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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2012 RA120003

24 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,059 mots·~10 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA120003-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 24. Februar 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch X._____ gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Oktober 2011 (FV110011)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 entschied das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern im vereinfachten Verfahren über das von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) angehobene Begehren betreffend Ausstellen eines Arbeitszeugnisses, wobei sie das Begehren vollumfänglich guthiess. Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter Form (Urk. 9). Am 3. November 2011 retournierte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) das Urteil mit handschriftlichen Bemerkungen versehen an die Vorinstanz (Urk. 10). In der Folge wurde das Urteil der Beklagten am 9. Dezember 2011 in begründeter Form zugestellt mit der Rechtsmittelbelehrung, dass ab Zustellung dieses Entscheides eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde laufe (Urk. 12 = Urk. 17 S. 9 f., Urk. 13). b) Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 befand die Vorinstanz, dass das Schreiben der Beklagten (Urk. 10) als Beschwerde aufzufassen sei, und überwies die Akten zur Behandlung der Beschwerde an die angerufene Kammer (Urk. 18). c) Mit Schreiben der Kammer vom 1. Februar 2012 wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe (Urk. 10) den formellen Anforderungen einer Beschwerde kaum zu genügen vermöge. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde in der vorliegenden Form mangels konkreter Anträge nicht eingetreten würde und eine Verbesserung infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich sei (Urk. 19). d) Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 hielt die Beklagte an ihrer Beschwerde fest, ergänzte die Vorbringen in der Sache und bestand auf der Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens (Urk. 20). In der Folge wurde am 14. Februar 2012 das Verfahren RA120003 angelegt. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

- 3 - Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass bei ungenügender Begründung der Anträge keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 321 ZPO). Eine Ergänzung eines eingelegten Rechtsmittels ist denn auch nur dann zulässig, wenn diese Ergänzung innert noch offener Rechtmittelfrist erfolgt (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 39 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um eine Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift handelt. Da die Rechtsmittelfrist vorliegend am 24. Januar 2012 abgelaufen ist, kann die Eingabe der Beklagten vom 7. Februar 2012 nicht mehr berücksichtigt werden. Dies wurde der Beklagten bereits mit Schreiben der angerufenen Kammer vom 1. Februar 2012 angekündigt. Auch die Vorinstanz hatte die Beklagte hinsichtlich Rechtsmittel im begründeten Urteil zutreffend belehrt. Entsprechend ist vorliegend einzig auf das am 3. November 2011 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben abzustellen (Urk. 10). Ohnehin aber wären die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Einwendungen nicht zu hören, gilt doch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ein umfassendes Novenverbot, d.h. sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 4. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

- 4 b) Schon den formellen Anforderungen vermag das am 3. November 2011 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben der Beklagten nicht zu genügen. Es enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheides als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Sodann fehlt ein entsprechender Antrag, in welchem präzisiert wird, was für den Fall der Aufhebung anzuordnen wäre. c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 5. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen: a) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Beklagte setzt sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; ihre Ausführungen sind wenig verständlich, bestehen sie doch lediglich in Kritzeleien auf dem vorinstanzlichen Dispositiv. So hat die Beklagte Teile von Dispositivziffer 1 derart durchgestrichen, dass nicht klar ist, ob sie lediglich das erste oder das erste und zweite Lemma von Absatz 3 des Zeugnistextes gestrichen haben will. Warum sie dies aber will, führt sie lediglich mit der Anmerkung aus, dass sie sich nicht verurteilen lasse zu lügen. Inwiefern die in diesem Abschnitt aufgeführten Tätigkeitsbereiche nicht zutreffen, und die Vorinstanz damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, bringt die Beklagte nicht vor. Dementsprechend ist mangels konkreter Rügen nicht weiter darauf einzugehen. b) Sodann wird lediglich ausgeführt, dass die Beklagte nur verpflichtet werden könne, eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Diesbezüglich irrt die Be-

