Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2014 RA140022

15 décembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,416 mots·~12 min·1

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (Abnahme Fristen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 15. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y2._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____,

- 2 - 7. I._____, 8. J._____, 9. K._____, 10. L._____, 11. M._____, 12. N._____, 13. O._____, 14. P._____, 15. Q._____, Streitberufene

1 vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Z1._____, 10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Abnahme Frist) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 6. November 2014 (AN130059-L)

__________________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 5/1 S. 1). 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 erliess die Erstinstanz unter anderem folgende Editionsanordnungen (Urk. 5/50 S. 11 ff.): " 1. (…) 2. (…) 3.1. Der Beklagten und Widerklägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht im Doppel die Widerklagebeilagen act. 16/9-11, 16/13-19, 16/27 in ungeschwärzter Form einzureichen.

- 3 - Erlaubt sind der Beklagten und Widerklägerin in diesen Urkunden einzig die Schwärzung folgender Daten: - Der Personalien des Kunden R._____, seiner Ehefrau und der beiden Kinder (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Wohnsitz, Herkunft), - von anderen Bankbeziehungen des Kunden und seiner Familie, - des Namens der Stiftung der Familie, - der Nummer der Lebensversicherungspolice, - des Namens des Vermittlers "…". Alle weiteren geschwärzten Daten sind offen zu legen, insbesondere: - Die Höhe der Lebensversicherung, - der Wert der Stiftung, - der Immobilienbesitz von R._____, - die rechtsextreme Gruppierung, zu welcher R._____ Kontakt gehabt haben soll, - die Höhe des Gesamtkredites, - die Kreditvergabepolitik der Beklagten und Widerklägerin, - die Höhe der von der Beklagten und Widerklägerin vorgenommenen Rückstellungen. 3.2. Säumnis der Beklagten und Widerklägerin würde nach Art. 164 ZPO gewürdigt. 4.1. Der Beklagten und Widerklägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht im Doppel die folgende Urkunden vollständig einzureichen: - Bericht … vom 24. Mai 2013 samt dazu gehörenden Anhängen (vgl. act. 16/9, 11, 14); - Interview Fragebogen betr. Anhörung des Klägers vom 26. April 2013 (vgl. act. 16/12); - …-Report vom 12. Juli 2011 samt dazu gehörenden Anhängen (vgl. act. 16/15); - Mailverkehr I._____/D._____/E._____/A._____ samt dazu gehörenden Anhängen (vgl. act. 16/16); - Business and Organizational Regulations samt dazugehörendem Anhang (vgl. act. 16/22); - Risk Policy & Control Framework (vgl. act. 16/23) - Directive No … (vgl. act. 16/26). 4.2. Die Beklagte und Widerklägerin ist berechtigt, in den neu einzureichenden Urkunden die Personalien von Kunden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wohnsitz des Kunden selbst und allfälliger Angehöriger) zu schwärzen. Mit Bezug auf den Kunden R._____ ist sie darüber hinaus berechtigt zu schwärzen: Andere Bankbeziehungen des Kunden und seiner Familie, der Name der Stiftung der Familie und die Nummer der Lebensversicherungspolice, die Herkunft der Familie und das frühere Geschäft von R._____ sowie der Name des Vermittlers des Kunden R._____.

- 4 - 4.3. Sollte sich die Beklagte und Widerklägerin (insbesondere aufgrund des Bankgeheimnisses ihrer Kunden) zu weitergehenden Schwärzungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZPO berechtigt erachten, hat sie innert der nämlichen Frist von 20 Tagen in schriftlicher Eingabe (im Doppel) an das Gericht im einzelnen darzulegen, welcher Art welche der zusätzlich geschwärzten Daten sind und glaubhaft zu machen, dass das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich dieser Daten das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 4.4. Sollte die Beklagte und Widerklägerin (insbesondere aufgrund ihres Geschäftsgeheimnisses) ihre schutzwürdigen Interesse gefährdet sehen, hat sie die Urkunden zuhanden des Gerichtes gleichwohl vollständig einzureichen, Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO zu beantragen und in schriftlicher Eingabe (im Doppel) innert der nämlichen Frist von 20 Tagen im einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Textpassagen aus welchem Grund welche Schutzmassnahmen beantragt werden. 4.5. Säumnis der Beklagten und Widerklägerin würde nach Art. 164 ZPO gewürdigt. 5. (...) 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)" 1.3 Dagegen erhob die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Beschwerde und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 5/56 S. 5). Hierauf wurde bei der angerufenen Kammer ein Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. RA140021-O angelegt (Urk. 5/56). 1.4 Mit Präsidialverfügung der angerufenen Kammer vom 4. November 2014 wurde der prozessuale Antrag der Beklagten, es sei ihrer Beschwerde in Bezug auf Dispositivziffer 3.1 (hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher R._____ Kontakt gehabt haben soll") der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, einstweilen im Sinne einer superprovisorischen Regelung gutgeheissen. Im Übrigen wurde der entsprechende prozessuale Antrag in Bezug auf Dispositivziffer 3.1, 4.1, 4.3 und 4.4 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 abgewiesen (RA140021-O/Z01, Urk. 5/56 S. 10 f.). 1.5 Mit gleichentags erfolgter Eingabe ersuchte die Beklagte vor Vorinstanz um Abnahme der ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 anberaumten Fristen, eventualiter um deren Erstreckung (Urk. 2 S. 3; Urk. 5/57 S. 1). Hierüber entschied die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 6. November 2014 wie folgt (Urk. 2 S. 4):

