Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260083-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 19. März 2026 in Sachen A1._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2026 (EK251318)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 23. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 77.20 (act. 5/2 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/8; act. 9/1). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. März 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 2 und act. 9/9). Sie stellt den Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schuldnerin sei wieder in die Verfügung über ihr Vermögen einzusetzen. Weiter sei der Beschwerde in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 9. März 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin innert Beschwerdefrist weitere Unterlagen nach (act. 12 und act. 13/8.1 ff.). 1.2. Die Schuldnerin leistete den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– (act. 5/16 und act. 7/2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-10). Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.
- 3 - 2.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 3. März 2026 Fr. 577.20 bei der Kasse des Obergerichts (act. 5/6 und act. 7/1). Dieser Betrag deckt sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung samt Kosten (vgl. act. 9/1). Weiter hat die Schuldnerin beim Konkursamt Bassersdorf den Betrag von Fr. 700.– hinterlegt, mit welchem gemäss Bestätigung des Konkursamtes die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung gedeckt seien (act. 5/15). Damit weist die Schuldnerin die Hinterlegung der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung und die Sicherstellung sämtlicher Kosten nach und belegt das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Am 6. März 2026 wurde bei der Obergerichtskasse zur Sicherstellung der weiteren betriebenen offenen Forderungen der Schuldnerin zusätzlich Fr. 75'364.40 hinterlegt (act. 11). 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). 2.4. Die Schuldnerin ist seit dem tt.mm.2001 im Handelsregister eingetragen und bezweckt unter anderem die Ausübung von Leistungen und Dienstleistungen im Bereich der Daten- und Telekommunikation, Übertragungstechnologie, neuer Medien sowie Systemintegration (act. 5/4 und act. 6). In der Beschwerdeschrift führt die Schuldnerin zusammengefasst aus, es sei aufgrund organisatorischen
- 4 - Mängel zur Konkurseröffnung gekommen und nicht infolge ihrer Zahlungsunfähigkeit. Es seien nun aber zuverlässige administrative und organisatorische Massnahmen ergriffen worden, damit in Zukunft keine derartigen Nachlässigkeiten mehr vorkämen. Mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 75'364.40 seien sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen sichergestellt worden (vgl. act. 11 und act. 13/18). Weiter habe die Schuldnerin in den Jahren 2023 und 2024 jeweils einen Gewinn von Fr. 21'260.58 bzw. Fr. 28'598.99 erzielt (act. 5/9 und act. 13/9.1). Für das Jahr 2025 werde aufgrund der provisorischen Zahlen mit einem Gewinn von knapp Fr. 40'000.– gerechnet. Auf den Bankkonten habe sie liquide Mittel von Fr. 65'851.22 und EUR 319.92 zur Verfügung, wobei der Betrag auf dem Konto der Migros Bank aktuell sogar noch etwas höher sei. Diesen liquiden Mitteln stünden offenen Kreditoren von Fr. 14'154.63 sowie Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (laufende Kosten) von Fr. 4'712.33 gegenüber (act. 5/13 und act. 13/13.1). Zudem sei noch ein Covid-19 Kredit in der aktuellen Höhe von Fr. 8'164.– offen, welcher durch die Schuldnerin durch jährliche Rückzahlungen getilgt werde. Insgesamt würden die liquiden Mittel die offenen Kreditoren und die laufenden Kosten deutlich übersteigen. Zudem würden offene Debitoren im Betrag von Fr. 54'372.84 sowie noch nicht verrechnete, aber erbrachte Leistungen von Fr. 138'407.15 bestehen (act. 5/8 und act. 13/8.1). Es seien somit heute noch Zahlungseingänge von Fr. 192'779.99 zu erwarten. Ausserdem könne sie bereits mit den monatlichen Einnahmen aus dem Vertrag mit der C1._____ AG (act. 13/19) die laufenden Kosten decken (vgl. act. 13/19-20). Es bestehe damit kein Liquiditätsengpass bei der Schuldnerin und sie sei nachweislich zahlungsfähig (act. 2 Ziff. II.28 ff. und act. 12 Ziff. II.1 ff.). 2.5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 26. Februar 2026 weist im Zeitraum vom 10. März 2021 bis 26. Februar 2026 siebzehn Einträge auf, wovon fünf im Stadium der eingeleiteten Betreibung oder der Konkursandrohung sind. Die Gesamtsumme der noch offenen Forderungen beträgt Fr. 71'706.35 (inkl. der Konkursforderung; act. 13/18). Mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag
- 5 von Fr. 75'941.60 können sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen gedeckt werden. Verlustscheine sind gemäss Betreibungsregisterauszug keine registriert (act. 13/18 S. 3). Gemäss der unterzeichneten Kreditorenliste hat die Schuldnerin zurzeit offene Schulden von Fr. 14'154.63 sowie laufende Kosten von Fr. 4'712.33 (act. 13/13.1). Diesen Forderungen stehen liquide Mittel von Fr. 65'851.22 und EUR 319.92 gegenüber (PostFinance Geschäftskonto Saldo per 5. März 2026 Fr. 51'618.15, act. 5/11; Migros Bank Kontokorrent Saldo per 27. Februar 2026 Fr. 14'233.07, act. 5/12 S. 1; Migros Bank Kontokorrent EUR Saldo per 27. Februar 2026 EUR 319.92, act. 5/12 S. 2). Die liquiden Mittel reichen demnach aus, um sämtliche offenen Forderungen zu decken. Weiter reicht die Schuldnerin einen Mandatsvertrag mit der C._____ Gruppe ein, welcher gemäss der Schuldnerin nachweisen soll, dass bereits die Einnahmen aus diesem Vertrag die laufenden Kosten decken würden (act. 12 Ziff. II.4.). In diesem Mandatsvertrag ist jedoch nicht die Schuldnerin als Beauftragte aufführt, sondern die A2._____ (act. 13/19). Die Schuldnerin tritt lediglich als Vertreterin der A2._____ auf. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Ergänzungseingabe wird näher erläutert, weshalb die Einnahmen (vgl. act. 13/20) aus diesem Mandatsverhältnis der Schuldnerin zukommen sollten und nicht der A2._____ (vgl. act. 2 und act. 12). Entsprechend kann dieser Mandatsvertrag – entgegen der Behauptungen der Schuldnerin (act. 12 Ziff. II.4) – bei der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin keine Berücksichtigung finden. Ferner geht aus der von der Schuldnerin eingereichten Bilanz hervor, dass die Schuldnerin in den Jahren 2023 und 2024 jeweils einen Gewinn von Fr. 21'260.58 bzw. Fr. 28'598.99 erzielt hatte. Die Bilanz 2024 weist Aktiven von Fr. 361'339.67 aus, denen als Passiven Fr. 94'673.83 kurzfristiges Fremdkapital gegenüberstehen. Der grösste Teil davon sind im Jahr 2024 gebildete Rückstellungen von Fr. 60'000.–(act. 5/9 und act. 13/9.1). Zudem werde gemäss der Schuldnerin für das Jahr 2025 ein Gewinn von Fr. 40'000.– erwartet (act. 2 Ziff. II.28). In der Liste der offenen Debitoren führt die Schuldnerin offene und bereits fakturierte Debitoren in der Höhe von Fr. 54'372.84 sowie noch nicht fakturierte Debitoren in der Höhe von Fr. 138'407.15 auf (act. 5/8 und act. 13/8.1). Es
- 6 erscheint somit einstweilen glaubhaft, dass auch die künftig entstehenden Verbindlichkeiten mit den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Damit erscheint der Fortbestand der Schuldnerin bis auf Weiteres als gesichert. Aufgrund der Ausführungen der Schuldnerin darf zudem damit gerechnet werden, dass sich ihr Zahlungsverhalten zukünftig verbessern wird, sofern sie die angekündigten administrativen und organisatorischen Massnahmen ergreift (vgl. act. 2 Ziff. I.6). 2.6. Im Ergebnis weist die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft nach und gilt somit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. EK251318-C) aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat durch die Zahlungssäumnis sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Beim Konkursamt Bassersdorf wurde insgesamt ein Betrag von Fr. 2'300.– einbezahlt (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin an das Konkursamt [act. 5/15], Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses [act. 8 Dispositiv-Ziff. 3]). Das Konkursamt Bassersdorf ist anzuweisen, von diesen Fr. 2'300.– der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Ferner sind vom bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 75'941.60 Fr. 577.20 der Gläubigerin und der Restbetrag von Fr. 75'364.40 dem Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf zur Deckung der weiteren offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug zu überweisen.
- 7 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirks Bülach vom 23. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 75'941.60 der Gläubigerin Fr. 577.20 und dem Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf den Restbetrag von Fr. 75'364.40 zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 5/3-17, act. 12, act. 13/8.1, act. 13/9.1, act. 13/13.1 und act. 13/18-20, sowie an das Konkursgericht des Bezirks Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 8 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 20. März 2026