- 5 klagte, hält Art. 330a Abs. 1 OR doch klar fest, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann. Nur auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine Arbeitsbestätigung auszustellen (Art. 330a Abs. 2 OR). Wenn dies aber der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit verlangen kann, kann er diese Pflicht des Arbeitgebers bei Nichterfüllung auch gerichtlich durchsetzen. Damit aber steht es nicht in der Wahl der Arbeitgeberin, ob sie ein Zeugnis ausstellen will oder nicht. Entsprechend zielt auch dieser Einwand ins Leere. c) Schliesslich führt die Beklagte als Schlussbemerkung seitlich am Rand an, dass das Erkenntnis einer Nötigung zur Lüge gleichkomme. Inwiefern dies durch das vorinstanzliche Urteil vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich, wurde die Beklagte doch mit Verfügung vom 31. August 2011 zur Hauptverhandlung vorgeladen, welche sie denn auch erhalten hat (Urk. 4; Urk. 5). Am 20. Oktober 2011 ging ein Schreiben der Beklagten, verfasst von deren Vertreter X._____ (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift), ein, mit welchem dieser für die Beklagte geltend machte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis habe. Sodann ersuchte X._____ um Kontaktaufnahme per Mail oder Brief, da ihm der Arzt in Anbetracht seiner lädierten Gesundheit dringend von Telefongesprächen abgeraten habe. Ein Verschiebungsgesuch stelle er jedoch nicht ausdrücklich. Allein sein Hinweis auf seine lädierte Gesundheit und das ärztliche Abraten von Telefongesprächen kann auch nicht als solches interpretiert werden, zumal hinzukommt, dass nicht einzusehen ist, warum nicht auch jemand anderer die Beklagte an der Verhandlung hätte vertreten können. Vertretungsschwierigkeiten machte X._____ für die Beklagte denn auch nicht geltend. In der Folge erschien für die Beklagte niemand zur Verhandlung am 21. Oktober 2011 (Urk. 7; Prot. I S. 3). Damit hat die Beklagte freiwillig auf eine mündliche Stellungnahme und Klageantwort verzichtet. Entsprechend wurde aufgrund der Vorbringen der Klägerin und der Akten entschieden, was den Parteien denn auch mit der Vorladung unter Hinweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO angedroht worden war (Urk. 4). Damit ist nicht einzusehen, inwiefern eine Nötigung zur Lüge vorliegen sollte, hätte die Beklagte

- 6 doch Gelegenheit gehabt, Einwände gegen die Vorbringen der Klägerin vorzutragen. d) Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 6. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 24. Februar 2012 Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 entschied das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern im vereinfachten Verfahren über das von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) angehobene Begehren betreffend Ausstellen eines Arbeitszeugniss... b) Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 befand die Vorinstanz, dass das Schreiben der Beklagten (Urk. 10) als Beschwerde aufzufassen sei, und überwies die Akten zur Behandlung der Beschwerde an die angerufene Kammer (Urk. 18). c) Mit Schreiben der Kammer vom 1. Februar 2012 wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe (Urk. 10) den formellen Anforderungen einer Beschwerde kaum zu genügen vermöge. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eine... d) Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 hielt die Beklagte an ihrer Beschwerde fest, ergänzte die Vorbringen in der Sache und bestand auf der Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens (Urk. 20). In der Folge wurde am 14. Februar 2012 das Verfahre... 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Ei... 3. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass bei ungenügender Begründung der Anträge keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anz... 4. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige ... b) Schon den formellen Anforderungen vermag das am 3. November 2011 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben der Beklagten nicht zu genügen. Es enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheides a... c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 5. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen: a) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendun... b) Sodann wird lediglich ausgeführt, dass die Beklagte nur verpflichtet werden könne, eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Diesbezüglich irrt die Beklagte, hält Art. 330a Abs. 1 OR doch klar fest, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Z... c) Schliesslich führt die Beklagte als Schlussbemerkung seitlich am Rand an, dass das Erkenntnis einer Nötigung zur Lüge gleichkomme. Inwiefern dies durch das vorinstanzliche Urteil vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich, wurde die Beklagte doch mit ... d) Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 6. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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