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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2026 PS260028

6 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,047 mots·~5 min·7

Résumé

Vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 / Betreibung Nr. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2026 (CB250172)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Zürich 10 am 1. Oktober 2025 erlassene vorsorgliche Kontosperre sowie die Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 (Pfändung-Nr. 3; Betreibungen-Nrn. 1 und 2; act. 7/1). Am 23. Dezember 2025 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine "Nachbesserung" der Beschwerde ein (act. 7/6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 (act. 7/8 = act. 6 S. 4) sandte die Vorinstanz die Beschwerde vom 15. Dezember 2025 sowie die Verbesserung vom 23. Dezember 2025 samt Beilagen und weiteren Exemplaren an die Beschwerdeführerin zurück. Die Doppel der Eingaben behielt die Vorinstanz bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen an, um die Beschwerde zu verbessern bzw. zu kürzen (u.a. Weglassen von unnötigen Wiederholungen, weitschweifigen Äusserungen und Thematiken, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bilden). Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren setzte die Vorinstanz den Entscheid über den Miteinbezug weiterer Verfahrensbeteiligter (Betreibungsgläubiger) und die Einholung einer Vernehmlassung einstweilen aus (Dispositiv-Ziffer 3). Die Leitung des Verfahrens wurde delegiert (Dispositiv-Ziffer 4). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (Datum Poststempel: 22. und 23. Januar 2026) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2 und act. 5; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/9/2). Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 = act. S. 3).

- 3 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-23). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 2 S. 3 und 15 f.) wird mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet; der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist folglich abzuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt 51 Seiten umfasse (mit 21 hineinkopierten Abbildungen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Pfändung Nr. 3 resp. Anfechtungsobjekt sei die Pfändungsurkunde vom 21. November 2025. Die Beschwerdeführerin hole unnötig weit aus, wenn sie den Sachverhalt darlege. Sie erkläre über mehrere Seiten, worauf die in Betreibung gesetzten Forderungen beruhten, wobei der Forderungsbestand ohnehin im Verfahren vor der SchK-Aufsichtsbehörde nicht thematisiert werden könne. Ebenfalls rüge die Beschwerdeführerin an zahlreichen Stellen Verfügungen und Entscheide, die nicht Anfechtungsobjekte der Beschwerde seien. Weiter sei die Beschwerde von unzähligen Wiederholungen gespickt. Sich selbst widersprechende und wider besseren Wissens aufgeworfene Argumente der Beschwerdeführerin würden mutwillig wirken und mindestens den Anschein von Rechtsmissbrauch erwecken. Die Vorinstanz folgerte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres weitschweifig. Der Beschwerdeführerin sei daher eine einmalige Nachfrist anzusetzen, um die mangelhaften Eingaben zu verbessern, ansonsten diese als nicht erfolgt gelten würden (act. 6 S. 2-4). 3.2. Anfechtbar im Sinne von Art. 18 SchKG sind nur Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, welche im Sinne eines Endentscheides konkrete Anordnungen beinhalten, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Zwischenentscheide oder prozessleitende Anordnungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei selbständig eröffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe-

- 4 gehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 6; SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 4; siehe auch FRANCO LORANDI, Besonderheiten der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen, in: AJP 2007 S. 433 ff., 449; OGer ZH PS240245 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1, OGer ZH PS220114 vom 29. August 2022 E. 2. und OGer ZH PS200138 vom 24. Juni 2020 E. 2.2). 3.3. Der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss stellt keinen Endentscheid oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren dar. Es handelt sich vielmehr um eine prozessleitende Anordnung im vorstehend genannten Sinne. In der Beschwerde an die Kammer finden sich keine Äusserungen der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr durch den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss bzw. die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung/Kürzung ihrer Eingaben ein Nachteil drohen oder entstehen würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Gutheissung der Beschwerde vermöchte zudem keinen Endentscheid herbeizuführen. Somit fehlt es so oder anders an einem zulässigen Anfechtungsobjekt für die Beschwerde nach Art. 18 SchKG. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Februar 2026

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