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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2014 RA140018

1 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,429 mots·~7 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Juli 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2014 (AF130006-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Beklagte war seit dem 1. Januar 2012 bei der Klägerin als Techniker mit einem Bruttolohn von CHF 4'600.-- angestellt. Der Beklagte hatte seit Beginn der Anstellung viele Fehlzeiten, hauptsächlich unverschuldet bzw. krankheitsbedingt. Am 27. September 2012 hatte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Oktober 2012 gekündigt. Am 4. Oktober 2012 hatte sie zudem noch fristlos gekündigt. Mit der Lohnabrechnung für Oktober 2012 hatte sie sodann verschiedene Gegenforderungen geltend gemacht, mit einem Saldo von CHF 5'202.35 zu ihren Gunsten. Am 24. Juni 2013 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von CHF 7'031.30 nebst Zins, Zahlungsbefehlskosten und Prozessentschädigung erhoben (Urk. 1 - 3). Mit Urteil vom 14. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 300.-an den Beklagten (Urk. 25 = Urk. 28). b) Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juni 2014 fristgerecht (Urk. 26/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27 S. 1): "1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. Mai 2014 mit der Geschäfts-Nr.: AF130006-L/U sei aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'400.45 zuzüglich Zins von 5% seit 25. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Korrektur zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin hat das von ihr eingereichte Rechtsmittel als Berufung bezeichnet. Die von ihr eingereichte Klage hatte einen Streitwert von CHF 7'031.30 (im von ihr geforderten Betrag von CHF 7'816.30 waren CHF 105.--

- 3 - Zahlungsbefehlskosten, CHF 80.-- Bearbeitungskosten und CHF 600.-- Prozessentschädigung enthalten, welche für die Streitwertberechnung unbeachtlich sind; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dieses Streitwerts ist zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Rückforderungsanspruch für 126.5 Minusstunden (von Januar bis August 2012) von total CHF 3'345.90 brutto sowie für 10 Arbeitstage im September 2012 von total CHF 2'115.-- brutto, insgesamt somit eine Forderung von CHF 5'460.90 brutto. Der Beklagte dagegen habe noch Anspruch auf den Lohn für Oktober 2012 von CHF 4'600.-- brutto sowie auf den 13. Monatslohn für Januar bis Oktober 2012 von CHF 3'833.35 brutto (10/12 von CHF 4'600.--), insgesamt somit eine Forderung von CHF 8'433.35 brutto. Da damit die Gegenforderung der Klägerin tiefer sei als die Forderung des Beklagten, sei die Klage der Klägerin abzuweisen (Urk. 28 S. 17 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde primär geltend, die Vorinstanz habe dem Beklagten den 13. Monatslohn anteilsmässig für zehn Monate zugesprochen; die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass der 13. Monatslohn bereits für die ersten neun Monate zugunsten des Beklagten abgerechnet worden sei. Dem Beklagten würde daher nur noch ein Anteil des 13. Monatslohns für einen Monat, mithin CHF 383.35 brutto zustehen, statt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 3'833.35 brutto. Die Differenz von CHF 3'450.-- brutto stehe der Klägerin zu (Urk. 27 S. 1 f.).

- 4 - Wie aus der von der Klägerin für die Abrechnung angerufenen Lohnabrechnung für Oktober 2012 (Urk. 4/1b = Urk. 30/1) ersichtlich ist, wurde dem Beklagten darin zwar ein Anteil 13. Monatslohn von CHF 2'827.95 gutgeschrieben. Allerdings wurde ihm dieser Betrag nicht ausbezahlt, da er mit angeblichen Gegenforderungen der Klägerin verrechnet wurde. Diese Gegenforderungen waren sodann Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Wenn nun die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, der Klägerin würden Gegenforderungen von insgesamt CHF 5'460.90 brutto zustehen, so hatte sie diesen Gegenforderungen auch die Forderungen des Beklagten gegenüberzustellen (wie dies im Prinzip auch die Klägerin in der Lohnabrechnung 10/2012 gemacht hatte). Und diese – noch nicht beglichenen – Forderungen des Beklagten bestehen eben nebst dem Oktoberlohn 2012 im Anteil des 13. Monatslohns für die Monate Januar bis Oktober 2012. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. d) Die Klägerin begründet ihre Beschwerdeforderung von CHF 3'400.45 damit, dass ihr neben den vorgenannten CHF 3'450.-- brutto für den bereits ausbezahlten 13. Monatslohn noch weitere Beträge von CHF 1'216.70 für zu viel bezogene Ferien bzw. Ferienkürzung, CHF 101.35 für das 13. Monatssalär wegen Ferienkürzung, CHF 3'345.90 für 126.5 Minusstunden sowie CHF 278.70 für den entsprechenden Anteil des 13. Monatslohns, CHF 2'115.-- für 10 Arbeitstage unentschuldigtes Fernbleiben im September 2012 sowie CHF 176.15 für den entsprechenden Anteil des 13. Monatslohns und CHF 1'150.-- Konventionalstrafe zustehen würden; dies ergebe ein Total von CHF 11'833.80. Davon seien die dem Beklagten von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 8'433.35 abzuziehen, was eine Forderung zugunsten der Klägerin von CHF 3'400.45 ergebe (Urk. 27 S. 3). Von diesem Forderungsbetrag (CHF 3'400.45) hat sich nun der Teilbetrag von CHF 3'450.-- als unbegründet erwiesen (oben Erw. 3.c). Die übrigen, von der Klägerin beschwerdeweise geltend gemachten Gegenforderungen würden somit noch maximal CHF 8'383.80 betragen (CHF 11'833.80 ./. CHF 3'450.--). Dieser Restbetrag ist geringer als die von der Klägerin anerkannten Forderungen des

- 5 - Beklagten (CHF 8'433.35). Selbst wenn also diese übrigen Gegenforderungen allesamt begründet wären, würde sich immer noch kein Saldo zugunsten der Klägerin ergeben und wäre deren Beschwerde noch immer abzuweisen. Auf eine Prüfung dieser übrigen Gegenforderungen kann daher verzichtet werden. e) Da die vorinstanzliche Klageabweisung zu bestätigen ist, gilt die Klägerin nach wie vor als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Partei. Demgemäss ist auch die vorinstanzliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beklagten grundsätzlich korrekt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. c ZPO). Die Klägerin macht in der Beschwerde nicht geltend, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht erfüllt wären. Ebenso wenig beanstandet sie die Höhe der Parteientschädigung. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 27, 29 und 30/1-5, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'031.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 1. Juli 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 27, 29 und 30/1-5, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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