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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2026 PS260012

3 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,301 mots·~7 min·22

Résumé

Betreibung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. Januar 2026 (CB250020)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2024) betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2023 (Geschäfts-Nr.: SB220490-O) für eine Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 300.– sowie eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'989.30 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 6/4/3). Gegen diese Betreibung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/1) an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (fortan: Vorinstanz), wobei er (in der Sache) sinngemäss beantragte, es sei dem Betreibungsamt Wädenswil zu untersagen, seinen gepfändeten Lohn an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen (vgl. act. 6/1 S. 1, 3). Mit Urteil vom 5. Januar 2026 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/6; dem Beschwerdeführer zugestellt am 14. Januar 2026, act. 6/7/1) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1–2) innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (act. 6/7/1 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Einstellung des vorinstanzlichen Verfahrens, die Abweisung [sic] der Beschwerde in der Betreibung Nr. ..., die Sistierung des Betreibungsverfahrens, die Rückerstattung der vom Betreibungsamt Wädenswil zurückbehaltenen Summe aus der Betreibung Nr. ... bzw. eine Anweisung an das Betreibungsamt Wädenswil, den gepfändeten Lohn ausschliesslich an den Beschwerdeführer auszuzahlen, eventualiter die Sicherstellung des gepfändeten Lohns durch Hinterlegung auf ein Sperrkonto, sowie die Mitteilung der weiteren behördlichen Schritte; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin oder der Staatskasse (vgl. act. 2 S. 2 f., Rechtsbegehren 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 [wobei das Rechtsbe-

- 3 gehren 4 das Geschäft-Nr. PS250011 betrifft bzw. dort abgehandelt wird]). Weiter stellt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 6 StPO, Art. 17 StPO, Art. 56 StPO, Art. 410 StPO, Art. 29 BV und Art. 30 BV diverse Anträge strafrechtlicher Natur, insbesondere die Wiederaufnahme der Ermittlungen sowie die Übertragung der Sache an eine ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde (vgl. act. 2 S. 3, Rechtsbegehren 9, 10, 11, 12). 1.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 7) beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 7 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; nachfolgend E. 3). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. An Beschwerdeschriften von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Aufsichtsbehörde entscheiden soll. Die Begründung ist ausreichend, wenn darin auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet bzw. weshalb er in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PS250218 vom 4. September 2025 E. 2.1.1). Demgegenüber genügt selbst eine Laieneingabe der Begründungsanforderung nicht, wenn sie lediglich auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH PS250241 vom 8. September

- 4 - 2025 E. 2.1; OGer ZH LC200008 vom 13. Oktober 2020 E. II/1.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten, d.h. die Beschwerde ist inhaltlich nicht zu beurteilen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde wurde von B._____, dem Vater des Beschwerdeführers, in dessen Namen eingereicht (vgl. act. 2 S. 6). Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde stammte ebenfalls von B._____ und wurde vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Vollmachtgeber / Opfer" mitunterzeichnet (vgl. act. 6/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass B._____ auch zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigt ist. 3.2. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet (vgl. act. 2 S. 6). Auf die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kann indessen verzichtet werden, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend auszuführen ist. 3.3. Die Beschwerdeschrift enthält unter der Überschrift "Begründung" zwar einige Ausführungen. Diese betreffen jedoch allesamt die strafrechtliche Aufklärung eines Vorfalls zwischen den Parteien, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers mangelhaft war (vgl. act. 2 S. 4 ff.). Mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht erfüllt seien (act. 5 E. 3), setzt sich die Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinander. Somit fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1).

- 5 - 3.4. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 5 E. 3), sind die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter (im vorliegenden Fall die Vorinstanz und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich) nicht dafür zuständig, den Bestand und die Begründetheit der betriebenen Forderung zu überprüfen. Ebenso wenig sind sie für strafrechtliche Angelegenheiten zuständig, weshalb allein aus diesem Grund auf die Rechtsbegehren 9–12 des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann (vgl. act. 2 S. 3). 4. 4.1. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde aus den genannten Gründen nicht einzutreten, was bedeutet, dass eine inhaltliche Beurteilung der Beschwerde unterbleibt. 4.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 7) wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 5. 5.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 5.2. Parteientschädigungen dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2, act. 4/1–2 und act. 7, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: 5. Februar 2026

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