- 5 - "1. Der Beklagten werden die mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 eröffneten Fristen (Disp. Ziff. 3.1 und Disp. Ziff. 4.1) abgenommen. 2. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht den definitiven Entscheid des Obergerichtes über den Antrag der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde umgehend nach Zugang in Kopie zuzustellen. 3. (Schriftliche Mitteilung)." 1.6 Mit Schreiben vom 17. November 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 18. November 2014) erhob der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdeführer (fortan Kläger) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3): "1. Dispositivziffern 1 und 2 der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. November 2014 seien aufzuheben und die 20-tägigen Fristen in Dispositivziffer 3.1, 4.1, 4.3 und 4.4 der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2014 seien umgehend neu anzusetzen, 2. eventualiter seien Dispositivziffern 1 und 2 der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. November 2014 aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Beklagten, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin." 2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Präsidialverfügung vom 6. November 2014 fest, dass aufgrund der Verfügung des Obergerichts an sich an der Fristansetzung zu den Auflagen gemäss Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 15. Oktober 2014 festgehalten werden könnte. Indes würden Disp. Ziff. 3 und 4 teilweise dieselben Urkunden beschlagen: Disp. Ziff. 3 die bereits eingereichten, teilweise geschwärzten Urkunden(-auszüge), Disp. Ziff. 4 die entsprechenden vollständig einzureichenden Urkunden. Eine Splittung des Fristenlaufes für die beiden Auflagen erscheine deshalb wenig sinnvoll, da die Frage einer Schwärzung der rechtsextremen Gruppierung, zu welcher R._____ Kontakt gehabt haben solle, sowohl die bereits eingereichten, teilweise geschwärzten Urkunden(-auszüge) als auch die entsprechenden vollständigen Urkunden beschlage. Antragsgemäss seien der Beklagten daher die Fristen gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2014 einstweilen abzunehmen. Nach dem definitiven Entscheid des Obergerichts über die teilweise

- 6 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde zu prüfen sein, ob die Fristen der Beklagten wieder zu eröffnen seien (Urk. 2 S. 3). 2.2 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den vorinstanzlichen Prozess sistiere, indem sie die der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 angesetzten Fristen abnehme. Gegen eine solche Sistierung sei die Beschwerde gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig. Der Kläger sei als Partei im vorinstanzlichen Verfahren durch die angefochtene Verfügung beschwert, drohe ihm mit der Abnahme der Fristen und der damit einhergehenden Sistierung des Prozesses doch eine ungerechtfertigte Verzögerung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 4). Sodann verletze die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Art. 325 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zuständig sei. Dies habe das Obergericht mit Verfügung vom 4. November 2014 denn auch getan und dabei den Antrag um aufschiebende Wirkung bezüglich Dispositivziffer 3.1, 4.1, 4.3 und 4.4 der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 mit Ausnahme von Dispositivziffer 3.1 hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher R._____ Kontakt gehabt haben soll", abgewiesen. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nun sämtliche Fristen in Dispositivziffern 3.1, 4.1, 4.3 und 4.4 der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wieder abnehme und damit den Prozess bis auf Weiteres sistiere, gewähre sie der Beschwerde der Beklagten vom 27. Oktober 2014 entgegen dem diesbezüglichen ausdrücklichen Entscheid des Obergerichts vom 4. November 2014 wieder aufschiebende Wirkung, obwohl sie hierfür nicht zuständig sei. Dies sei unzulässig (Urk. 1 S. 5 f. mit Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010 Rz 1025). 3.1 Bei der angefochtenen Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit a Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit a Ziff. 2 ZPO). Die beiden Möglichkeiten unter-

- 7 scheiden sich dabei hinsichtlich der in Ziffer 1 erleichterten Zulassung zur Beschwerde: diese ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig, während eine Beschwerde nach Ziffer 2 erst zuzulassen ist, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 3.2.1 Die vorinstanzliche prozessleitende Verfügung stellt keine formelle Sistierungsverfügung dar; es wurde damit keine Sistierung des Verfahrens angeordnet und das Verfahren ruht nicht. Damit aber ist die angefochtene Verfügung auch nicht der Beschwerde im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO zugänglich. Entsprechend greift diese vorliegend nicht. Damit aber ist lediglich eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 14; Blickensdorfer in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 41). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 8 - 3.2.2 Der Kläger sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in einer durch die Fristabnahme erfolgenden Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zeit, bis zu welcher über die einstweilen angeordnete aufschiebende Wirkung hinsichtlich Dispositivziffer 3.1 der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2014 definitiv entschieden wird, ist auf eine kleine Zeitspanne begrenzt, wurde dem Kläger doch eine einmalige Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 5/56 S. 10). Dadurch aber wird die Lage des Klägers keineswegs in erheblicher Weise erschwert. Überdies äusserte sich die Vorinstanz deutlich dahingehend, dass nach definitivem Erlass des obergerichtlichen Entscheides hinsichtlich aufschiebender Wirkung von Dispositivziffer 3.1 weitere Schritte zu prüfen seien. Damit aber kann nicht von einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gesprochen werden. Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen der Verfügung vom 6. November 2014 nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.2.3 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass keine Beschwerde gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO (Beschwerde wegen Rechtsverzögerung) geltend gemacht worden ist. Nach dem Gesagten wäre eine Rechtsverzögerung zum jetzigen Zeitpunkt denn auch nicht gegeben. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-7, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 1'260'049.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 10 - Zürich, 15. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 15. Dezember 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-7, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RA140022 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2014 RA140022 — Swissrulings