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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2013 RA120015

24 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,046 mots·~5 min·3

Résumé

Forderung (Ausstand)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA120015-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 24. Januar 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2012 (AN120064)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 12. Dezember 2012 fasste die 2. Abteilung am Arbeitsgericht Zürich den folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 4): "1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (…) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'870.-- zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 2. Die Prozessleitung wird an den Präsidenten Dr. C._____ delegiert. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.) b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Parteientschädigung, insbesondere allfällige Anwaltskosten der Gegenpartei sowie den Entzug der Prozessleitung über das vorinstanzliche Verfahren durch Dr. C._____ und dessen Ersatz durch ein anderes Gerichtsmitglied, namentlich eines der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagten ist mit dem angefochtenen Beschluss keine Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Entschädigung der Gegenpartei angesetzt worden. Sie wurde auch nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei verpflichtet (Urk. 1 S. 2). Insofern mangelt es an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 319 ZPO). 3. a) Die Beklagte bringt vor, dass es sich juristisch seltsam anmute, wenn die Prozessleitung an die Person übertragen werde, die als Präsident der 2. Abteilung des Arbeitsgerichts und Vorsitzender im erstinstanzlichen Verfahren

- 3 amte. Es sei wohl kaum anzunehmen, dass ein solcher Prozessleiter seinen eigenen Entscheid berichtige (Urk. 1 S. 2). b) Fällt das Verfahren in die Zuständigkeit eines Kollegialgerichts, räumt Art. 124 Abs. 2 ZPO diesem die Möglichkeit ein, die Prozessleitung an ein Gerichtsmitglied zu delegieren. Der Entscheid über die Delegation der Prozessleitung an ein Gerichtsmitglied ist prozessleitender Natur. Prozessleitende Entscheide können im Allgemeinen vom zuständigen Gerichtsmitglied bzw. der zuständigen Gerichtskammer abgeändert werden. Damit der Prozess flexibel und sachgerecht durchgeführt werden kann, muss dem Gericht vorbehalten sein, auf erlassene prozessleitende Verfügungen von Amtes wegen oder auf das Wiedererwägungsgesuch einer Partei zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Sodann unterliegen gemäss Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende Entscheide der ersten Instanz der Beschwerde an die obere kantonale Instanz, sofern es gesetzlich vorgeschrieben wird oder wenn der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (A. Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 124 N 6 f.). c) Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Beklagte bei der Vorinstanz kein Gesuch um Wiedererwägung des angefochtenen Beschlusses gestellt. Über den angefochtenen Beschluss hinaus sind von der Vorinstanz noch keine weiteren prozessleitenden Entscheide ergangen. Worauf die Beklagte hinaus will, wenn sie ausführt, es sei wohl kaum anzunehmen, dass der Vorsitzende Dr. C._____ seinen eigenen Beschluss "rektifiziere", ist nicht ersichtlich. Es entspricht durchaus der Praxis, dass die Prozessleitung für die in die Zuständigkeit eines Kollegialgerichts fallenden Verfahren an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Abteilung bzw. dessen oder deren Stellvertretung delegiert wird. Die Prozessleitung an einen Arbeitsrichter zu delegieren, erschien jedenfalls nicht zweckmässig. Sollte die Beklagte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zur Ansicht gelangen, dass ein prozessleitender Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 320 ZPO), so sind solche Entscheide unter den vorgenannten

- 4 - Voraussetzungen der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich zugänglich. Im Beschwerdeverfahren am Obergericht des Kantons Zürich amtet Dr. C._____ nicht mit. Nach dem Gesagten kann dem Beklagten im gegenwärtigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung der vorliegenden Beschwerde zuerkannt werden (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 4. Mangels Anfechtungsobjekt einerseits und mangels Beschwer andererseits ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56'728.90 (Urk. 1 S. 2 f.) Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc

Beschluss vom 24. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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