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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2026 PS260131

9 avril 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,723 mots·~9 min·1

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260131-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 9. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 10. März 2026 (EK260053)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie … [Zweck] (act. 7). 1.2. Am 26. Januar 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 11/1, act. 11/2/1-2). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 10. März 2026 für eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 900.– nebst Zins von Fr. 21.35, zuzüglich Fr. 121.– für Gläubigerkosten und Fr. 148.– für Betreibungskosten, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 6.–, insgesamt mithin Fr. 1'184.35, den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Dübendorf (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 11/8 = act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit per E-Mail vom 20. März 2026 gesandter Eingabe (vgl. act. 2 und act. 4) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Schuldnerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.4. Mit Verfügung vom 27. März 2026 wurde der Schuldnerin die Beschwerde zurückgesandt und eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um diese rechtsgültig zu unterzeichnen. Zugleich verweigerte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Weiter wurde der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging

- 3 am 1. April 2026 bei der Obergerichtskasse ein (act. 14). Mit Eingabe vom 1. April 2026 reichte die Schuldnerin sodann eine unterzeichnete Beschwerde ein (act. 12). 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-11). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294, E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015, E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2; BGE 133 III 687, E. 2.3). 2.2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch einer der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden zu belegen sind. Im Beschwerdeverfahren gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung können zum einen unbeschränkt neue Tatsachen geltend gemacht werden, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG, so etwa die Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung). Zum anderen können im Rahmen der gesetzlichen Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG auch neue Tatsachen (sog. echte Noven) geltend gemacht werden, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ver-

- 4 wirklicht haben, wie etwa die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts. All dies hat jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (vgl. OGer ZH PS240017 vom 22. Februar 2024 E . 2.1.). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 16. März 2026 zugestellt (vgl. act. 6); die Beschwerdefrist lief demnach am 26. März 2026 ab. Die Schuldnerin hatte die Beschwerde bis zu diesem Datum abschliessend zu begründen. Die Eingabe der Schuldnerin vom 1. April 2026 erfolgte somit verspätet. Soweit sie darin weitergehende Ausführungen als in ihrer ursprünglichen Beschwerde vom 20. März 2026 macht und zusätzliche Belege einreicht, sind diese im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 2.3. Die Schuldnerin belegt, dass sie beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt hat (act. 5/1). Bezüglich der Konkursforderung führt sie in ihrer Beschwerde aus, sie habe diese inkl. Zinsen und Betreibungskosten bereits am 14. Januar 2026 und damit vor Konkurseröffnung beglichen (vgl. act. 2). Als Beleg reicht sie zwei Zahlungsbelege zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass sie der Gläubigerin am 14. Januar 2026 Fr. 918.30 und am 15. Januar 2026 Fr. 900.– überwiesen hat (act. 5/2-3). Die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beträgt indessen Fr. 1'184.35 (vgl. oben E. 1.2). Weder je für sich, noch addiert entsprechen die Zahlungen damit der Konkursforderung. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, welche Rechnungen die Schuldnerin damit tatsächlich beglichen hat. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die Schuldnerin die Konkursforderung vollständig, mitsamt Zinsen und Kosten, vor Konkurseröffnung oder zumindest innert der Rechtsmittelfrist, bezahlt hätte. Daran würde auch nichts ändern, wenn die mit Eingabe vom 1. April 2026 verspätet erfolgten Ausführungen und Belege der Schuldnerin beachtet würden. Die Schuldnerin reichte eine Abrechnung über eine Betreibungsforderung der Gläubigerin ein, aus welcher ein Ausstand von Fr. 168.45 hervorgeht. Diesen beglich sie am 31. März 2026 (vgl. act. 13/4-5). Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Konkursforderung (Betreibungsnr. 1, vgl. act. 11/1), sondern um eine andere Betreibungsforderung der gleichen Gläubigerin (Betreibungsnr. 2, vgl. act.

- 5 - 13/4). Die Zahlung vom 14. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 918.30, mit welcher die Schuldnerin die Konkursforderung bezahlt haben will, wurde unter Verwendung der gleichen Referenznummer geleistet wie die Restforderung der Betreibungsforderung Nr. 2 (vgl. act. 5/2 und act. 13/4). Die eingereichte Abrechnung über die Betreibungsforderung verzeichnet denn auch am 21. Januar 2026 einen Zahlungseingang über Fr. 918.30. Dies spricht dafür, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung vom 14. Januar 2026 gerade nicht die Konkursforderung, sondern eine weitere Betreibungsforderung bezahlte. Nach dem Gesagten ist die vollständige Tilgung der Konkursforderung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht belegt. 2.4. Nachdem kein Konkursaufhebungsgrund vorliegt und die Beschwerde schon daher abzuweisen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Schuldnerin aber auch nicht gelingen würde, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Auch wenn sie diese nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Vorliegend fehlt es gänzlich an aussagekräftigen Belegen und Angaben, insbesondere wurden kein aktueller Betreibungsregisterauszug und ebenso keine Buchhaltungsunterlagen, Kreditoren- und Debitorenlisten, Kontoauszüge oder dergleichen eingereicht. Über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin liesse sich somit kein Bild machen, womit es auch an der zweiten Voraussetzung zur Aufhebung des Konkurses fehlen würde. Auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG hätte im Übrigen auch nicht verzichtet werden können, wenn die Schuldnerin die Konkursforderung vollständig vor Konkurseröffnung getilgt hätte. Zwar konnte nach früherer Praxis der Kammer von der Prüfung abgesehen werden, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte, auch wenn

- 6 die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). Das Bundesgericht hat im nunmehr publizierten Entscheid BGE 151 III 574 vom 11. August 2025 (E. 3.4) entschieden, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Der Vertrauensschutz in die vorerwähnte langjährige Praxis der Kammer kommt daher nicht mehr zum Tragen; seit der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. Nachdem die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichtes erst am 11. März 2026 und damit nach Konkurseröffnung beim Konkursamt hinterlegte, bliebe für eine Ausnahme von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit vorliegend kein Raum. 3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Schuldnerin ist indessen auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– sind ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist der Schuldnerin wegen ihres Unterliegens und der Gläubigerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 9. April 2026

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