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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2014 RA140017

27 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,675 mots·~13 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140017-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 27. August 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 (AH130029-I) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014 (vormaliges Verfahren: RA130010)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügungen vom 18. September 2013 trat die Vorinstanz auf die von der Klägerin am 4. September 2013 eingereichte arbeitsrechtliche Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab (Verfahren RA130010, Urk. 12). Gegen den Nichteintretensentscheid in der Hauptsache erhob die Klägerin Berufung (Verfahren LA130034), gegen die Abweisung des prozessualen Armenrechts am 30. September 2013 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (RA130010, Urk. 11 S. 2): 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 sei dahingehend abzuändern, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wird. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, zurückzuweisen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

2. Am 28. Februar 2014 fällte die Kammer ihren Entscheid. Sie verneinte die Aussichtslosigkeit des Hauptprozesses, sie verneinte aber ebenso die Mittellosigkeit der Klägerin und bestätigte im Ergebnis die angefochtene Verfügung (RA130010, Urk. 18 S. 5). Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab (RA130010, Urk. 18 S. 4). 3. Die Klägerin gelangte in der Folge mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 15. Mai 2014 hob das Bundesgericht den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar

- 3 - 2014 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung in Bezug auf die Mittellosigkeit an das Obergericht zurück (Urk. 23). 4. In der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 verwies die anwaltlich vertretene Klägerin für ihre Bedürftigkeit auf eine Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben in der Klagebeilage (RA130010, Urk. 11 S. 7). Da es sich teilweise um unbelegte Behauptungen oder um Pauschalbeträge handelte, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. Juni 2014 Gelegenheit gegeben, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Die Klägerin erstattete ihre Eingabe innert erstreckter Frist am 3. Juli 2014 (Urk. 26, 27 und 28/1-19). Am 7. Juli 2014 ging eine Ergänzung ein (Urk. 29 und 30/1- 2). Mitwirkende des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren hatten aufgrund eines bei der Kammer anhängig gemachten Zivilprozesses LC140014 in Sachen Z. Kenntnis davon, dass die Klägerin im betreffenden erstinstanzlichen Verfahren (FP120049) als Zeugin auszusagen hatte. U.a. wurden ihre finanziellen Verhältnisse (Mietkosten) thematisiert. Da die Zeugenaussage nicht mit den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Angaben zu den Wohnkosten übereinstimmt, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. August 2014 Frist zur Stellungnahme angesetzt unter Beilage des entsprechenden Protokollausschnitts (Urk. 32 i.V.m. Urk. 31). Die Verfügung ging dem Vertreter der Klägerin am 6. August 2014 zu (Urk. 32, letzte Seite). Die 10tägige Frist lief am 18. August 2014 ab. Die am 21. August 2014 zur Post gegebene Stellungnahme ist deshalb verspätet. Es ist daher androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. II. 1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 4 - 2. Die Kammer hatte mit Beschluss vom 14. Februar 2014 den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens zurückgewiesen (RA130010, Urk. 17). Die arbeitsrechtliche Streitigkeit ist daher nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen. 3. Betreffend die Mittellosigkeit weist die Klägerin Einnahmen von Fr. 5'438.05 und Ausgaben von Fr. 6'645.90 (RA130010, Urk. 14/3/29) bzw. neu Einnahmen von Fr. 5'587.50 und Ausgaben von Fr. 6'928.20 aus (Urk. 28/19). 4. Einkommen Das Nettoeinkommen beträgt gemäss Urk. 28/2, Blatt 5 und 6, Fr. 5'562.65 (exkl. Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn). 5. Prozessualer Notbedarf 5.1 Bei der Ermittlung des zivilprozessualen Bedarfs sind als Ausgangspunkt die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben) zu nehmen, erweitert um zusätzliche Ausgabenposten wie Steuern, Schuldverpflichtungen etc. a) Grundbetrag Die Klägerin ist Mutter eines Sohnes, aber nicht Obhutsinhaberin (Urk. 28/4). Es sind daher Fr. 1'200.– analog einer alleinstehenden Schuldnerin anzurechnen. b) Der Grundbetrag umfasst Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung; vgl. Kreisschreiben). Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen - Nahrungsmittel / Getränke / Putzmittel: 500.–; - Putzfrau: 210.–; - Nebenkosten / Eigenanteil Reparaturen: 20.–; - Kleider / Schuhe: 150.–; - Coiffeur, Freizeit, Kultur Hobbys, Ausgang: 350.–;

