Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2026 PS260174

27 mai 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,605 mots·~8 min·1

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260174-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 27. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2026 (EK260711)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Organisation und die Durchführung von Umzügen sowie die Ausführung von Reinigungsarbeiten (act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 30. April 2026, 14.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 6'277.30 aus der Betreibung-Nr. … (act. 9/12 = act. 3 S. 2; act. 5A). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. April 2026 erhob die Schuldnerin am 7. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/15). Die Beschwerde ging am 11. Mai 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldnerin wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert laufender Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 5 S. 5). Am 12. Mai 2026 liess die Schuldnerin den Betrag von Fr. 6'277.30 (Konkursforderung samt Betreibungskosten) sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlen (act. 7/1-2 = act. 11/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-17). Am 19. Mai 2026 überbrachte die Schuldnerin eine Quittung des Konkursamtes Zürich Altstadt, wonach sie bei diesem am selben Tag für die Kosten des Konkursamtes und Konkursgerichts einen Betrag von Fr. 1'800.00 sichergestellt hat (act. 10). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen

- 3 - Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vorresp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2.1. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, ihr bevollmächtigter Vertreter (Herr B._____) sei am 30. April 2026 zur Konkursverhandlung erschienen, um die offenen Forderungen zu begleichen und die Konkurseröffnung abzuwenden. Anlässlich der Konkursverhandlung sei Herr B._____ an das Betreibungsamt Zürich 1 verwiesen worden. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass eine Begleichung der offenen Forderungen bis zum 11. Mai 2026 möglich sei. Gestützt auf diese Auskunft sei sie (die Schuldnerin) in gutem Glauben davon ausgegangen, dass ausreichend Zeit zur Begleichung der offenen Beträge bestehe. Die Konkurseröffnung mit Urteil vom 30. April 2026 sei überraschend gekommen. Die Schuldnerin gibt an, es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, Zahlungen zu verzögern oder Verpflichtungen nicht nachzukommen.

- 4 - Zwischenzeitlich sei sie daran, gemäss Absprache mit dem Betreibungsamt Zürich 1, sämtliche offenen Forderungen (innerhalb "dieser" Woche) zu begleichen (act. 2). 2.2.2. Die Vorinstanz hatte die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 23. April 2026, 11.00 Uhr, vorgeladen (act. 9/3). C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelunterschriftsberechtigung (act. 4), konnte die Vorladung zur Verhandlung am 20. April 2026 zugestellt werden (act. 9/10). Zur Konkursverhandlung vom 23. April 2026 war B._____ als bevollmächtigter Vertreter der Schuldnerin erschienen. Er bat um eine Erstreckung der Frist (zur Bezahlung der Konkursforderung), welche bis am 30. April 2026, 11.00 Uhr, gewährt wurde (Prot. Vi S. 3; act. 9/11). Aus dem Verfahrensverlauf gemäss den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass der Vertreter der Schuldnerin die offene Konkursforderung anlässlich der Verhandlung vom 23. April 2026 (sogleich) hätte bezahlen wollen. Auch setzte die Vorinstanz der Schuldnerin nach der Aktenlage keine Frist bis zum 11. Mai 2026, sondern sie gewährte ihr eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2026. Aufgrund dessen durfte die Schuldnerin nicht auf eine allfällige (nicht aktenkundige) Auskunft des Betreibungsamtes vertrauen, dass offene Forderungen bis zum 11. Mai 2026 beglichen werden könnten. Die Schuldnerin kann sich nicht auf ihren guten Glauben resp. einen Vertrauensschutz in eine Auskunft einer Behörde (Betreibungsamt) berufen: Denn die behauptete Auskunft wurde nicht nur von einer in Bezug auf das Verfahren der Konkurseröffnung nicht zuständigen Behörde erteilt, sondern stand auch klarerweise im Widerspruch zu den Angaben des zuständigen Konkursgerichts. Darauf wies auch die Vorinstanz die Schuldnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2026 hin (act. 9/17). Die Schuldnerin kann folglich aus ihren Vorbringen nichts für sich ableiten. Angesichts des Ausbleibens eines belegten Rückzugs des Konkursbegehrens oder der Tilgung der Konkursforderung (act. 3 S. 2) kann auch nicht gesagt werden, dass die Konkurseröffnung am 30. April 2026 für die Schuldnerin überraschend kam. 2.2.3. Das vorinstanzliche Urteil vom 30. April 2026 wurde gemäss dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Zustellbeleg am 4. Mai 2026 an C._____, Ge-

- 5 sellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelunterschriftsberechtigung (act. 4), zugestellt (act. 9/15). Die Beschwerdefrist lief folglich bis am Donnerstag, 14. Mai 2026. Da es sich bei diesem Tag (Auffahrtstag) um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verlängerte sich die Beschwerdefrist bis zum Freitag, 15. Mai 2026 (§ 122 GOG/ZH i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 12. Mai 2026 und damit innert der Beschwerdefrist Fr. 6'227.30 bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 7/2 = act. 11/2). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am selben Tag Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 7/1 = act. 11/1). Den Beleg betreffend die Zahlung von Fr. 1'800.00 beim Konkursamt Zürich (Altstadt) zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts reichte die Schuldnerin jedoch am 19. Mai 2026 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht ein (act. 10). Sowohl die Zahlung am 19. Mai 2026 als auch ihr Nachweis erfolgte verspätet und kann daher im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Auch fehlt es – trotz der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 11. Mai 2026 (act. 5 S. 2 ff.) – an Ausführungen und Belegen zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Insbesondere fehlt ein Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre, welcher wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gegeben hätte. Ebenso fehlen Ausführungen sowie Belege zu den durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben sowie zum Vermögen der Schuldnerin. 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schuldnerin es versäumte, innert der Rechtsmittelfrist einen Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu belegen und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung

- 6 eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'277.30 dem Konkursamt Zürich (Altstadt) zu überweisen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'277.30 dem Konkursamt Zürich (Altstadt) zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 28. Mai 2026

PS260174 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2026 PS260174 — Swissrulings