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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 PS260068

18 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,814 mots·~9 min·5

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 18. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2026 (EK253105)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2000 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem das Betreiben von Kapitalmarktforschung (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 12. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'631.95 nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2025, Fr. 33.30 und Fr. 264.– Betreibungskosten (act. 3 = 11/9). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2026 samt Beilage (act. 2 und 4) Beschwerde. In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses sowie die Feststellung, dass keine Konkursvoraussetzungen vorliegen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 6). Besagte Verfügung wurde sowohl an die Domiziladresse der Schuldnerin als auch an die von der Schuldnerin angegebene neue Adresse versendet. Sie konnte der Schuldnerin am 23. Februar 2026 an der von ihr angegebenen, neuen Adresse zugestellt werden (act. 10). Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 7/1).

- 3 - 1.5. Mit Nachtrag vom 18. Februar 2026 (Datum Poststempel: 19. Februar 2026) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 8) und reichte eine weitere Beilage ein (act. 9). Sie beantragte nochmals die Aufhebung des Konkurses, die Feststellung, dass keine Konkursvoraussetzungen vorliegen sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8). Sodann reichte die Schuldnerin am 26. Februar 2026 (Datum Poststempel) eine als "Rekurs" betitelte Eingabe ein (act. 12). Darin führte sie aus, sie erhebe Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Februar 2026. Sinngemäss handelt es sich dabei um eine Ergänzung der Konkursbeschwerde mit dem Ziel, den Konkurs aufzuheben, und um eine Erneuerung des Antrags betreffend aufschiebende Wirkung. Namentlich machte die Schuldnerin Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit und reichte hierzu Beilagen ein (act. 13/1-6, wobei act. 13/6 unleserlich ist). 1.6. Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nochmals verweigert und der Schuldnerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 14). Der Kostenvorschuss wurde innert Nachfrist geleistet (act. 19). Mit Eingabe vom 13. März 2026 (Eingang: 16. März 2026) machte die Schuldnerin weitere Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit (insbesondere zur Beschaffung eines Darlehens durch einen Geschäftspartner und dessen Bereitschaft der Schuldnerin ein Unterdarlehen zu gewähren) und reichte weitere Beilagen ein (act. 17, act. 18/1-6). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-12). Die Angelegenheit ist spruchreif. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (act. 12) rügt die Schuldnerin in prozessualer Hinsicht sinngemäss, das Konkursgericht habe den Konkurs am 12. Februar 2026 verfrüht eröffnet, da eine Fristverlängerung bis zum 12. Februar 2026 gewährt worden sei und der Konkurs daher frühestens am Folgetag hätte eröffnet werden dürfen.

- 4 - 2.2. Die Rechtsmittelfrist endete vorliegend, nachdem der Konkursentscheid der Schuldnerin am 13. Februar 2026 zugestellt worden war (vgl. act. 11/12), am 23. Februar 2026. Die Eingabe vom 26. Februar 2026 erfolgte damit verspätet und hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Der darin erhobene prozessuale Einwand ist aber ohnehin unzutreffend, da die Vorinstanz die Frist explizit lediglich bis am 12. Februar 2026 um 11:00 Uhr erstreckte und der Konkurs damit am 12. Februar 2026 um 14:00 Uhr eröffnet werden konnte, zumal die Schuldnerin selbst geltend macht, sie habe erst am Folgetag bezahlt. Abgesehen davon konnte die Schuldnerin, wie zu zeigen sein wird, selbst die Zahlung am 13. Februar 2026 nicht rechtsgenüglich belegen (vgl. hierzu nachfolgend, E. 3.2). 2.3. Auch die weiteren prozessualen Einwände der Schuldnerin, wonach eine Konkurseröffnung unverhältnismässig bzw. rechtsstaatlich bedenklich sei und dem Gebot sorgfältiger Sachverhaltsabklärung widerspräche, da die Vorinstanz vor der Konkurseröffnung zusätzliche Nachforschungen zur Forderungstilgung bzw. zur Zahlungssituation hätte anstellen müssen (vgl. act. 2, act. 8), sind unzutreffend. Es ist Sache der Schuldnerin, dem Gericht die rechtzeitige Tilgung der Konkursforderung samt Zins und Gerichtskosten nachzuweisen. Darauf wurde die Schuldnerin mit der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich hingewiesen (act. 11/5). Die Ausführung der Schuldnerin, es habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung an einem ordnungsgemäss zugestellten und begründeten Urteil gefehlt (act. 8), zielt an der Sache vorbei. Die Konkurseröffnung erfolgt mittels Konkursentscheid. Der vorliegende Konkursentscheid (act. 3) enthält eine Begründung und wurde der Schuldnerin ordnungsgemäss zugestellt (act. 11/12). 2.4. Die von der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung erhobenen prozessualen Einwände sind somit unbegründet. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.)