- 5 - - Gesundheit (Körperpflege / Kosmetik): 160.–; - Zeitungen / Verbandsbeiträge: 40.–; sind im Rahmen der vorliegenden Ermittlungsmethode durch den Grundbetrag abgegolten. 5.2 Weitere Bedarfspositionen a) Miete (inkl. NK, Heizung, Unterhalt) 565.– Rechtsschutz 23.35 Staats- und Bundessteuern 320.– Krankenkasse (inkl. Zahnversicherung) 374.30 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 40.– Telefon/TV/Radio/Internet 150.– b) Strom --- Autoleasing 238.10 c) Garage --c) Fahrkosten Auto --c) Fahrkosten öffentlicher Verkehr 81.– d) auswärtige Verpflegung 300.– Kind: Kleider / Schuhe 140.– Franchise / Selbstbehalt 114.– Unterhaltsbeitrag 900.– Darlehensrückzahlung 150.– e) Geschenke / Spenden --e) Ausflüge / Schule / Lager --e) Reserve / Unvorhergesehenes --e) Kinderbetreuung / Auto / Ferien --- Total mit Grundbetrag Fr. 4'595.75 Soweit den geltend gemachten Beträgen nicht oder nicht ganz entsprochen wurde, ist Folgendes anzumerken:

a) Mietkosten (Fr. 1'165.–) Gemäss dem eingereichten Mietvertrag betragen die Mietkosten inkl. Heizung und Unterhalt Fr. 1'165.– (RA130010, Urk. 14/3 Anhang 30). Laut Zeugeneinvernahme der Klägerin vor Bezirksgericht im Zivilprozess FP120049 hat sie die Wohnung teilweise untervermietet und erhält ca. Fr. 600.– (Urk. 31 S. 4). Stellt man auf diese Angabe ab, sind Fr. 565.– als Mietkosten anzurechnen.

- 6 b) Strom (Fr. 80.–) Im Kreisschreiben sind sämtliche Energiekosten inbegriffen, weshalb der Betrag nicht zu berücksichtigen ist.

c) Garage (Fr. 130.–) / Fahrkosten Auto (Fr. 557.45) Wohnsitz der Klägerin ist B._____. Sie arbeitet bei … AG, …, Niederlassung C._____, als Sachbearbeiterin Verkaufsinnendienst (Urk. 26 i.V.m. Urk. 28/1). Der Arbeitsweg ist gut erschlossen (vgl. ZVV-Online-Fahrplan). Zwar ist möglich, dass die Klägerin ihren Arbeitsweg in kürzerer Zeit zurücklegt, wenn sie ihr Privatfahrzeug benutzt. Blosse Zeitersparnis allein begründet jedoch noch keine Kompetenzqualität eines Privatfahrzeugs. Vielmehr haben weitere Umstände vorzuliegen, welche die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Solche werden von der Klägerin nicht geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. Nicht anders verhält es sich, wenn auf das Kriterium im Steuerrecht abgestellt wird. Nach zürcherischem Steuerrecht können unselbständig Erwerbende die Kosten für das private Motorfahrzeug geltend machen, wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (LS 631.33). Der Arbeitsweg dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pro Weg ca. 30 bis 40 Minuten (vgl. ZVV-Online-Fahrplan). Dass bei Benützung des Privatwagens eine Zeitersparnis von über einer Stunde täglich resultieren würde, ist nicht behauptet. Daher können der Klägerin nur die Auslagen bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden. Ein ZVV-NetzPass für zwei Zonen kostet Fr. 81.– pro Monat.

