Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2015 RA150022

11 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·952 mots·~5 min·4

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. September 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ ag, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 23. Juni 2015 (AH150010-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 20. April 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage für eine arbeitsrechtliche Forderung über Fr. 1'111.30 brutto ein, unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Opfikon- Glattbrugg vom 20. Februar 2015 (Urk. 1 und 2). Auf entsprechende Fristansetzung bestritt die Beklagte am 30. April 2015 die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 4 und 6). Der Kläger nahm dazu am 16. Mai 2015 Stellung (Urk. 6 und 7). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 10 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2015 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13): "Ich bin mit der Entscheid und der Verfügung des Bezirksgericht Bülach nicht einverstanden. […] Ich kann und werde auf mein Recht nicht verzichten und bitte Sie ein Verfahren zu eröffnen." c) Da nicht klar war, ob die Eingabe des Klägers vom 22. Juli 2015 schon die Beschwerde sei oder erst die Ankündigung einer solchen, wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist begründet einzureichen sei (Urk. 16). Es ist keine weitere Eingabe erfolgt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze seine Forderung auf verschiedene zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Einsatzverträge. Diese seien als Arbeitsverträge zu qualifizieren. Die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen befinde sich am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte. Die Beklagte sei eine juristische Person mit Sitz in Zürich. Gemäss den Einsatzverträgen habe der Kläger von März bis Juli 2014 auf verschiedenen Baustellen in Zürich, Opfikon und Bassersdorf gearbeitet, wobei die Einsatzzeit auf jeweils drei Monate beschränkt gewesen sei. Damit scheine kein Ort gegenüber dem anderen als überwiegend, womit kein gewöhnlicher Arbeitsort im vorinstanzlichen Gerichtskreis vorliege. Somit sei die Vorinstanz hieraus örtlich nicht zuständig (Urk. 14 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, ihre Zuständigkeit wäre demnach nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte auf die Klage eingelassen hätte. Deren Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung – ohne ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit – bedeute keine Einlassung. Daher und weil die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe, sei die Vorinstanz örtlich nicht zuständig. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 14 S. 3). c) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden; er habe ein Guthaben bei der Beklagten und diese wolle ihm das Guthaben nicht auszahlen. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten hat oder nicht, wurde jedoch im angefochtenen Entscheid gar nicht geprüft, weil die Vorinstanz ihre (örtliche) Zuständigkeit zu einer solchen Prüfung verneint hat. Zu den Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Zuständigkeit (vorstehend Erwägung 2.b) enthält die Beschwerde demgegenüber keinerlei Beanstandungen, womit eine materielle Prüfung nicht möglich ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

- 4 - 3. a) Das Beschwerdeverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'111.30. Demgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'111.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Beschluss vom 11. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RA150022 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2015 RA150022 — Swissrulings