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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2015 RA150024

12 novembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,384 mots·~7 min·2

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150024-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. November 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Oktober 2015 (AN150065-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Urk. 6/1) und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____, vom 23. Juni 2015 (Urk. 6/2) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das vorliegende Verfahren beim Arbeitsgericht Zürich ein. Neben einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Umfang von sechs Monatslöhnen sowie der Auszahlung von Ferienlohn beantragte er Ersatz von ungerechtfertigten Abzügen für AHV, ALV und Pension, die Nachzahlung von Kinderzulagen, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie die Aushändigung von Provisions- und Lohnabrechnungen (Urk. 6/1+2). Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6/11). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 bewilligte die Vorinstanz teilweise das entsprechende Gesuch und verpflichtete den Kläger im unbewilligten Umfang zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.– und zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von Fr. 4'620.– für die mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite (Urk. 6/27 S. 11 ff. = Urk. 2 S. 11 ff.). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 6/28, Briefumschlag Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Entscheids im Umfang der ihm auferlegten Sicherheitsleistung von Fr. 4'620.– (Urk. 1 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso diejenigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei-

- 3 burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO; BGE 5A_405/2011, E. 4.5.3.). b) Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erachtete die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers als glaubhaft (Urk. 2 S. 3ff.). Die Chancen seines Prozesserfolgs seien jedoch nicht intakt. Die eingeklagte Entschädigung von sechs Monatslöhnen für missbräuchliche Kündigung von Fr. 68'400.– erscheine lediglich im Umfang von maximal 4 Monatslöhnen à Fr. 11'666.65 (Urk. 6/3/7) bzw. Fr. 46'666.60 als noch nicht aussichtslos (Urk. 2 S. 8 f.). Als vollends aussichtslos zu qualifizieren seien sodann die Rechtsbegehren betreffend Ausrichtung von Sozial- und Pensionskassenbeiträgen im Umfang von Fr. 9'964.– und betreffend Nachzahlung von Kinderzulagen im Höhe von Fr. 3'200.– (Urk. 2 S. 9 f.). Bei einem Streitwert der Klage von Fr. 100'000.– sei demnach das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für einen Streitwert von (gerundet) Fr. 65'000.– oder 65% des Gesamtstreitwerts zu bewilligen, im Mehrumfang indes abzuweisen. Hinsichtlich des aussichtslosen Teils der klägerischen Rechtsbegehren hielt die Vorinstanz sodann die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO erfüllt, weshalb sie den Kläger - neben der Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.– (35% der mutmasslichen totalen Gerichtskosten von Fr. 9'000.–) - zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung an die Beklagte von Fr. 4'620.– (35% der mutmasslichen totalen Gesamtentschädigung von Fr. 13'200.–) verpflichtete (Urk. 2 S. 11 ff.). c) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, die Beklagte habe sich bis heute geweigert zu einer Einigung Hand zu bieten. Sie sei weder zur Schlichtungsverhandlung erschienen noch habe sie vor Vorinstanz Vergleichsgesprächen zugestimmt (Urk. 4, Urk. 6/2). Nun versuche sie, sein Recht auf ein faires und rechtskräftiges Urteil aufgrund seiner finanziellen Situation zu vereiteln. Aus Gerechtigkeitserwägungen habe sie die unnötig veranlassten Kosten von Fr. 4'620.– selbst zu tragen (Urk. 1 S. 2). Dispositiv Ziffer 1 und 2, mit welchen dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise gewährt worden ist und ihm entsprechend ein reduzierter Gerichtskostenvorschuss auferlegt worden

- 4 ist, ficht der Kläger nicht an. Er bestätigt vielmehr, den Gerichtskostenvorschuss termingerecht zu bezahlen. d) Erfüllt die klagende Partei eine der Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO, hat sie auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für deren Parteientschädigung zu leisten. Die Leistung der Sicherheit ist ebenso eine Prozessvoraussetzung wie der Gerichtskostenvorschuss (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Ein Anspruch der beklagten Partei besteht nur dann, wenn der klagenden Partei keine unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (vgl. auch Urk. 2 S. 11 f.). e) Die gesetzlichen Vorgaben für die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 99 ZPO sind vorliegend erfüllt: Der Antrag wurde von der Beklagten rechtzeitig anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. September 2015 gestellt (Prot. Vi S. 14) und der Kläger hat aufgrund seiner Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO als zahlungsunfähig gemäss Art. 99 lit. b ZPO zu gelten. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Im Umfang der Rechtsbegehren, welche von der Vorinstanz unangefochten als aussichtlos taxiert wurden und wofür keine unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, besteht somit ein Anspruch der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die darauf entfallende Parteientschädigung. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung dieser Sicherheit erfolgte daher im angefochtenen Entscheid zu Recht, weshalb der Kläger insofern mit seiner Beschwerde nicht durchdringt. Ob der Kläger im Umfang der als aussichtslos beurteilten Rechtsbegehren tatsächlich unterliegen und entsprechend entschädigungspflichtig werden wird, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtsbegehren im Endentscheid sein. Dort wäre gegebenenfalls auch eine Auferlegung unnötiger Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO zu beurteilen, wie sie der Kläger ins Feld führt (Urk. 1 S. 2). Die vorgängige Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit aber wird davon nicht tangiert. Auch in diesem Punkt ist die klägerische Beschwerde somit nicht stichhaltig. Die Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung wurde vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 2).

- 5 f) Die Beschwerde des Klägers ist demnach als insgesamt unbegründet abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wurde vom Kläger nicht gestellt (Urk. 1 S. 2) und wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 12. November 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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