Gemäss Ziffer 2 des Arbeitsvertrages hat die Arbeitgeberin das Recht, die Mitarbeiterin an anderen Arbeitsorten einzusetzen, insbesondere auch für Dienste von Mutter-, Schwester, Tochter- und Freundesgesellschaften (Urk. 28/1 S. 2). Dass die Klägerin an anderen Arbeitsorten eingesetzt würde, wird nicht substantiiert behauptet. Gegenteils sprechen die Angaben zur auswär-

- 7 tigen Verpflegung (nachfolgend lit. d), wonach die Klägerin die Pausenverpflegung an einem mobilen Getränke- und Imbissstand, der bei der Firma vorbeikomme, kaufe und über Mittag ins nahe gelegene Migros-Restaurant gehe (Urk. 26 S. 3), für den ständigen Arbeitsort C._____.

Laut der Zeugeneinvernahme im erstinstanzlichen Prozess FP120049 hat die Klägerin im Jahr 2013 relativ selten in ihrer Wohnung in B._____ gewohnt, sondern war viel bei Herrn Z. in D._____ (Urk. 31). Auch wenn D._____ als Wohnort angenommen wird, kann dem Auto keine Kompetenzqualität zukommen. Von D._____ aus wäre ein ZVV-NetzPass für vier Zonen erforderlich, der monatlich Fr. 159.– kostet. Der Mehrbetrag ist allerdings nicht zu berücksichtigen, da bei diesem Sachverhalt folgerichtig auch der Grundbetrag wegen der Wohngemeinschaft mit Herrn Z. um zumindest Fr. 100.– zu reduzieren wäre (Kreisschreiben II.1.1).

Da dem Auto im vorliegenden Fall der Kompetenzcharakter abzusprechen ist, sind die Kosten für die Garage nicht anzurechnen.

d) Auswärtige Verpflegung (Fr. 696.–) Für die auswärtige Verpflegung sieht das Kreisschreiben bei Nachweis von Mehrauslagen Fr. 5.– bis Fr. 15.– vor. Es ist unbestritten, dass sich die Klägerin auswärts verpflegen muss. Es sind indessen maximal die ursprünglich verlangten Fr. 300.– (RA130010, Urk. 14/3/29) anzurechnen.

e) Die Positionen Geschenke/Spenden (Fr. 60.–), Ausflüge/Lager (Fr. 10.–), Reserve/Unvorhergesehenes (Fr. 150.–) und frei verfügbarer Betrag für Kinderbetreuung/Auto/Ferien/Weiterbildung (Fr. 200.–) sind alle nicht belegt und im Rahmen des zivilprozessualen Bedarfs nicht zu berücksichtigen.

5.3 Bei der Gegenüberstellung von Einkommen und zivilprozessualem Bedarf resultieren verfügbare Mittel von Fr. 966.90 monatlich bzw. von Fr. 11'603.– pro Jahr.

- 8 - 5.4 Über Vermögen verfügt die Klägerin nicht (Urk. 28/5). 5.5 Dem Überschuss sind die im Hauptprozess zu erwartenden Anwaltskosten gegenüberzustellen. Der Einkommensüberschuss muss so gross sein, dass es der gesuchstellenden Partei möglich ist, die gesamten Prozesskosten (in casu Anwaltskosten) für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr, für ein kostspieliges Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist von einem durchschnittlichen Verfahrensaufwand auszugehen, zu prüfen ist in erster Linie eine Rechtsfrage, nämlich die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung im Arbeitsrecht (RA130010, Urk. 14/3). Eine volle Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren beträgt bei einem Streitwert von Fr. 10'200.– Fr. 2'430.– (§ 4 AnwGebV). Allfällige Zuschläge sollen in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen (§ 11 Abs. 3 AnwGebV), was zu einer Entschädigung von maximal Fr. 4'460.– führen würde. Mit dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Überschuss ist sie in der Lage, die Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren in absehbarer Zeit, mithin innert eines Jahres, zu finanzieren.

