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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2013 RA130002

27 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,340 mots·~7 min·3

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA130002-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Februar 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen den Erstbeschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Januar 2013 (CG100060)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. Dezember 2010 machte der Kläger eine Forderungsklage über Fr. 27'538.80 nebst 5 % Zins seit 9. Oktober 2007 anhängig (Vi-Urk. 1, 2). Anlässlich der Referentenaudienz vom 14. April 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich (Vi-Urk. 10). Nach Problemen in der Abwicklung des Vergleichs fand am 27. Januar 2012 die Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 8 ff.). Mit Eingabe vom 5. Februar 2012 ersuchte der Kläger um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 81). Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens (Vi-Urk. 95, 99 und 103) wurde dem Kläger am 6. Dezember 2012 Frist angesetzt, um zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Belege zu seinem aktuellen Einkommen und Vermögensstand einzureichen (Vi-Urk. 106). Der Kläger hat sich innert Frist (Vi-Urk. 107/1) nicht vernehmen lassen. Mit Erstbeschluss vom 21. Januar 2013 hat die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (vorab unbegründet, Vi-Urk. 108, hernach begründet: Vi-Urk. 111 = Urk. 2). Gemeint war damit die Abweisung des Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 2 Erw. III. 2.1.). b) Hiergegen hat der Kläger am 18. Februar 2012 fristgerecht (bei Urk. 111) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Ich beantrage daher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gesamte Dauer des Prozesses zu meinen Gunsten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren

- 3 von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO/ZH könne einer Partei unter den Voraussetzungen, dass sie mittellos sei, der Prozess nicht aussichtslos erscheine und sie für die gehörige Führung desselben eines Rechtsvertreters bedürfe, die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt werden. Die Partei habe hierzu das Gesuch mittels entsprechender Dokumente bezüglich Einkommen, Vermögen und notwendiger Lebenshaltungskosten zu belegen. Der Kläger habe hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation auf die von ihm eingereichten Steuerveranlagungen verwiesen. Da er gemäss Steuerrechnung 2009 ein Vermögen von Fr. 147'000.-- aufgewiesen habe, sei ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation angesetzt worden. Da sich der Kläger innert Frist nicht habe vernehmen lassen, sei das Gesuch abzuweisen, da aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten davon auszugehen sei, dass er nicht mittellos sei (Urk. 2 S. 7). c) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde vorab geltend, es treffe nicht zu, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Er habe die nötigen Unterla-

- 4 gen betreffend seine Einkommenssituation am 19. November 2012 per Mail seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt mit dem Auftrag, diese an das Gericht weiterzuleiten. Sollte diese die Unterlagen nicht weitergeleitet haben, liege das Versäumnis nicht bei ihm (Urk. 1 S. 1). Die mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Vi-Urk. 106) vom Kläger verlangten Unterlagen befinden sich nicht bei den Akten. Ob der Kläger diese Unterlagen seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt hat oder nicht, ist hierbei nicht wesentlich, denn die Handlungen (oder Unterlassungen) des Vertreters werden der vertretenen Partei angerechnet, wie wenn sie selbst gehandelt hätte (oder eben nicht). Relevant ist einzig, dass die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. d) Der Kläger macht sodann geltend, über die Vergabe der unentgeltlichen Rechtspflege werde willkürlich entschieden und nicht nach objektiven Kriterien. Es sei bewusst zu seinen Ungunsten entschieden worden, da er einem ihm rechtswidrig aufgezwungenen Vergleich nicht habe zustimmen wollen. Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden; er fordere die Gleichbehandlung beider Parteien (Urk. 1 S. 1 f.). Dem Kläger ist die unentgeltliche Rechtspflege, d. h. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, nicht deshalb versagt worden, weil er einem Vergleich nicht zugestimmt hat, sondern weil die von ihm verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden. Und dass die Vorinstanz solche verlangt hat, ist nicht zu beanstanden, denn ohne die zusätzlich verlangten Unterlagen wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Betracht gekommen, ergab sich doch aus der Steuerrechnung 2009 ein Vermögen des Klägers von Fr. 147'000.-- (Vi-Urk. 82/3; in ähnlicher Höhe schon in den Jahren 2007 und 2008, vgl. Vi-Urk. 82/1-2), womit eine Mittellosigkeit von vornherein zu verneinen gewesen wäre. Der Anspruch auf Gleichbehandlung bedeutet sodann nicht, dass Ungleiches gleich zu behandeln wäre; wenn auf Seiten der Beklagten die Mittellosigkeit zu bejahen war, dagegen der Kläger seine Mittellosigkeit nicht dokumentiert hat, würde es eine Rechtsverletzung darstellen, wenn dennoch auch dem Kläger die

- 5 unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Da im vorliegenden Verfahren jedoch grundsätzlich keine Kosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO), was auch für das Beschwerdeverfahren gilt (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 114 N 2), fallen die Kosten ausser Ansatz. b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 27'538.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 27. Februar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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