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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2014 RA140003

5 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,882 mots·~9 min·2

Résumé

Kostenfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. März 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenfolgen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. Januar 2014 (AN130054-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 31. Oktober 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, …, vom 25. Oktober 2013 ein, mit welcher er von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) € 92'856.23 fordert (Urk. 1-5). Mit Beschluss vom 4. November 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger unter anderem eine Frist von 10 Tagen an, um dem Gericht eine schriftliche, zugunsten von Rechtsanwalt X._____ lautende Vollmacht einzureichen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'350.– zu leisten (Urk. 6 S. 3 f. Dispositivziffer 1-3). Nachdem der Kläger diesen Aufforderungen nicht nachkam, entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar 2014 wie folgt (Urk. 15 S. 5 = Urk. 19 S. 5): "1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt X._____ auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt X._____ auf dem Rechtshilfeweg, - den Kläger auf dem Rechtshilfeweg, - die Beklagte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2014 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): "Es wird zunächst beantragt, den Beschluss hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. aufzuheben. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 0.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind – wenn überhaupt – nur dem Kläger aufzuerlegen und nicht seinem Prozessbevollmächtigten."

- 3 - 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Der Rechtsvertreter des Klägers erhob die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 ausdrücklich "Namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers" und legte eine entsprechende Vollmacht bei (Urk. 18 S. 2; Urk. 20). Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 auferlegte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Klägers, also Rechtsanwalt X._____, nicht aber dem Kläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'350.– (Urk. 19 S. 5 Dispositivziffer 3). Damit wurde der Kläger zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat, demgemäss nicht beschwert ist. Entsprechend fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch abgewiesen worden wäre, wenn der Rechtsvertreter des Klägers diese in eigenem Namen erhoben hätte und darauf einzutreten gewesen wäre. So trifft das Gericht grundsätzlich die Pflicht, sich bei fehlender Vollmacht zu vergewissern, ob die Partei die entsprechende Eingabe überhaupt einreichen wollte bzw. ihr Vertreter entsprechend bevollmächtigt ist. Damit aber zielt der Einwand des klägerischen Rechtsvertreters ins Leere, wonach er vollumfänglich mandatiert gewesen sei, nachdem er bereits an der Schlichtungsverhandlung vom 22. Oktober 2013 mit dem Kläger anwesend gewesen sei und sich sodann aus der Gerichtsakte ergebe, dass er einen umfangreichen Schriftenwechsel mit der Gegenseite geführt habe, weshalb die Notwendigkeit für die Vorlage einer Vollmacht nicht mehr bestanden habe (Urk. 18 S. 2). So ging die Klage bei der Vorinstanz – wie erwähnt – erst am 31. Oktober 2013 ein (Urk. 1) und die Anwesenheit des klägerischen Rechtsvertreters am 22. Oktober 2013 betraf das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter (Urk. 3 S. 2). So besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine Partei nach aussergerichtlichen Bemühungen bzw. nach dem Schlichtungsverfahren von einem gerichtlichen Klageverfahren Abstand nehmen will. Damit aber kann weder aus der Anwesenheit des klägerischen

- 4 - Rechtsvertreters an der Schlichtungsverhandlung noch aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz auf eine Vollmacht zur Führung eines gerichtlichen Prozesses geschlossen werden. Da dem klägerischen Rechtsvertreter mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. November 2013 unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Nachbesserung angesetzt worden ist, er diese jedoch ungenutzt verstreichen liess, wurde das Verfahren zu Recht abgeschrieben. Des Weiteren setzte sich der klägerische Rechtsvertreter mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach der Vertreter, welcher keine Vollmacht vorlege, nicht bevollmächtigt sei und demgemäss als sog. falsus procurator auftrete, weshalb dieser den Vertretungsanschein gegen sich gelten zu lassen und die Kosten des Abschreibungsentscheids zu tragen habe (Urk. 19 S. 3 f.). Damit fehlte es der Beschwerde diesbezüglich an einer Begründung und das im Beschwerdeverfahren geltende Rügeprinzip wäre verletzt (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013 Art. 321 N 15). In Bezug auf die Kostenhöhe zielte schliesslich auch das Argument, wonach der Kläger den mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. November 2013 verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet habe und damit zu erkennen gegeben habe, dass er sich von der Fortführung des Verfahrens distanziere (Urk. 18 S. 2), ins Leere. So wird ein Aufwand und damit einhergehende Gerichtskosten bereits mit dem Einreichen der Klage bei Gericht generiert, ungeachtet der Tatsache, ob der Kostenvorschuss geleistet wird oder nicht und der Kläger allenfalls von der Fortführung des Verfahrens Abstand nehmen wollte oder nicht. Eine Gerichtsgebühr ist auch geschuldet, wenn auf ein Begehren mangels Leisten des Kostenvorschusses nicht eingetreten wird (vgl. hierzu BGE 139 III 334). Schliesslich rügte der klägerische Rechtsvertreter auch nicht, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt hat, indem sie die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG festgesetzt hat.

- 5 - Entsprechend wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie der klägerische Rechtsvertreter in eigenem Namen erhoben hätte und darauf eingetreten worden wäre. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal für das Beschwerdeverfahren im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren eine Vollmacht vorliegt (Urk. 20). Ein abweichende Regelung aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit des Klägers rechtfertigt sich entgegen dessen Annahme nicht. 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache € 92'856.23. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 5. März 2014 Erwägungen: "1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt X._____ auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt X._____ auf dem Rechtshilfeweg, - den Kläger auf dem Rechtshilfeweg, - die Beklagte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift s... 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2014 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): "Es wird zunächst beantragt, den Beschluss hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. aufzuheben. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 0.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind – wenn überhaupt – nur dem Kläger aufzuerlegen und nicht seinem Prozessbevollmächtigten." 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit... 2.2 Der Rechtsvertreter des Klägers erhob die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 ausdrücklich "Namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers" und legte eine entsprechende Vollmacht bei (Urk. 18 S. 2; Urk. 20)... 3. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch abgewiesen worden wäre, wenn der Rechtsvertreter des Klägers diese in eigenem Namen erhoben hätte und darauf einzutreten gewesen wäre. So trifft das Gericht grundsätzlic... Des Weiteren setzte sich der klägerische Rechtsvertreter mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach der Vertreter, welcher keine Vollmacht vorlege, nicht bevollmächtigt sei und demgemäss als sog. falsus procurator auftrete, weshalb di... In Bezug auf die Kostenhöhe zielte schliesslich auch das Argument, wonach der Kläger den mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. November 2013 verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet habe und damit zu erkennen gegeben habe, dass er sich von der Fortfüh... Entsprechend wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie der klägerische Rechtsvertreter in eigenem Namen erhoben hätte und darauf eingetreten worden wäre. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal für das Beschwe... 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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