6.1 Selbst wenn auf die Stellungnahme der Klägerin vom 21. August 2014 einzugehen wäre, würde das an der fehlenden Mittellosigkeit nichts ändern. Die Klägerin führte darin aus, dass ihr Partner, Herr Z., seit dem 6. März 2012 ohne Unterbruch krank sei. Aus diesem Grunde unterstütze sie ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes und bei der Haushaltführung. In Anbetracht der Mehrkosten (insb. 2. Parkplatz in D._____ und die zusätzlichen Kosten von Fr. 450.– bis Fr. 500.–, die sie monatlich für Bedürfnisse ihres Sohnes ausgebe [gemäss Urteil Obergericht vom 6. August 2014, LC140014, Erw. 4c.] würden die Einnahmen durch das Untermietverhältnis ausgeglichen. Daher sei die Klägerin der Ansicht, dass dieses Untermietverhältnis damit nicht relevant sei. Und sie habe gedacht, sie könne schlecht zwei Wohnorte für die Begründung dieser Zusatzkosten angeben (Urk. 33). Mit der Stellungnahme reichte die Klägerin aufforderungsgemäss den Untermietvertrag ein (Urk. 34/1).

- 9 - 6.2 Laut Untermietvertrag vom 23. April 2012 bezahlt die Untermieterin Fr. 780.– und nicht nur Fr. 600.– (Urk. 34/1). Die aktuelle Belastung für die Wohnkosten würde demnach statt Fr. 565.– Fr. 385.– betragen. Nicht zu berücksichtigen wäre der zusätzliche Parkplatz in D._____, da dem Auto kein Kompetenzcharakter zukommt. Die zusätzlich unter Verweis auf das Urteil im Prozess LC140014 geltend gemachten Auslagen für E._____ von Fr. 450.– bis Fr. 500.– könnten im Rahmen der vorliegenden Rechnung maximal mit dem Grundbetrag von Fr. 400.– für ein Kind bis zu 10 Jahren (Kreisschreiben Ziff. II.4.) angerechnet werden, allerdings reduziert um die bereits in Ziff. 5.2 angerechneten Fr. 140.– für Kinderbelange.

Bei dieser Betrachtungsweise würde der unter Ziff. 5.2 errechnete Bedarf wie folgt ändern: Fr. 4'595.75 minus Fr. 565.– plus Fr. 385.– [Mietkosten] minus Fr. 140.– plus Fr. 400.– [Auslagen E._____]) = Fr. 4'675.75. 6.3 Bei der Gegenüberstellung von Einkommen und zivilprozessualem Bedarf würden verfügbare Mittel von Fr. 886.90 monatlich bzw. von Fr. 10'643.– pro Jahr resultieren. Auch mit diesem Überschuss wäre es der Klägerin möglich, die Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren in absehbarer Zeit, mithin innert eines Jahres, zu finanzieren.

7. Zu ergänzen ist, dass Prozess- bzw. Anwaltskosten regelmässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen und es einer Partei zuzumuten ist, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten (ZR 96 Nr. 11).

8. Nach dem Gesagten ist die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

- 10 - III. 1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend wären der unterliegenden Klägerin Kosten aufzuerlegen. Allerdings handelt es sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). 2. Die Klägerin beantragt auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (RA130010, Urk. 11 S. 2). Gerichtskosten hat die Klägerin keine zu tragen, weshalb das Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Überschuss ist - wie unter II.5.5 erwähnt - in Relation zu den zu erwartenden Anwaltskosten zu setzen. Das Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege untersteht dem summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und für die Ermittlung der Anwaltsgebühr sind die §§ 9 und 13 AnwGebV zu beachten. Ausgehend von der unter Ziffer II.5.5 erwähnten Grundgebühr ist von einer Entschädigung von etwa Fr. 1'500.– auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Anwaltskosten ist davon auszugehen, dass die Klägerin zusätzlich die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren innert einem Jahr getilgt haben wird bzw. sie tilgen kann. Entsprechend ist die Klägerin nicht mittellos im Sinne der Rechtsprechung. Daher ist das Gesuch um Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Befreiung von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird bestätigt. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an die Beklagte im Hauptverfahren, vertreten durch Dr. iur. Y._____, … [Adresse]. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'204.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 -

Zürich, 27. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 27. August 2014 Erwägungen: I. II. III. 1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüb... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Befreiung von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird bestätigt. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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