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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2026 PS260063

4 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·729 mots·~4 min·7

Résumé

Beschwerden vom 18., 19. und 20. Januar 2026

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerden vom 18., 19. und 20. Januar 2026 Schreiben der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. und 21. Januar 2026 (BZ260011)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Im Verfahren BZ260011 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 19. und 21. Januar 2026 der Beschwerdeführerin dargelegt, dass und weshalb sie in Bezug auf ihre Beschwerden vom 18., 19. und 20. Januar 2026 kein Verfahren anlege und diese allesamt gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben zurückschicke. Darüber hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. Januar, 25. Januar und 28. Januar 2026 beschwert. Auf diese Beschwerden trat die Kammer mit Beschluss vom 6. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. PS260031) nicht ein (vgl. OGer ZH PS260031 E. 1). 1.2 Am 12. Februar 2026 wurden seitens der Verwaltungskommission (vgl. act. 5) und am 17. Februar 2026 seitens der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. act. 6) je eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2026 (act. 2) mit Beilagen (act. 3/1-4) und vom 16. Februar 2026 mit Beilagen (vgl. act. 6) an die Kammer weitergeleitet. 2.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die äusserst prozesserfahrene Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben (act. 2 und 6) nicht an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gelangen und kein Verfahren eröffnen lassen wollte. Denn sie richtete diese Eingaben nicht – wie ihre Beschwerdeeingabe im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS260031 (vgl. act. 2 im Verfahren OGer ZH PS260031) – an die II. Zivilkammer, sondern an die "Gerichtspräsidentin Frau B._____" (vgl. act. 2 und 6). Zudem soll die Eingabe vom 16. Februar 2026 gemäss Betreff eine Beschwerde "gegen dem Entscheid vom 18.09.2025 im Bezug auf EB250856 Beschwerd gegen der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11.12.2025 im Bezug auf EB250856" sein. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Eingaben bei der II. Zivilkammer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. BZ260011 einreichen wollte.

- 3 - 2.2 Hätte die Beschwerdeführerin mit diesen Eingaben bei der II. Zivilkammer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die erwähnten Schreiben der Vorinstanz erheben wollen, hätte sie mit Blick auf ihre fünf Eingaben zum gleichen Thema im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS260031 (act. 2, 6, 7, 8 und 9 im Verfahren OGer ZH PS260031) zumindest darlegen müssen, inwiefern ihre darin aufgeführten Vorbringen neu bzw. zusätzlich sind. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, sämtliche Eingaben der äusserst prozesserfahrenen Beschwerdeführerin miteinander abzugleichen, um aus den äusserst unübersichtlichen und aus früheren Eingaben zusammengestückelten Ausführungen der Beschwerdeführerin herauszufiltern, was sie nicht bereits (mehrfach) in anderen Eingaben desselben Verfahrens oder bereits abgeschlossenen Verfahren zum gleichen Thema vorgebracht hat. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in diesen Eingaben nun nochmals dasselbe wie bereits in ihren fünf Eingaben – welche sich im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. PS260031 befinden (act. 2, 6, 7, 8 und 9) und von welchen vier von der Vorinstanz an die Kammer weitergeleitet worden waren – vorbringt, wäre darauf infolge anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. zwischenzeitlich abgeurteilter Sache nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO), sofern und soweit diese Eingaben nicht ohnehin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werden könnten (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin – sofern sie mit den erwähnten Eingaben bei der II. Zivilkammer überhaupt eine Beschwerde hatte erheben wollen –nicht einzutreten.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. März 2026

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