den vom Kläger eingereichten Akten ergibt sich sodann, dass die Beklagte die Vereinbarung gemäss Ziffer 2 erfüllt hat (Urk. 5/1+2). Die Saldoklausel hat damit Gültigkeit erlangt. Vor diesem Hintergrund folgerte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht, die vorliegend eingeklagten Ansprüche aus Arbeitsvertrag seien bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb der Kläger im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO mit den Rechtsbegehren Ziffer 1-3 sowie Ziffer 4.1-4.7 ausgeschlossen (Urk. 10 S. 3) und auf die Klage in diesem Umfang nicht einzutreten sei. 4.2. Zur Feststellung der Vorinstanz, sie sei für die Beurteilung von Rechtsbegehren Ziffer 4.8 nicht zuständig, da es sich nicht um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis handeln könne (Urk. 10 S. 4), erhebt der Kläger keine konkreten Rügen. Vielmehr hält er ausdrücklich fest, er äussere sich nicht dazu und verweist auf die Staatsanwaltschaft (Urk. 9 S. 8 Ziffer V.). An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift behauptet er sodann, das Arbeitsgericht sei für sämtliche "zivilrechtlichen Probleme" zuständig (Urk. 9 S. 5 Ziff. 5). Es ist ihm entgegen zu halten, dass dessen sachliche Zuständigkeit - neben hier nicht interessierenden Rechtsgebieten - nur für zivilrechtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gilt (§ 20 GOG, § 25 GOG). Will der Kläger geltend machen, die gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4.8 herauszugebenden Urkunden würden das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten betreffen, steht seinem Herausgabeanspruch die Saldoklausel resp. die abgeurteilte Sache entgegen (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.). Behauptet er indessen, der fragliche Briefwechsel mit Organen der Beklagten betreffe nicht sein Arbeitsverhältnis, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. In beiden Fällen wäre auf die Klage nicht einzutreten. Auch insofern erweisen sich die klägerischen Vorbringen als nicht stichhaltig. 4.3. Der Kläger verlangt weiter, die Vorderrichterin habe zu seinen prozessualen Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 4). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren um Stellungnahme ersuchen (Art. 324 ZPO). Dies ist insbesondere dann angezeigt,

- 7 wenn der angefochtene Entscheid unbegründet ist (prozessleitende Entscheide) oder sich dessen Begründung als unklar erweist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm, Art. 324 N 4). 4.3.1. Der Kläger verlangt insbesondere die Stellungnahme der Vorderrichterin zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 S. 4 Ziff. 4.1.). Das Armenrechtsgesuch stellte der Kläger vor Vorinstanz für den Fall, dass die Klage "mit dem nach wie vor rechtshängigen Verfahren AH130060 vereinigt werde" und dadurch ein Streitwert von über Fr. 30'000.– resultiere (Urk. 2 S. 5). Wie unmissverständlich im angefochtenen Entscheid ausgeführt, trat die Vorinstanz auf die Klage mangels erfüllter Prozessvoraussetzungen von vornherein nicht ein. Insofern ist selbsterklärend, dass keine Vereinigung mit dem ohnehin rechtskräftigen Verfahren AH130060-L vorzunehmen war und damit die Bedingung für das klägerische Armenrechtsgesuch nicht eintrat. Es bedarf somit insofern keiner Weiterungen. 4.3.2. Ebenfalls infolge Nichteintretens auf die Klage waren vor Erstinstanz keine Zeugen einzuvernehmen (Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 4.2 und 4.5), keine Behörden zu involvieren (Urk. 9 S. 5 Ziff. 4.3) und es war keine Verhandlung durchzuführen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 2). Weiter besteht auch für die Zukunft aufgrund der abgeurteilten Sache (res iudicata) kein Raum für weitere Klagen aus dem fraglichen Rechtsverhältnis (Urk. 9 S. 5 Ziff. 4.4). Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung zu den fehlenden Prozessvoraussetzungen, weshalb sich auch insofern die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erübrigt. 4.4. Weiter hält der Kläger dafür, die Vorderrichterin sei zu einer Stellungnahme zur Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO) zu verpflichten (Urk. 9 S. 5 Ziff. 5). Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hält sich die Vorinstanz hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 4.8 für sachlich unzuständig (Urk. 10 S. 4). Im Anschluss an das Entscheiddispositiv der angefochtenen Verfügung wurde daher der Wortlaut von Art. 63 ZPO betreffend Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart wiedergegeben (Urk. 10 S. 5). Dieser Hinweis auf Art. 63 ZPO ist nicht Teil der Ent-

