Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 22. September 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Meilen vom 31. August 2016 (AN160001-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 18. Oktober 2014 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Meilen eine arbeitsrechtliche Klage mit einem nicht genau bestimmten Streitwert, primär auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und Zahlung von einstweilen drei Monatslöhnen (Juli bis September 2014) von je Fr. 7'800.-- brutto, eingereicht (Urk. 1 und 2). Diese war gerichtsintern dem Einzelgericht zugeteilt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2016 hatte der Kläger seine Forderung auf Fr. 55'600.-- (Monatslöhne für Juli 2014 bis 4. Februar 2015) nebst weiteren Begehren erhöht (Urk. 14 S. 5 i.V.m. Urk. 12 f.). Mit Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 war das Einzelgericht auf die Klageänderung nicht eingetreten und hatte im Übrigen die Klage abgewiesen (Urk. 18). Dieser Entscheid war auf Berufung des Klägers hin von der Kammer mit Beschluss vom 25. November 2015 aufgehoben und dem Kollegialgericht des Arbeitsgerichts Meilen überwiesen worden, da die Klage bereits bei deren Einreichung die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten habe (Urk. 35). b) Im so fortgeführten erstinstanzlichen Verfahren forderte die Vorinstanz am 30. März 2016 den Kläger zur Bezifferung des Streitwerts auf (Urk. 36). Dieser bezifferte am 11. April 2016 den Streitwert nun mit Fr. 16'900.--, berechnet aufgrund eines Monatslohns Juli 2014 von Fr. 8'450.-- sowie weiteren Fr. 8'450.-- für die von ihm geforderte Änderung seines Arbeitszeugnisses (Urk. 38). Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'200.-- angesetzt (Urk. 40). Hierauf stellte der Kläger am 3. Mai 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Einreichung entsprechender Belege an, insbesondere (unter anderem) Kopien der vollständigen Steuererklärungen inkl. Beiblätter für die Steuerjahre 2014 und 2015 mit entsprechenden Steuerrechnungen (Urk. 44). Am 25. Mai 2016 reichte der Kläger gewisse Unterlagen ein (Urk. 47 und 48/1-6). Mit Verfügung vom 31. August 2016 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers ab und setzte diesem eine neue Frist zur Leistung des Vorschusses von Fr. 3'200.-- an (Urk. 51 = Urk. 2).
- 3 c) Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Anerkennung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit" "2. Die Anerkennung meiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Mittellosigkeit" "3. Die Abweisung der der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von CHF 3'200,00" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, eine Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuche, habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen; es treffe sie eine Mitwirkungspflicht, bei deren Verletzung die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden könne. Der Kläger sei bereits mit Verfügung vom 22. April 2016 darauf hingewiesen worden, dass er sein Vermögen und sein Einkommen umfassend darzulegen und zu belegen habe. Bei Gesuchstellung habe er dennoch keinerlei Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Er sei daher mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ein weiteres Mal zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse und zur Einreichung diverser, konkret bezeichneter Belege aufgefordert worden. Indes habe er keinerlei Angaben zu seinem Vermögen gemacht und trotz entsprechender Aufforderung weder die Steuererklärung für 2014 noch für 2015 eingereicht. Daher könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger über Vermögen verfüge. Die vom Kläger eingereichte Akontorechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2015 weise zwar ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- aus, basiere jedoch auf der Vorperiode. Insbesondere nachdem der Kläger der Aufforderung, Kopien der vollständigen Steuererklärungen 2014 und 2015 einzureichen, keine Folge geleistet habe, sei ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen und sein Armenrechtsgesuch deswegen androhungsgemäss abzuweisen (Urk. 2 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 4 - (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe alle Belege zum Nachweis seiner Mittellosigkeit fristgerecht und vollständig eingereicht. Insbesondere sei mit dem Steuerbescheid 2014 das Vermögen von Fr. 0.-- von der Steuerbehörde in … bestätigt worden. Die Steuererklärung 2015 sei sodann mit allen Originalbelegen beim Steueramt deponiert worden, sodass er über diese Dokumente nicht mehr habe verfügen können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Den Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- könne er aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten. Mit der Reduktion des Streitwertes weit unter die Grenze von Fr. 30'000.-- habe er mit einem kostenlosen, vereinfachten Gerichtsverfahren gerechnet (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). d) Der Kläger anerkennt, dass er seine Steuererklärungen für die Steuerjahre 2014 und 2015 nicht eingereicht hat. Dass er über die Steuererklärung 2015 nicht mehr verfüge, weil er diese beim Steueramt eingereicht habe, stellt eine neue (im vorinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellte) Behauptung dar und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (oben Erwägung 2.b). Ohnehin wäre dies nicht glaubhaft gemacht; es würde sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger nicht noch über eine Kopie oder einen Nachdruck zumindest der Steuererklärung verfügen würde; auch die entsprechenden Belege bezüglich des Vermögens (Bankauszüge etc.) müssten vorhanden sein oder wären, wie die Steuererklärungen selber, leicht zu beschaffen gewesen. Dass so-
- 5 dann mit der Akontorechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 ein Vermögen von Fr. 0.-- bestätigt werde, ist unzutreffend. Bei der eingereichten Steuerrechnung wird von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- ausgegangen (vgl. Urk. 48/6). Im Kanton Luzern sind jedoch (für Verheiratete wie vorliegend den Kläger) Fr. 100'000.-- steuerfrei (§ 52 StG LU), d.h. ein steuerbares Vermögen liegt erst bei einem Reinvermögen von mehr als Fr. 100'000.-- vor. Dies wiederum bedeutet, dass bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- ein Reinvermögen von bis zu Fr. 100'000.-- keineswegs ausgeschlossen ist. Und damit ist eben die eingereichte Steuerrechnung kein Beleg für die Vermögenslosigkeit des Klägers. Somit bleibt es dabei, dass der Kläger die von ihm ausdrücklich verlangten Belege (Urk. 44) nicht eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Der Streitwert wird sodann durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO); massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 25. November 2015 dargelegt, beträgt der Streitwert im vorliegenden Verfahren mehr als Fr. 30'000.-- (Urk. 35 S. 6-8 Erwägung 3.1). Der Prozess ist daher vom Kollegialgericht im ordentlichen – kostenpflichtigen – Verfahren zu führen (vgl. Art. 114 lit. c, Art. 243 ZPO; § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 24 lit. a GOG). Dass der Kläger am 11. April 2016 seine Klage (erneut) abgeändert bzw. reduziert hat, ändert an der Zuständigkeit des Kollegialgerichts und der Verfahrensart schliesslich nichts mehr (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Somit hat die Vorinstanz dem Kläger zu Recht Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dessen Höhe wird in der Beschwerde nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 350.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 c) Der Kläger hat wohl auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (vgl. Beschwerdeantrag 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 22. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...