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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2014 RA140004

21 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,341 mots·~7 min·1

Résumé

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Februar 2014 (AN130045-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 19. September 2013 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage über rund Fr. 320'000.– als Lohn für zwei Jahre (und dem Begehren, eventuell den Arbeitsvertrag um weitere 10 Jahre zu verlängern) eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 hatte die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (das Vorliegen eines Arbeitsvertrags und damit die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz erscheine unwahrscheinlich) und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 17'200.– angesetzt (Vi-Urk. 5). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers war mit Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2014 nicht eingetreten (Vi-Urk. 13 und 17). Am 31. Januar 2013 stellte der Kläger "noch einmal" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 18 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Vi- Urk. 23 = Urk. 2) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Klägers ab (Disp.-Ziff. 1), setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Disp.-Ziff. 2) und bestimmte, dass von den Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch auf Kosten des Klägers Kopien erstellt würden (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 24/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Das Gesuch um Rechtpflege sei zu genehmigen; 2. Für die verlangten Gerichtskosten von Fr. 17'200.00 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Eventuell sei das Verfahren bis zum Verkauf der Liegenschaften der Ehefrau zu sistieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, mit dem Entscheid des Bundesgerichts sei der Instanzenzug in Bezug auf das Armenrechtsgesuch ausgeschöpft; es sei darüber abschliessend abschlägig entschieden worden. Indem der Kläger erneut das Armenrecht beantrage, ersuche er der Sache nach um Wiedererwägung des Beschlusses vom 7. Oktober 2013. Erklärtermassen gehe es dem Kläger darum, sein ursprüngliches Gesuch nachzubessern, und er setze sich in seiner Eingabe vom 31. Januar 2014 denn auch in weiten Teilen mit den bisher ergangenen Entscheiden auseinander. An keiner Stelle berufe er sich indes auf neue Umstände, d.h. auf Tatsachen, die erst nach dem Beschluss vom 7. Oktober 2013 eingetreten seien und damals weder in den Prozess eingebracht noch der Entscheidfindung zugrunde gelegt hätten werden können. Blosse Nachbesserung des bisherigen (abgewiesenen) Gesuchs vermöge dessen Wiedererwägung aber nicht zu rechtfertigen (Urk. 2 S. 2 f.). Im Übrigen würden auch die ergänzenden Vorbringen des Klägers nichts daran ändern, dass mangels Subordinationsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien äusserst unwahrscheinlich sei. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 2 S. 3-5). Die dem Kläger von der Kammer im Urteil vom 5. Dezember 2013 angesetzte Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses sei unbenützt abgelaufen, weshalb ihm nunmehr eine Nachfrist anzusetzen sei. Da der Kläger entgegen früherer Hinweise die Beilagen zu seinem Wiedererwägungsgesuch wiede-

- 4 rum nur in einfacher Ausfertigung eingereicht habe, seien nunmehr auf seine Kosten Kopien zu erstellen (Urk. 2 S. 5). c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid betreffend das Armenrecht auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt (Alternativbegründung). Eine dagegen gerichtete Beschwerde kann damit von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungsstränge konkret rügt und zu Fall bringt. Der Kläger legt in seiner Beschwerdeschrift – teilweise nur schwer bzw. nicht aus sich selber verständlich – nochmals seine Sicht in Bezug auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages und damit in Bezug auf die Aussichtslosigkeit seiner Klage dar (Urk. 1 S. 1-8) und macht geltend, er sei mittellos (Urk. 1 S. 9-11). Die primäre Erwägung der Vorinstanz – dass sich der Kläger in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 31. Januar 2014 an keiner Stelle auf neue Umstände berufen habe, womit eine Wiedererwägung nicht zu rechtfertigen sei – wird in der Beschwerdeschrift dagegen mit keinem Wort beanstandet. Daher bleibt es betreffend das Armenrecht bei diesen vorinstanzlichen Erwägungen. d) Die übrigen Anordnungen (Nachfristansetzung und Kopienerstellung auf Kosten des Klägers) werden in der Beschwerde des Klägers nicht thematisiert, geschweige denn gerügt. Daher bleibt es auch diesbezüglich bei den vorinstanzlichen Erwägungen. e) Demgemäss ist die Beschwerde des Klägers vollumfänglich abzuweisen. Dem Kläger ist die Nachfrist zur Leistung des erstinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses neu anzusetzen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 auferlegten Kostenvorschuss von CHF 17'200.-- zu leisten. Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Februar 2014. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Urteil vom 21. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktob... Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Februar 2014. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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