- 5 dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022, E. 2.1). 3.2. Die Schuldnerin belegt zwar, dass sie dem Konkursamt Enge-Zürich am 18. Februar 2026 Fr. 1'200.– zur Deckung der bisherigen Kosten des Konkursamtes einschliesslich jener der Vorinstanz bezahlt hat (act. 9). Mit Blick auf die Bezahlung der Konkursforderung reichte die Schuldnerin jedoch lediglich einen Handy-Kontoauszug ein, in welchem am 13. Februar 2026 eine Zahlung von Fr. 4'125.75 an das Betreibungsamt Zürich 2 erwähnt ist (act. 4). Wie der Schuldnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2026 (act. 6) bereits mitgeteilt wurde, ist der von der Schuldnerin eingereichte Beleg nicht ausreichend, da ihm nicht entnommen werden kann, welche Betreibung die Zahlung an das Betreibungsamt betrifft. Zudem liegt auch keine urkundliche Bestätigung des Betreibungsamtes betreffend den Zahlungseingang bzw. die Tilgung der Konkursforderung vor. Die Bezahlung der Konkursforderung samt Zins blieb damit unbelegt, was grundsätzlich bereits zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.3. Im Übrigen wurde auch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Schuldnerin im Rahmen der Beschwerde und des Beschwerdenachtrags aus, sie verfüge über Debitorenforderungen in Höhe von über Fr. 500'000.– und es bestünden derzeit keine laufenden Mieteinnahmen. Zusätzlich bestünden Ausstände gegenüber der B._____ von rund Fr. 43'000.–, welche in den kommenden Wochen und Monaten beglichen werden könnten. Eine Konkurseröffnung würde die Realisierung der erheblichen Debitorenforderungen massiv gefährden und einen unverhältnismässigen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Eine Liquidation bringe niemandem etwas; eine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit liege nicht vor. Vielmehr habe es sich lediglich um eine vorübergehende Liquiditätsengpasssituation gehandelt (act. 2, act. 8).

- 6 - 3.4. Die Schuldnerin reichte zu ihren Ausführungen in der Beschwerde (act. 2) und im Nachtrag zur Beschwerde (act. 8) keinerlei Belege ein. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde die Schuldnerin auf die zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erforderlichen Belege hingewiesen (vgl. die der Schuldnerin mitgeteilte Liste in act. 6, E. 2.2). Ferner wurde die Schuldnerin mit derselben Verfügung darüber informiert, dass die erforderlichen Belege bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssen. Die Eingaben vom 26. Februar 2026 (act. 12) und vom 13. März 2026 (act. 17) erfolgten verspätet und können – gleichermassen wie die mit den genannten Eingaben eingereichten Beilagen (act. 13/1-6, act. 18/1-6) – keine Berücksichtigung finden (vgl. vorstehend, E. 2.2). Ohnehin unterliess es die Schuldnerin, in den genannten Eingaben wesentliche, für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit notwendige Belege, wie beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug (vgl. act. 6, E. 2.2), einzureichen. Die Zahlungsfähigkeit wurde damit nicht glaubhaft gemacht. 3.5. Zusammengefasst hat die Schuldnerin die Begleichung der Konkursforderung samt Zins nicht rechtsgenüglich dargelegt und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie bringt auch sonst keine relevanten Einwände vor, welche die Konkurseröffnung als unrechtmässig erscheinen liessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Eine erneute Eröffnung des Konkurses ist nicht nötig, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. 3.6. Die Schuldnerin ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder

- 7 von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. 4.1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 5. Die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Schuldnerin lautet nach wie vor C._____-strasse 2, ... Zürich (vgl. bereits act. 10 und 14). Da die Zustellung an die Domiziladresse nicht möglich war und die Schuldnerin eine neue Adresse angegeben hat (vgl. vorstehend, E. 1.4), ist das vorliegende Urteil an die von der Schuldnerin im Sinne einer Zustelladresse angegebene neue Adresse zuzustellen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, 8, 12 und 17 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 19. März 2026

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