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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2026 PS260189

3 juin 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,815 mots·~9 min·7

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260189-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Mai 2026 (EK260135)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt die Ausführung von Maler-, Gipser-, Bodenleger-, Umbau- und Renovationsarbeiten sowie damit verwandter Arbeiten (vgl. act. 6). 1.2. Am 23. Februar 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 11/1). Mit Urteil vom 12. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 11'632.05 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2025, Fr. 220.50 Zins vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025, Fr. 500.– Mahnspesen, Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten und Fr. 508.– Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1; act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/7). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (zur Rechtzeitigkeit act. 11/8). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). 1.4. Ebenfalls am 19. Mai 2026 hinterlegte die Schuldnerin Fr. 750.– für die Kosten des Rechtmittelverfahrens bei der Kasse des Obergerichts (act. 7). Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nennung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit einstweilen verweigert (act. 8). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1– 8). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es hätten Unklarheiten bestanden, wie hoch genau der offene Forderungsbetrag der Gläubigerin gewesen sei. Deshalb sei es zu einer Verzögerung der Zahlung gekommen. Inzwischen habe sie aber alle offenen Beträge bezahlt (act. 2 S. 1). Dazu reicht die Schuldnerin ein Bestätigungsschreiben der Gläubigerin ein, wonach die gesamte Forderung aus der Betreibung Nr. 1 vom Betreibungsamt Engstringen beglichen worden sei. Die Gläubigerin schreibt weiter, sie sei einverstanden, dass das Konkursurteil über die Schuldnerin aufgehoben werde (act. 5/1). Weiter liegen Auszüge aus dem Online-Banking der C._____ [Bank] in den Akten, wonach die Schuldnerin der Gläubigerin am 11. Mai 2026 Fr. 1'500.– bzw. am 15. Mai 2026 Fr. 11'652.55 und Fr. 1'044.20, insgesamt Fr. 14'196.75, überwiesen hat (Anhänge zu act. 5/1). Diese Zahlungen übersteigen die eingangs erwähnte Summe

- 4 gemäss vorinstanzlichem Urteil (vgl. E. 1.1.). Die Zahlung der Konkursforderung ist damit belegt. Weiter reicht die Schuldnerin eine Quittung des Konkursamts Höngg-Zürich ein (fortan Konkursamt), wonach sie am 13. Mai 2026 Fr. 1'600.– für die Deckung der bisherigen Kosten des Konkursamts einschliesslich jener des Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 5/2). Wie bereits erwähnt, hat die Schuldnerin Fr. 750.– für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt (act. 7). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Tilgung samt Zinsen und Kosten nach Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt. 3. 3.1. Neben der Geltendmachung eines Konkurshinderungsgrunds bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech-

- 5 net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. 3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Schuldnerin hat trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung vom 20. Mai 2026 keinen offiziellen Auszug eingereicht. In den Akten liegt lediglich ein Ausdruck mutmasslich des Betreibungsamts Engstringen vom 13. Mai 2026 mit dem Titel "Auskunft Schuldner- Intern" (act. 5/10). Dieser enthält seit Juni 2021 insgesamt 32 Betreibungen, die zwar alle ein Erledigungsdatum aufweisen, doch bleibt aufgrund der nicht aufgeschlüsselten Kurzbezeichnung unklar, wie es sich damit im Einzelnen verhält. Eine als intern bezeichnete Auskunft eines Betreibungsamts bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit und vermag einen aktuellen, detaillierten und vollständigen Auszug aus dem Betreibungsregister nicht zu ersetzen. Ohne diesen lässt sich die Betreibungssituation der Schuldnerin nicht zuverlässig beurteilen. Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit reicht die Schuldnerin neben dem erwähnten inoffiziellen Betreibungsregisterauszug sodann die folgenden Belege ein: Belege über ausstehende Forderungen (act. 5/3–5/5), wobei die Beschwerdeführerin eine Forderung über Fr. 21'063.90, welche sie im Konkurs ihrer Schuldnerin angemeldet hat, als Ausfall bezeichnet (act. 2 i.V.m. act. 5/3). Aus den weiteren zwei Beilagen ergeben sich einerseits eine noch offene Forderung von Fr. 2'000.– (von insgesamt Fr. 5'755.–, die die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzt hat, act. 5/4) sowie im Zusammenhang mit einem Umbau noch offene Forderungen von Fr. 84'467.– (Fr. 65'0009.– und Fr. 19'458.–), die rechtlich eingefordert werden müssten (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 5/5). Die Einbringlichkeit dieser Ausstände erscheint damit entweder nicht gegeben oder aber unsicher. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, dass die Situation bezüglich der genannten Forde-

- 6 rungen zu einem vorübergehenden Liquiditätsengpass geführt hätten (act. 2 S. 2). In einer E-Mail vom 4. März 2026 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (act. 5/9) bittet die Beschwerdeführerin sodann um Stundung und Zahlungsaufschub bis 31. Mai 2026 und weist darauf hin, dass in den Monaten Januar und Februar deutlich weniger Aufträge als üblich eingegangen seien bei gleichzeitig ausserordentlichem Anfall von zu leistenden Zahlungen und Ausfall von Zahlungen von Kunden. Wie gesehen spricht die Beschwerdeführerin zwar von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass, aber keiner dauernden Zahlungsunfähigkeit. Sie führt indes nicht aus, dass und wie sich die Situation verbessert hat oder begründete Aussicht auf Überwindung des Engpasses besteht. Sie legt weitere Unterlagen ein, so eine Erfolgsrechnung des laufenden Jahres (act. 5/6) und von 2025 (act. 5/7) sowie Bilanzen aus den Jahren 2024, 2023, 2022 und 2021 (act. 5/8). Daraus ergeben sich Gewinne sowohl für das Jahr 2024 wie auch für das Jahr 2025. Nicht aussagekräftig ist die Erfolgsrechnung per 30. April 2026, da die Aufwandseite unvollständig erscheint. Es ergibt sich auch daraus kein Bild über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin. Damit fehlen neben dem erwähnten Betreibungsregisterauszug und Erläuterungen zu offenen Betreibungen/Forderungen auch aussagekräftige Belege über die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Mit ihren Vorbringen und eingereichten Belegen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses mangels Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 7 - 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 4. Juni 2026

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