- 8 scheidbegründung resp. des -dispositivs und vielmehr im Sinne einer Dienstleistung an die Parteien zu verstehen, wie im Falle eines Nichteintretens wegen sachlicher Unzuständigkeit vorzugehen sei. Ein Anspruch der Prozessparteien auf weitere Ausführungen im Sinne einer Rechtsauskunft besteht indes nicht. 4.5. Auch der Einwand des Klägers gegen die Bezifferung des Streitwerts im angefochtenen Entscheid (Urk. 10 S. 4) verfängt nicht, wie auch diesbezüglich kein Klärungsbedarf durch die Vorinstanz besteht (Urk. 9 S. 5 Ziff. 6): Der Streitwert bemisst sich nach den Rechtsbegehren der Klage (Art. 91 Abs. 1 ZPO), welche vorliegend die Abänderung des klägerischen Arbeitszeugnisses, die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, die Herausgabe der Kündigungsbegründung sowie diverser weiterer Unterlagen beinhalten (Urk. 2 S. 5). Mit Blick auf die Praxis des Zürcher Arbeitsgerichts, wonach für den Streitwert einer Zeugnisabänderung ein halber Monatslohn und für eine Arbeitsbestätigung bis zu Fr. 1'000.– einzusetzen ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 6 mit weiteren Hinweisen), ist die von der Vorderrichterin vorgenommene Festsetzung des Streitwerts der klägerischen Rechtsbegehren auf insgesamt einen Monatslohn nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang in der Begründung angebrachte Hinweis auf Geschäfts-Nr. AH130060-L act. 1 S. 1 (Urk. 10 S. 4) erfolgte mit Blick auf die dort angegebene Höhe des klägerischen Monatslohnes (3 Monatslöhne = Fr. 23'079.00; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), was einen Monatslohn von unter Fr. 10'000.– ergibt. Auch insofern ist die Begründung des angefochtenen Entscheids weder zu beanstanden noch erklärungsbedürftig. 4.6. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was der Kläger hinsichtlich der Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung bemängelt, wozu er ebenfalls eine Stellungnahme der Vorderrichterin verlangt (Urk. 9 S. 5 Ziff. 7). Aus dem erstinstanzlichen Protokoll geht hervor, dass am 9. Mai 2017 eine Beratung stattgefunden hat und hernach der angefochtene Entscheid von Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier als Einzelrichterin unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers MLaw A. Bernasconi gefällt wurde, was Letzterer im Protokoll mit Unterschrift urkundlich bestätigte (Prot. Vi S. 3; vgl. § 133 Abs. 1 GOG). Entsprechend sind sowohl die Präsidentin als auch der Gerichtsschreiber auf der Verfügung vom 9. Mai 2017 unter dem Ti-

- 9 tel "Mitwirkend" aufgeführt (Urk. 10 S. 1). Dass der Entscheid hernach stellvertretend von einer anderen Gerichtsschreiberin des Arbeitsgerichts unterzeichnet wurde, ist nicht zu beanstanden, konnte diese doch den Inhalt des Entscheiddispositivs anhand des Protokolls verifizieren. Auch insofern besteht kein Klärungsbedarf. 4.7. Weiter geht die Rüge des Klägers fehl, Dr. iur. E. Borla-Geier sei nur im Nebenamt für die Vorinstanz tätig und habe zur ihrer Legitimation als Präsidentin und Einzelrichterin im vorinstanzlichen Verfahren Stellung zu beziehen (Urk. 9 S. 6 Ziff. 8). Gemäss Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2016 für die erste Jahreshälfte 2017 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017) trat Dr. iur. E. Borla-Geier per 1. Februar 2017 ihr Amt als Arbeitsgerichtspräsidentin am Bezirksgericht Zürich an (vgl. www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_ upload/Dokumente/BG_Zuerich/Konstituierungen/09.12.16_Konstituierung_2017_VK_ Internet.pdf). Folglich war sie befugt, im vorliegenden Verfahren als Einzelrichterin für das Arbeitsgericht zu amten. Auch insofern ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist bezüglich der Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 114 lit. c ZPO) nicht einzutreten. Im Umfang der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist es zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Kopien der Urk. 11 und Urk. 12/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 6. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf

Urteil vom 6. September 2017 Erwägungen: "1. Der Kläger zieht die Klage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, den letzten Absatz des unter dem 30. Juni 2012 ausgestellten Schlusszeugnisses wie folgt zu ändern: "A._____ verlässt uns per 30. Juni 2012, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Wir danken ihm für seinen ... 3. Die Beklagte verzichtet auf eine Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt." Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Kopien der Urk. 11 und Urk. 12/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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