Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260093-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 24. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat und Stadt Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2026 (EK260263)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2026 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 24'435.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. Juni 2025, Fr. 286.55, Fr. 317.65 und Fr. 223.20 Betreibungskosten, mithin für eine Forderung von insgesamt Fr. 26'025.50 (vgl. act. 6; Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 [nachfolgend: Betreibungsamt]). 1.2 Dagegen erhob B._____ für die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. März 2026 (act. 2, Datum des Poststempels) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1- 2). 1.3 Mit Verfügung vom 10. März 2026 (act. 7) wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um eine auf B._____ lautende Prozessvollmacht für das vorliegende Verfahren einzureichen und um den Kostenvorschuss zu leisten. Mit einer weiteren Eingabe (act. 12), worin die Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, reichte sie eine Vollmacht ein (act. 13) und im Wesentlichen nochmals dieselben Unterlagen, welche bereits mit der ersten Beschwerdeeingabe eingereicht wurden (vgl. act. 14/2-4 mit act. 4/1-2). Mit Eingabe vom 16. März 2026 (überbracht, act. 16) reichte die Schuldnerin nochmals eine Vollmacht (act. 17) und nochmals weitere Unterlagen ein (act. 18/1-11). Die am 18. März 2026 (Datum Poststempel, act. 19) eingereichte Eingabe der Schuldnerin samt Unterlagen (act. 21/1-4) ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden (vgl. nachstehende E. 2.1.2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1- 11). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde zweimal geleistet (vgl. act. 11 und 21). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid je eine Kopie der Beschwerdeeingaben (act. 2, 12, 16 und 19) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der An-
- 3 trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 2.1.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.1.2 Mit Verfügung vom 10. März 2026 (act. 7) wurde der Schuldnerin erläutert, was sie innerhalb der Beschwerdefrist tun könnte, um eine Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen – nämlich einen Gläubigerverzicht beibringen oder die Forderung in der Höhe von Fr. 26'025.50 hinterlegen und die Kosten beim Konkursamt sicherstellen sowie die entsprechenden Belege vor Ablauf der Beschwerdefrist der II. Zivilkammer einreichen (vgl. act. 7 E. 2.3.1). Die Beschwerdefrist lief am 16. März 2026 ab (vgl. act. 10/11). Innerhalb dieser Frist hat die Schuldnerin keinen der Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich bewiesen. 2.2.1 Nebst den in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Konkursaufhebungsgründen können im Beschwerdeverfahren aber auch Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO; KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 7). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; vgl. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2.2.2 B._____ machte für die Schuldnerin im Wesentlichen geltend, er habe sich auf die Auskunft der Vorinstanz verlassen dürfen, wonach der Konkurs nicht eröffnet werde, wenn die "ausstehenden Beträge" umgehend beglichen würden. Er habe am 5. März 2026 von der Vorinstanz die entsprechende, telefonische Auskunft erhalten. Dies auf seine Anfrage hin, ob es noch rechtzeitig sei, wenn "die Zahlungen" sofort getätigt würden. Er habe dann sofort "die ausstehenden
- 4 - Forderungen für die Monate Januar und Februar 2026" vollständig beglichen bzw. die Zahlungen noch am selben Tag veranlasst (vgl. act. 2). Hierzu reichte er eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend die Direkte Bundessteuer 2023 (act. 4/1 = act. 14/4; s.a. act. 18/5) und einen Überweisungsbeleg ein (vgl. act. 4/2, act. 14/3). Die eingereichte Ratenzahlungsvereinbarung betrifft nicht die Forderung, welche der Konkurseröffnung zugrunde liegt (Staats- und Gemeindesteuern 2023), sondern die Direkte Bundessteuer 2023 (bezüglich welcher sich die entsprechende Betreibung ebenfalls im Stadium der Konkursandrohung befindet, vgl. act. 18/2 i.V.m. act. 18/5 am Ende). Darauf hat die Kammer die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 7 E. 1 und act. 15). Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich nur für die bezeichnete Forderung (Direkte Bundessteuer 2023). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin (vgl. act. 12 S. 2 f.) ist mit dieser Vereinbarung somit keine Stundung der Konkursforderung vereinbart worden. Im Übrigen sieht diese Ratenzahlungsvereinbarung vor, dass der gesamte Forderungsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig wird, wenn eine Rate (Fr. 1'651.– pro Monat) nicht fristgerecht bzw. nicht entsprechend den darin aufgeführten monatlichen Zahlungsfristen (31. Januar 2026, 28. Februar 2026, 31. März 2026 etc.) erfolgt, und dass die Gläubigerin die Betreibung fortsetzen kann, wenn eine Rate nicht fristgerecht bezahlt wird (vgl. act. 4/1). Belegt ist die Zahlung einer einzigen Rate in der Höhe von Fr. 1'651.–, die Valuta 6. März 2026 bezahlt wurde (a.a.O.). Da selbst die Schuldnerin davon ausgeht, dass die Raten für die Monate Januar und Februar 2026 ausstehend gewesen seien, hätte sie bei dieser Ausgangslage davon ausgehen müssen, dass ohnehin der gesamte Forderungsbetrag fällig war. Demnach ist auch aus ihrer Perspektive nicht nachvollziehbar, weshalb sie meinte, mit umgehender Begleichung der ausstehenden Raten bzw. der ausstehenden Beträge die Konkurseröffnung noch abwenden zu können. Vor diesem Hintergrund kann sich die Schuldnerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz ist nicht auszumachen.
- 5 - 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (act. 11) zu verrechnen. Der am 19. März 2026 bei der Obergerichtskasse einbezahlte Betrag von Fr. 750.– (act. 21) ist dem Konkursamt zu überweisen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.– dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2, 12 und 16), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: