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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 PS260176

26 mai 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,847 mots·~9 min·1

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260176-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2026 (EK260792)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, des Unterhaltes, der Hygiene, der Entsorgung von Abfällen, der Wohnungsübergabe, des Gartens sowie die Erbringung von verschiedenen Reparaturen und Unterhalt von Liegenschaften als auch Hauswartarbeit (act. 9). 1.2. Mit Urteil vom 30. April 2026, 14.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'747.60 nebst Zins zu 5% seit 9. Juli 2025, Fr. 23.65 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00, aus der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (act. 14/8 = act. 3 = act. 13 S. 2). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Mai 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 7 und act. 14/11). Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 14/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurser-

- 3 öffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem solchen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Stellt die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts vor der Konkurseröffnung nicht sicher, so sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Es liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor (BGE 151 III 574 E. 3.4.). 2.2. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung am 30. April 2026 getilgt zu haben. Sie reicht als Beleg eine Abrechnung (Zahlung) des Betreibungsamtes Zürich 9 ein. Das Betreibungsamt bestätigt darin, mit Valutadatum vom 27. April 2026 den Endbetrag in der Betreibung-Nr. … erhalten zu haben (act. 5/4). Die Beschwerdeführerin hat es allerdings versäumt, vor Konkurseröffnung auch die Kosten des Konkursgerichts zu bezahlen (act. 2 S. 5 f.). Zur Sicherstellung der Kosten (des Konkursamtes und

- 4 des Konkursgerichtes) hat sie nunmehr am 12. Mai 2026 und damit nach Konkurseröffnung Fr. 1'600.00 beim Konkursamt Altstetten-Zürich bezahlt (act. 5/5). Zudem hat die Beschwerdeführerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 12. Mai 2026 Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/6). Es liegt damit ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor; die Tilgung der Konkursforderung ist belegt. Damit die Konkurseröffnung aufgehoben werden kann, muss die Schuldnerin zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 8. Mai 2026 weist – ohne die Konkursforderung – eine Betreibung aus. Diese trägt den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug keine verzeichnet (act. 5/7). Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit keine offenen Betreibungsschulden mehr.

- 5 - 2.3.3. Die Schuldnerin macht geltend, zahlungsfähig zu sein. Sie verweist auf ihren Betreibungsregisterauszug, gemäss welchem keine weitere Betreibung offen sei, und sie macht geltend, ihre Zahlungsverpflichtungen immer sehr ernst zu nehmen. In den letzten vier Jahren sei es lediglich zu zwei Betreibungen gegen sie gekommen; sie habe den Erhalt der Rechnungen übersehen. Ihr momentaner Kontostand belaufe sich auf Fr. 28'138.39. Im Jahr 2025 habe sie einen Gewinn (nach Steuern) von Fr. 77'071.14 erwirtschaftet. Ende des Jahres 2025 habe sich ihr Eigenkapital auf Fr. 292'809.09 belaufen und die (immer noch in ihrem Besitz befindlichen) Fahrzeuge seien (bei einer Wertberichtigung von 40%) mit Fr. 20'160.00 bewertet gewesen. Die Schuldnerin führt weiter an, dass auch das Jahr 2026 gewinnträchtig gestartet sei: Sie habe in den ersten vier Monaten einen Umsatz von Fr. 255'686.70 erwirtschaftet, was einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 63'921.00 ergebe. Ihre durchschnittlichen monatlichen Kosten würden sich dahingegen lediglich auf Fr. 33'231.05 belaufen. Damit bestehe ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von Fr. 30'689.95, welcher für Steuer und unerwartete einmalige Auslagen zur Seite gelegt werden könne. Weiter verweist die Schuldnerin auf ihre Debitoren von Fr. 138'824.20, welche viermal höher seien als ihre Kreditoren über Fr. 33'685.30. Zudem verfüge sie bereits jetzt über offene Aufträge für Reinigungen, welche ihr in den nächsten zwölf Monaten Fr. 79'506.40 einbringen würden. Weitere (nicht fixe) Aufträge würden oftmals kurzfristig per Telefon eingehen (act. 2 S. 7-9). 2.3.4. Zugunsten der Schuldnerin ist zu beachten, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung von Fr. 3'048.15 zu begleichen, beim Konkursamt Altstetten-Zürich Fr. 1'600.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (vgl. act. 5/4-6). Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug kam es in den letzten Jahren zu lediglich zwei Betreibungen gegen die Schuldnerin, welche sie beide an das Betreibungsamt bezahlte (act. 5/7). Dies stützt die Behauptung der Schuldnerin, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich ernst nimmt und sie diesen auch nachzukommen vermag. Die Schuldnerin gibt an, es sei wegen eines Fehlers resp. Missverständnisses zur Konkurseröffnung gekommen; es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Bezahlung der Betrei-

- 6 bungsschuld auch dem Konkursgericht hätte nachgewiesen werden müssen (act. 5/18). Dieser Umstand ist der Schuldnerin nun bekannt und sie sollte sich überdies auch der Relevanz einer rechtzeitigen bzw. frühzeitigen Rechnungsbegleichung bewusst sein. In Bezug auf den bisherigen Geschäftsgang der Schuldnerin ergibt sich aus der vorgelegten Bilanz und Erfolgsrechnung, dass im Jahr 2025 ein Jahresgewinn von Fr. 77'071.14 resultierte. Es ist zudem aus dem Jahr 2024 ein Gewinnvortrag von Fr. 109'951.05 ausgewiesen. Per Ende Dezember 2025 lag damit ein Bilanzgewinn von insgesamt Fr. 187'022.19 vor. Als mobile Sachanlagen verfügt die Schuldnerin über sieben Fahrzeuge (act. 5/10-12). Das Konto der Schuldnerin bei der UBS Switzerland AG weist per 8. Mai 2026 flüssige Mittel bzw. einen Saldo von Fr. 28'138.39 aus (act. 5/9). Die Umsatzliste für die Monate Januar bis Anfang Mai 2026 zeigt stetige und von gewissen Auftraggebern regelmässig erfolgende Zahlungseingänge auf. Es resultierte ein durchschnittlicher Monatsumsatz von rund Fr. 64'000.00 (act. 5/13), welcher die laufenden monatlichen Kosten von rund Fr. 33'300.00 gemäss der Aufstellung der Schuldnerin (act. 5/14) um fast das Doppelte übersteigt. Die Auftragsliste der Schuldnerin zeigt diverse fixe Aufträge für die nächsten zwölf Monate auf (act. 5/17). Schliesslich weist die unterzeichnete Debitorenliste fällige resp. offene Debitorenforderungen von Fr. 138'824.20 aus (act. 5/15), wobei sich die Kreditoren (nur) auf Fr. 33'685.30 belaufen (act. 5/16). 2.3.5. Angesichts des vorstehend Ausgeführten bestehen genügend objektive Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin; diese erweist sich als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 30. April 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.00 (Fr. 1'600.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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