Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140007-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 9. April 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung (Bekanntgabe Adresse) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil, Arbeitsgericht, vom 27. Februar 2014 (AN130004-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen seit dem 23. August 2013 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess. Mit Schreiben vom 19. September 2013 ersuchte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die Vorinstanz, dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ihre Privatadresse nicht bekannt zu geben und diese in den Beilagen 16 und 17 zur Klagebegründung zu schwärzen (Urk. 6/8). 1.2. Nachdem die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, diese Begehren zu begründen (Klägerin) bzw. dazu Stellung zu nehmen (Beklagter und Beschwerdegegner, fortan Beklagter), entschied sie mit Verfügung vom 27. Februar 2014, dass die Privatadresse der Klägerin dem Beklagten nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dieser Verfügung bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides bekannt gegeben werde (Urk. 2). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/27) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Februar 2014 aufzuheben, und es sei die Beschwerdeführerin für berechtigt zu erklären, ihre Privatadresse weiterhin geheimzuhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MWSt). Prozessuales Gesuch: Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihr in der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-
- 3 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Geheimhaltung der Privatadresse bzw. die Schwärzung der Privatadresse bei sich in den Akten befindenden Urkunden das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör einschränke. Dies sei nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Bekanntgabe entgegenstünden. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dargetan habe. Aus der eingereichten ärztlichen Bestätigung gehe lediglich hervor, dass es aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit sinnvoll sei, die Privatadresse der Klägerin unter Verschluss zu halten, damit diese nicht an Drittpersonen weitergelangen könne. Mit der Formulierung "sinnvoll" sei lediglich ein Wunsch zum Ausdruck gebracht worden, nicht jedoch die Erforderlichkeit dieser Massnahme. Weiter gehe aus dieser Bestätigung auch nicht hervor, inwiefern sich die Bekanntgabe der Privatadresse an Drittpersonen auf die Gesundheit der Klägerin auswirken könne (Urk. 25 S. 3). 3.2. Die Klägerin lässt in ihrer Beschwerde allgemeine rechtliche Ausführungen zum Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör machen und ausführen, die Kenntnis der Privatadresse der Klägerin könne nicht Teil des rechtlichen Gehörs des Beklagten bilden. Diese Kenntnis diene weder der Sachverhaltsaufklärung, noch der Wahrheitsfindung. Die Rechtsposition des Beklagten werde in keiner Art und Weise tangiert. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Kenntnis der Privatadresse der Gegenpartei einen Teil des rechtlichen Gehörs bilde, wäre in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass durch die Geheimhaltung dieser Adresse die Rechtsposition - wenn überhaupt - nur unwesentlich tangiert würde. Entsprechend dürften auch nur sehr geringe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens von überwiegenden Interessen der Klägerin gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb er zum Schutze
- 4 seiner Interessen bzw. seiner Rechtsposition Kenntnis von der Privatadresse der Klägerin haben müsse. Mit der ärztlichen Bestätigung von Frau Dr. med. C._____ werde den geringen Anforderungen an den Nachweis der überwiegenden Interessen der Klägerin an der Geheimhaltung Genüge getan. Im Übrigen beruhe es auf der eigenen Interpretation der Vorinstanz, dass mit dem Wort "sinnvoll" bloss ein Wunsch der Ärztin an einer solchen Geheimhaltung zum Ausdruck gebracht worden sei. Mit diesem Wort habe die Ärztin vielmehr eine Empfehlung aus ärztlicher Sicht abgegeben. Weiter habe der Beklagte an einer Erklärung, weshalb sich eine Bekanntgabe der Privatadresse auf die Gesundheit der Klägerin auswirken könne, kein Rechtsschutzinteresse und damit auch keinen Anspruch auf eine medizinische Begründung (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3. Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen vor, dass die Prozessparteien unter anderem auch mit ihrer Adresse aufgeführt sein müssen (Art. 133 ZPO [betreffend Vorladung], Art. 209 ZPO [betreffend Klagebewilligung], Art. 238 ZPO [betreffend Urteil, wobei "Bezeichnung der Parteien" auch die Adresse umfasst]). Abgesehen davon haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu unter anderem auch der Anspruch gehört, die Akten vollständig (d.h. ohne Schwärzung von Adressen) einzusehen (Art. 53 ZPO). Damit ist klar, dass die Adresse der Klägerin grundsätzlich erfasst und offen gelegt werden muss. Angesichts der klaren Regelung können Ausnahmen nur beim Vorliegen von schutzwürdigen Interessen in Frage kommen, wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist. Gerade die Adresse kann beispielsweise bei der Frage der Zuständigkeit eines Gerichts oder bei der Vollstreckung von Kosten- und Entschädigungsforderungen aus dem vorliegenden Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und stellt daher keineswegs eine vernachlässigbare Information dar. Bei Stellung des Antrags auf Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Gegenpartei hatte die Rechtsvertreterin der Klägerin vor Vorinstanz folgende Begründung angebracht: "Es ist unserer Mandantin ein Anliegen, dass die Gegenpartei von ihrer heutigen aktuellen Adresse keine Kenntnis erlangt." (Urk. 6/8). Auf entsprechendes Ersuchen der Vorinstanz, die schutzwürdigen Gründe für ihr Gesuch darzutun (Urk. 6/11), liess die Klägerin durch ihre Rechtsvertretein folgende Begründung anführen: "Das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse
- 5 der Klägerin in Bezug auf ihre Adresse ist derzeit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich." (Urk. 6/13 S. 2 N 2). Weiter liess sie eine Bestätigung von Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Akupunktur, vom 11. Oktober 2013 mit folgendem Wortlaut einreichen: "Hiermit bestätige ich, dass es aus gesundheitlichen Gründen zurzeit sinnvoll ist, die Privatadresse der obengenannten Patientin unter Verschluss zu halten, damit diese nicht an Drittpersonen weitergelangen kann." (Urk. 6/14/1). Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vorstehend wiedergegebenen Inhalte keine ausreichende Begründung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses darstellen. Zunächst war lediglich davon gesprochen worden, es sei der Klägerin "ein Anliegen", dass der Beklagte ihre aktuelle Adresse nicht erfahre. Auch aus der nachträglich erstellten Bestätigung von Dr. med. C._____ lässt sich keine medizinische Notwendigkeit einer solchen Einschränkung ableiten. Es fällt zudem auf, dass in der Bestätigung der Ärztin davon gesprochen wird, die Adresse der Klägerin sei unter Verschluss zu halten, damit sie nicht an Drittpersonen weitergeleitet werden könne. Es könnte somit sein, dass sich das Anliegen der Klägerin, ihre Privatadresse nicht bekannt zu geben, auch auf andere Personen als den Beklagten erstreckt. Allerdings kann diese Frage aufgrund der vorliegenden Behauptungen und Unterlagen nicht beantwortet werden, ebensowenig wie diejenige nach dem Grund für das Begehren an sich. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin steht vielmehr als blosse Behauptung im Raum. Es wäre an der Klägerin gewesen, der Vorinstanz wenigstens in groben Zügen zu erläutern, welche Nachteile die Bekanntgabe ihrer Privatadresse an den Beklagten für sie hätte. Da sie dies nicht getan hat, vermag sie kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dem Beklagten diese Informationen nicht länger vorzuenthalten. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin als unbegründet abzuweisen. 4.1. Aufgrund dieses Ergebnisses muss die Beschwerde der Klägerin als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Voraussetzungen für die
- 6 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. insbesondere Art. 117 lit. b ZPO) vorliegend nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Klägerin ist somit ebenfalls abzuweisen. 4.2. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt über Fr. 30'000.–. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Dem Beklagten ist mangels relevanter Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc
Urteil vom 9. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...